Wenn weniger Personen erscheinen als in Reservierung genannt wurden

Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Reservierung im Restaurant:
In einem hypothetischen hofcafe wird ein Frühstücksbüffet angeboten. Also ein öffentliches, nicht extra bestelltes.
Eine Gruppe von Freunden reserviert für 6 Leute, auf Grund von Krankheit kommen nur 4 Leute.
Nun behauptet der Wirt, dass man für die zwei fehlenden mitzubezahlen hätte.
Ist dem so?

Vielen Dank
Tina

Hallo,
eine Reservierung für ein Restaurant ist eine zivilrechtliche Sache zwischen dem Reservierenden und dem Wirt. Hier gibt es keine besonderen Regeln, es gelten die Regeln von Treu und Glaube und Verkehrssitte. Wenn vier von sechs kommen, dann war es schon mal keine vorsätzliche Schädigung des Wirtes.
Wenn zwei Krank sind dann ist das eher höhere Gewalt und damit im Risiko des Wirtes - insbesondere wenn keine Stornobedingungen ausgehandelt wurden.
Der Wirt hat aus meiner Sicht hier keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
Selbst bei einem No-Show (es kommt einfach keiner) hätte der Wirt normal schlechte Karten wenn er nicht gesondert auf eine Stornokosten-Regelung hinweist

Etwas anderes wäre es, wenn ich eine Feier mit 100 Leute buche, es kommen nur 80, es war aber vereinbart, dass der Wirt nur für 10% fehlende Gäste einsteht. So war es z.B. bei meiner Hochzeit vereinbart (es kamen alle…).

Grüße
Lumpi

genau. und daraus folgt das genaue gegenteil von

lies mal:
http://blog.vectron-systems.com/blog/tischreservierung-was-tun-wenn-der-gast-nicht-kommt/


viel vergnügen.
und danach solltest du deine interessanten behauptung entweder genauer begründen oder vielleicht auch doch einfach korrigieren.

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Schon klar. Frühstück für 10 mal 8 Personen und jeweils zwei sagen ab. 20 Portionen in die Tonne und der Wirt hat Pech gehabt?
Es hätte wahrscheinlich sogar gereicht, 2 Stunden vorher die Personenzahl zu reduzieren. Dann hat der Wirt immer noch Zeit, seine Kalkulationen entsprechend zu ändern, aber einfach nicht erscheinen zu einem reservierten Essen geht nicht. Wenn das ein beliebtes Lokal ist, ist vielleicht schon Gästen abgesagt worden, weil kein Platz mehr ist.
Ich verstehe nicht, warum no show in Hotels gang und gäbe ist und in Restaurants die Gäste angepisst sind, wenn sie etwas bestellen und dann auch bezahlen sollen.

Data

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Da bin ich mir nicht so sicher, dass er komplett falsch liegt denn in Deinem verlinkten Artikel steht auch:
" Praktisch ist die Forderung auf Schadensersatz jedoch schwer, da Sie die Verluste durch das Nichterscheinen nachweisen müssen. So sprachen die Richter in einem oft zitierten Fall vor dem Landgericht Kiel einem Gastwirt keinen Schadenersatz zu, weil er keine besonderen Aufwendungen hatte nachweisen können und den Tisch in einer angemessenen Frist anderweitig hätte vergeben können (AZ 8 S 160/97). „In der Regel wird der Gastwirt nicht beweisen können, dass er einen entgangenen Gewinn hatte oder das das Essen schlecht wurde, weil der Gast nicht kam“, so Anwalt Kotz auf Focus Online."
Und was ich weiterhin zum reservierten Restaurantstisch unterscheiden würde ist, dass das, im geschilderten Fall, ein öffentliches Frühstücksbuffet ist zu dem Hin und Kunz einfach rein spazieren und sich bedienen kann.
Mit einer Restaurantreservierung wo Menüs oder Tellergerichte verzehrt werden, hat das ja wenig zu tun. ramses90

Wenn man Schadensersatz fordert, muß man natürlich dessen Höhe nachweisen. Wenn vor dem Laden zu jeder Tages- und Nachtzeit 50 Leute rumstehen, die darauf warten, auch noch den letzten Katzentisch besetzen zu können, wird das ungleich schwieriger, als wenn es sich um ein Restaurant mit nur 20 Plätzen handelt, bei dem allgemein bekannt ist, daß man dort ohne Reservierung nicht aufzulaufen braucht und demzufolge dem Wirt pro ausgefallenem Gast 200 Euro Umsatz entgehen.

Bei einem Frühstücksbuffet dürfte es auch schwierig werden, aber sicherlich nicht unmöglich. Außerdem hat man ja einen Sechsertisch reserviert, der nur mit vier Personen genutzt wurde und je nach Art des Etablissements kann man an so einen Tisch nicht einfach zwei wildfremde Personen dazusetzen.

Andererseits ist natürlich die Frage, ob dort täglich 100 Frühstücker durchgeschleust werden und es so oder so zwangsläufig zu erheblichem Abfall (oder - dank um 11:30 Uhr leergeräumtem Buffet - unzufriedenen Kunden) kommt. Ist dort hingegen nur Platz für 20 Leute, sieht die Sache schon wieder anders aus.

Das von Kotz kommentierte Urteil befaßt sich im übrigen nicht mit einer echten Vertragsstrafe, sondern mit einem Schadensersatz. Bleibt also die Frage, ob das hier überhaupt relevant ist.

Zweitens ist noch zu ergänzen, daß der Wirt das Geld nicht einfach von den erschienen Gästen verlangen kann. Wenn überhaupt schuldet das Geld der Vertragspartner (also der, der die Reservierung vorgenommen hat) oder derjenige, der nicht aufgetaucht ist.

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es kann durchaus sein, dass im besprochenen fall keinerlei schadensersatz zu leisten wäre. es kann aber eben auch sein, dass durchaus ein anspruch besteht. wir wissen es nicht, da ist jeder einzelfall genau zu untersuchen.

die behauptung, die ich kritisiert habe ist aber schlicht falsch. in jedem fall.

Hallo,

es gibt hier zwei Aspekte: Wie ist es „legal“ und wie ist es anständig („legitim“).

Im zwischenmenschlichen Umgang gebieten es Anstand und Fairness, eine Reservierung anzupassen, wenn absehbar ist, dass weniger Leute kommen (auch wenn ein guter Wirt deswegen nicht genau diese Portionen wegwerfen muss - das ist die Kunst seines Handwerks).

Gefragt war hier rechtlich: Darf ein Wirt Geld verlangen wenn weniger Leute kommen als Plätze reserviert werden (wohlgemerkt: Keine große Feier, kein Menü, einfach nur Leute die zum Frühstücken kommen!)

Und hier zitiere ich aus http://www.juraforum.de/ratgeber/zivilrecht/wie-verbindlich-ist-eine-tischreservierung-im-restaurant :

… Wenn ein Tisch reserviert wurde, besteht grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung. Somit gibt es auch keine Pflicht zu kommen. Denn eine Reservierung ist als eine Vertragsanbahnung noch auszuhandelnder und abzuschließender Bewirtungsverträge zu sehen.
Um eine verbindliche Reservierung handelt es sich erst, wenn bei dieser schon bestimmte Speisen zu einem festen Preis zu einer konkreten Zeit vereinbart wurden. …

Grüße
Lumpi

vielleicht solltest du nicht nur ausschnitte zitieren. da steht z.b. auch:
"Um eine verbindliche Reservierung handelt es sich erst, wenn bei dieser schon bestimmte Speisen zu einem festen Preis zu einer konkreten Zeit vereinbart wurden. "
wie ist das denn deiner meinung nach bei DIESEM frühstücksbuffet?

genau: wissen wir nicht. also sei mal etwas vorsichtig mit deinen abschließenden urteilen.

btw., oben hast du sogar behauptet, es wäre immer allein das risiko des wirts, wenn jemand krank wird. wie verträgt sich das mit deinem zweiten post in diesem thread?

jupp, das verträgt sich gar nicht.

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Um höhere Gewalt ins Spiel zu bringen, muß man schon von einer Stadionbrücke gefallen und von einer Musikkapelle nebst Elefant plattgetrampelt worden sein. In fast jedem anderen Fall kann man zum Hörer greifen und dem Wirt sagen, daß er die betreffenden Plätze weitervermieten kann.

Im übrigen befreit einen höhere Gewalt nicht von vertraglichen Pflichten, sofern man das nicht vorher ausdrücklich vereinbart hat. Aus diesem Grunde kann sich auch ein Arbeitnehmer an einem Streiktag nicht auf höhere Gewalt berufen und einfach mal zu Hause bleiben, weil die S-Bahn nicht fährt.

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