Wer bekommt Kindergeld für Vollwaise

Guten Tag,
Ein unverheiratetes Paar mit 2 jährigem Kind trennte sich im Unfrieden. Die Frau hatte sich bei der Geburtsurkunden Ausstellung geweigert, den Vater mit anzugeben. Dieser hatte das aber selbst auch nicht angezeigt. Zum Kind bestand nach der Trennung ein sporadischer Kontakt. Die Mutter bekam das Kindergeld . Im April 2015 verstarb die Mutter plötzlich. Die inzwischen 13 jährige Tochter lebt nun auf eigenen Wunsch beim leiblichen Vater, welcher von den Behörden als solcher nicht anerkannt werden kann, da die VTerschafts Feststellung nun nicht mehr gemacht werden könne. (?) Das Jugendamt und Amtsgericht/Familiengeschicht akzeptiert ihn als sozialen Vater. Dem Kindergeldantrag des Vaters wurde nicht entsprochen, da er als Vater nicht anerkannt sei. Es bekommt aber offenbar auch weder das Jugendamt, der bestellte Vormund noch sonst wer das Kindergeld. Wer beantragt dieses nun und kann die Tochter das für sich selbst beantragen?
Außer voller Waisenrente von 106€/mtl, bekommt die Tochter nichts, auch keine anderen Zuwendungen.
Was kann getan werden, damit der Unterhalt des Kindes gesichert ist?Das Einkommen des leiblichen/sozialen Vaters als Angestellter liegt gerade mal etwas über dem SGB2 Satz für 1 Person.
Mit freundlichen Grüßen
Thelma Louise

Servus,

die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist hier nicht vom Lebensalter der Tochter abhängig. Wenn Du ein wenig klarer und konkreter wiedergibst, weshalb diese nicht in Frage kommen sollte, lässt sich mehr dazu sagen. Vermutlich hat das Jugendamt lediglich die Beistandschaft beim Antrag des Vaters auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft abgelehnt. Ist aber auch bloß ein Herumstochern im Nebel, wenn der Sachverhalt nicht vollständig vorgetragen wird.

Nebenbei: Wenn es keinen kindergeldberechtigten Antragsteller gibt, gibt es kein Kindergeld. Es ist nicht so, dass für jedes Kind an irgendjemanden Kindergeld bezahlt würde.

Schöne Grüße

MM

hi

evtl. steht hier ja etwas Verwertbares für dich drin

http://www.kindergeld.org/kindergeldanspruch.html

Gruß h.

Na und ?
Dann muss er eben aufstockende Sozialhilfe beantragen. Und die bekäme er auch, schließlich sind es ja nun 2 Personen die zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Servus,

die Feststellung der Vaterschaft und damit der Anspruch auf Kindergeld brächte ihm mehr in die Kasse.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

von der Agentur für Arbeit gibt es ein "Merkblatt „Kindergeld für Vollwaisen“. Da es eine pdf-Datei ist, lässt es sich leider nicht verlinken.

Sozialleistungen kann man erst ab dem 15. Geburtstag selbst beantragen. Vorher kann das nur der gesetzliche Vertreter beantragen (im Namen des Kindes).

Gruß
RHW

Der mögliche Kindergeld- und Wohngeld-Bezug sind vorrangig vor dem Bezug von aufstockenden Sozialhilfeleistungen nach dem sgb 2. solange nicht abschließende Bescheide dieser beiden Stellen vorliegen, bewegt sich auch nichts im sgb2 Bereich. KG ist wohl schon abgelehnt worden.

Vielen Dank an Alle, die zu dieser Frage sich hilfreich äußerten.

Im Merkblatt für Vollwaisen, als solche gilt ja das Mädchen, solange deren Vater nicht als Vater vom Amtsgericht anerkannt ist, steht das genau drin. Der Vormund muss unterschreiben.

Jener vom Amtsgericht bestellte Vormund soll behauptet haben, er könne nix tun, weil das Kind ja nicht bei ihm wohne. Die Vollwaisen Regelung sei nicht zur Sprache gekommen.

Dem Merkblatt ist zu entnehmen, KG wird in der Regel den Eltern ( oder einem Elternteil alleine) gezahlt, bei dem das Kind auch wohnt. ich wusste, dass auch Großeltern u.U. Das KG beziehen können. Mich wundert das die Einstufung von Kindern mit Eltern, ohne Eltern, getrennten Eltern , verschwundenen Eltern so schwierig sein muss.
Wenn ein Kind, egal wo und bei wem lebt, liegt es dieser Person zwangsläufig auf der Tasche. In D soll das KG ja eine Steuerentlastung für die Eltern sein. Wenn Kindern nun bei anderen Personen aufwachsen, haben diese keinen Anspruch auf Steuerentlastung? Wird das denn anders geregelt?

zur ungeklärten Vaterschaft: da müsste noch der Bescheid vorliegen, um zu sehen von wem dieser kommt und nach welcher rechtlichen Grundlage entschieden wurde. Vermutlich ist tatsächlich nur die Beistandschaft durch das JA verneint worden. Es war wohl vom Vater so verstanden worden, dass nur mit einer Frist von 8 Monaten nach der Geburt eines Kindes er die Vaterschaft hätte anmelden müssen, was nun verjährt sei.

Danke für die „Krone“ als beste Antwort!