Wer bezahlt beim Kauf einer ETW den Notar?

Hallo,

folgender Fall:
Heiner verkauft im September 2006 seine ETW an Susanne, ohne Makler.
Der Kaufvertrag wird beim Notar gemacht.
Üblicherweise zahlt der Käufer die Notarkosten.

Jetzt bekommt Heiner vom Notar eine Rechnung, er solle die Kosten bezahlen, da Susanne bis heute nicht bezahlt hätte.

Geht das so einfach?

Üblicherweise zahlt der Käufer die Notarkosten.

So ist es. Sollte der Verkäufer den Notartermin vereinbart haben und den Notar mit der Erstellung des Kaufvertrages beauftragt haben, muß der Verkäufer damit rechnen, die Rechnung präsentiert zu bekommen.

Geht das so einfach?

Da der Notar ein Rechtskundiger ist, würde ich mal davon ausgehen, das das legal ist. Aber ohne die Einzelheiten zu kennen, kann man hier nur spekulieren.

P.S.: Wenn der Käufer schon den Notar nicht bezahlt, frage ich mich, wie er es mit der höheren Grunderwerbssteuer hält. Wird die auch nicht geleistet, kann das Eigentum nicht umgeschrieben werden. Da sollte der Verkäufer mal nachhaken.

Üblicherweise zahlt der Käufer die Notarkosten.

So ist es. Sollte der Verkäufer den Notartermin vereinbart
haben und den Notar mit der Erstellung des Kaufvertrages
beauftragt haben, muß der Verkäufer damit rechnen, die
Rechnung präsentiert zu bekommen.

Geht das so einfach?

Da der Notar ein Rechtskundiger ist, würde ich mal davon
ausgehen, das das legal ist. Aber ohne die Einzelheiten zu
kennen, kann man hier nur spekulieren.

Dann kennst du aber keine Rechtsanwälte und Notare :wink:

Aber abgesehen davon gilt in der Regel, wer bestellt bezahlt im worst case.

Hallo,

folgender Fall:
Heiner verkauft im September 2006 seine ETW an Susanne, ohne
Makler.
Der Kaufvertrag wird beim Notar gemacht.
Üblicherweise zahlt der Käufer die Notarkosten.

Jetzt bekommt Heiner vom Notar eine Rechnung, er solle die
Kosten bezahlen, da Susanne bis heute nicht bezahlt hätte.

Geht das so einfach?

Wer zahlt muss im Vertrag ausdrücklich geregelt werden. Sonst zahlt der Auftraggeber. Der Notar wird sich aber immer die Hintertür offenhalten (dürfte im Vertrag, der Vollmacht/dem Mandatsvertrag stehen), auch dann an den Auftraggeber heranzutreten, wenn der vertraglich vereinbarte Schuldner ausfällt. Ist ja schließlich nicht sein Problem, wenn ihm sein Auftraggeber einen schlechten Schuldner anschleppt. Zahlt jetzt der Auftraggeber, steht dem natürlich ggüber dem vertraglich vereinbarten Schuldner ein entsprechender Ersatzanspruch zu, den er dann aber vermutlich wird gerichtlich gelten machen müssen (mit freundlichen Worten hatte es der Notar ja schon versucht).

Gruß vom Wiz

hallo erstmal,

für Notar- und Grundsteuer gilt eine Gesamtschuldnerische Haftung. Kann
oder will der Käufer nicht bezahlen, wirds für den Verkäufer
ungemütlich. Denn sowohl Notar als auch Finanzamt holen sich das Geld.