Hallo nochmal.
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Bitte 
Hmm, mir als „Laien“ kommt die Heranziehung der beiden
genannten Urteile als gewagt vor. In dem geschilderten Fall
(der reinen Annahmen entstammt) geht es doch um Dinge, die die
AN gar nicht beeinflussen kann. Sie kann höchstens die Fahrt
verweigern, da sie ja weiß, dass das Fahrzeug mangelhaft ist,
doch das ist ja im Auge des AG Arbeitsverweigerung und hätte
wohl eine Kündigung zur Folge…
Normalerweise hat der AG die Funktionstüchtigkeit der zu
verwendenden Arbeitsgeräte sicherzustellen. Dem AN ist nicht
zuzumuten für Fehler des AG zu haften. Quelle: keine, ist aber naheliegend.
Allerdings kann (oder muss) der AN den AG auf den Mangel aufmerksam machen
Was dabei http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt… ?
Gibt es genauere (also zum speziellen Fall passende)
Gesetze/Bestimmungen/Urteile?
…gute Frage
Nochmals Vielen Dank!
Holger Nehls
HTH
mfg M.L.
Hier noch das oben zitierte Urteil des AG FFM: (den link versteckt sich seit neustem hinter einem Passwort, deswegen aus Sicherheitsgründen keine Linkangabe…)
„Kein Gehaltsabzug bei Geringverdienern“
Geringverdienern dürfen Schadensersatzforderungen nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Marketingberaters gegen ein Kommunikationsunternehmen statt und verurteilten die Firma zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages (Az.: 9 Ca 8758/04.)
Der Mann verdiente bei der Firma 1050 Euro brutto im Monat. Das Unternehmen machte ihn für einen Unfall mit einem Dienstwagen verantwortlich, bei dem ein Reparaturschaden von 10 000 Euro entstanden war. Der Mitarbeiter sollte die Eigenbeteiligung sowie die Differenz zu einer Höherstufung bei der Versicherung übernehmen. Das Unternehmen behielt schließlich 1000 Euro bei der Gehaltszahlung zurück.
Laut Urteil unterliegen auch Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers der Pfändungsgrenze. Bei einem verheirateten Familienvater dürfe erst bei einem Monatsbruttogehalt von mindestens 1350 Euro gepfändet oder Lohn einbehalten werden, so die Vorsitzende Richterin.
hg/dpa