Wer bezahlt Schäden!

Hallo,

mal angenommen ein Mitarbeiter produziert aufgrund grober Fahrlässigkeit einen Schaden!

Muss das der Unternehmer selber tragen oder tritt in bestimmten Fällen z.B. die Haftpflicht des MA ein, und wenn ja wann? Und kann bei nichtvorhandensein der Haftpflicht der Schaden (anteilig) vom Lohn abgezogen werden???

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass der AG den MA in bestimmten Fällen belangen kann, stimmt das, oder denk ich was falsches?

Danke für Antworten!

Kat

Hallo Kat!

Zur Frage der Arbeitnehmerhaftung hab ich ein paar Artikel weiter unten was verzapft unter der Überschrift „Benzin statt Diesel“.

Für Schäden, die jemand bei der Ausübung seines Berufes verursacht, kommt definitiv nicht die Privathaftpflichtversicherung auf. Für solche Fälle lohnt sich immer der Abschluss einer spezifischen Berufshaftpflichtversicherung (Adressen und Angebote gibt´s bei der zuständigen Berufsgenossenschaft). Aber ob die auch beim Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit einspringt, will ich mal bezweifeln. Hängt vom Einzelfall ab.

Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Forderung, darf der nicht ohne weiteres Abzüge vom Lohn vornehmen. Erst wenn der AN seiner Schuld nach entsprechenden Mahnungen nicht nachkommt, kann dieses eine Option sein.

Gruß

Pauli

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Angebote und Adressen BG
Hallo Pauli,

habe den Post unten auch gelesen, aber das hilft mir so nicht wirklich weiter… werde mal im Versicherungenbrett posten, denn wenn ich dich richtig verstanden habe, kann der AG gegenüber dem AN Ansprüche geltend machen, diese aber nur unter der Vorraussetzung, dass der AN nicht zahlt, vom Lohn abziehen?!

immer der Abschluss einer spezifischen
Berufshaftpflichtversicherung (Adressen und Angebote gibt´s
bei der zuständigen Berufsgenossenschaft).

… leider nicht bei unserer ;-( hab eben nachgefragt…

Trotzdem Danke

Kat

Hallo,

mal angenommen ein Mitarbeiter produziert aufgrund grober
Fahrlässigkeit einen Schaden!

Was ist vorgefallen? Liegt Fahrlässigkeit oder wirklich grobe Fahrlässigkeit vor? Grobe Fahrlässigkeit ist die Stufe vor dem Vorsatz. Die alltäglichen „Dösbaddeligkeiten“ reichen dafür nicht.

Gruß
Wolfgang

Hi, Wolfgang,

ich versuche das mal zu erklären, ohne dass es zu spezifisch wird: Ein neuer AN (eine Woche dabei) musste eine Arbeit ausführen, die er eigentlich nicht konnte. Diejenigen die dafür die Verantwortung trugen und die Tätigkeit schon öfter gemacht haben, haben sich auch nicht weiter drum gekümmert und nach dem Neuen gesehen oder ihm was dazu erklärt.

Jetzt ist ein schaden entstanden von mehreren zehntausend euro - allerdings hatte der AG das glück, dass der Kunde mit sich reden ließ und er den Schaden nicht bezahlen muss, weil das beschädigte objekt sowieso erneuert werden muss…

Jetzt ist halt die Frage, was macht AG, wenn sowas wieder passiert und er nicht so glimpflich davonkommt - grob Fahrlässig von den Anderen, die die Arbeit schon tausendmal gemacht haben, wurde der Neue nicht richtig eingewiesen; der kann nichts dafür, er wusste es nicht anders!

Gut, hier könnte niemand belangt werden - aber wie ist es, wenn zum beispiel ein AN eine teure Maschine zu Schrott legt, weil er diese leicht angetrunken falsch bedient? Oder, wenn ich in einer Sauwut den Tacker durchs geschlossene Fenster schmeisse??? Oder wenn AN das Auto gegen den Baum lehnt, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist?

Die alltäglichen „Dösbaddeligkeiten“

Die frage ist, wie definiert man Dösbaddelikeiten wenn ein teil der AN morgens meint, er müsse sein Hirn vor der Tür abgeben??? Meine damit, sachen, die schon immer klar und rund liefen sind plötzlich riesen Probleme und die „betroffenen“ AN sind nicht erst seit gestern beschäftigt sondern seit min 5-10 Jahren

Gruss
Kat

Hallo Kat!

denn wenn ich dich richtig verstanden habe, kann der AG
gegenüber dem AN Ansprüche geltend machen, diese aber nur
unter der Vorraussetzung, dass der AN nicht zahlt, vom Lohn
abziehen?!

So sehe ich es. Der AG kann nicht einfach nach Gutdünken irgendwas vom Lohn abziehen, es muss z.B. eine Schuldanerkennung seitens des AN vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil. Dann kann der AG seine Forderung aufstellen und an den AN richten. Kann oder will dieser, nach einer gewissen Mahnprozedur, nicht zahlen, darf der AG etwas vom Lohn einbehalten.

(Adressen und Angebote gibt´s
bei der zuständigen Berufsgenossenschaft).

… leider nicht bei unserer ;-( hab eben nachgefragt…

Was für ein Saftladen! Dann versuch´s mal bei Deinem zuständigen Berufsverband (Innung, Kammer etc.), unter Umständen kann Dir auch eine Gewerkschaft weiterhelfen.

Gruß

Pauli

Hallo!

Vorweg: Bin kein Jurist und kann Dir deshalb keine allgemeingültige Antwort aus dem Hut zaubern.

Jetzt ist halt die Frage, was macht AG…

Zunächst einmal hat der AG durch organisatorische Maßnahmen und entsprechende Aufsicht Sorge zu tragen, daß alle Arbeiten nur durch ausreichend sachkundiges und eingewiesenes Personal erledigt werden. Damit liegt von vornherein die Verantwortung für das Geschehen im Betrieb beim AG.

…wurde der Neue nicht richtig eingewiesen…

Den Neuen trifft dabei kein Verschulden. Es ist die Pflicht des AG, für die Einweisung, Durchführung und Dokumentation Sorge zu tragen.

wenn zum beispiel ein AN eine :teure Maschine zu Schrott :legt, weil er diese leicht :angetrunken falsch bedient?

Wird Alkohol am Arbeitsplatz geduldet (soll es tatsächlich noch geben), trifft den AG mindestens eine erhebliche Mitschuld. Ein Vorgesetzter darf niemals dulden, daß ein erkennbar angetrunkener Mitarbeiter tätig wird. Der heimlich am Arbeitsplatz bechernde AN handelt in jedem Fall grob fahrlässig, macht sich schadenersatzpflichtig und riskiert seinen Arbeitsplatz.

… wenn ich in einer Sauwut :den Tacker durchs :geschlossene Fenster
schmeisse?

Läuft gewiß nicht mehr unter welcher Art von Fahrlässigkeit auch immer. Dafür hat der AN zu bezahlen.

Oder wenn AN das Auto gegen :den Baum lehnt, weil
er mit überhöhter :Geschwindigkeit gefahren ist?

Eine kleine Sünde, die unter einfacher Fahrlässigkeit abzuhaken ist, wird das bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung wohl kaum noch sein.

Die frage ist, wie definiert :man Dösbaddelikeiten

Allgemeingültig kann ich Dir dazu nichts sagen. Man muß die Umstände des Einzelfalls sehen.

Meine damit sachen, die schon :immer klar und rund liefen :sind plötzlich riesen :stuck_out_tongue:robleme und die :„betroffenen“ AN
sind nicht erst seit gestern :beschäftigt sondern seit min :5-10 Jahren

Solche Situationen sind mir geläufig. Es muß aber schon richtig viel passieren, was deutlich über Ungeschicklichkeiten hinaus geht, bevor man AN finanziell haftbar machen kann. Wenn es etwa regelmäßige Belehrungen gibt, dokumentiert und von allen Beteiligten unterschrieben und trotzdem handelt jemand bewußt entgegen der Anweisung, kann der Fall in Richtung Schadenersatzpflicht laufen. Sobald aber am Arbeitsplatz genaue schriftliche Arbeitsanweisungen und die laufende Kontrolle fehlen, sitzt der AG zumeist auf verlorenem Posten.

Gruß
Wolfgang