Wer bezahlt was bei einer Grundstückseinfahrt?

Es soll eine im Grundbuch eingetragene Grundstückszufahrt für ein „Hinterliegergrundstück (HLG)“ gebaut werden. Eigentümer der eingetragenen aber noch nicht vorhandenen Zufahrt sind 3 Eigentümer(Nachbarn und Hausbesitzer des „HLG“ zu je 1/3. Der bisherige Zugang zum „HLG“ erfolgte über das Grundstück eines der Nachbarn. Dies wird in Zukunft nicht mehr erwünscht sein. Kann der Besitzer des „HLG“ die Zufahrt neu Einmessen lassen und Errichten lassen? Kann er die Kosten auf die durch 3 teilen und den Mitbesitzern in Rechnung stellen? Oder muss er in Vorkasse gehen und bekommt kein Geld von den Mitbesitzern? Wie wäre es in diesem Fall mit der Benutzung der Zufahrt?

Hallo,

eingetragen im Grundbuch ist wahrscheinlich ein Wegerecht.

D. h., es darf das Grundstück zum Erreichen den hinten liegenden Grundstückes genutzt / betreten werden.

Ein Anspruch gegen den Eigentümer des belasteten Grundstückes auf weitergehende Dinge gibt es üblicherweise nicht, hier lohnt sich aber evtl. ein Blick in die Grundakte und die entsprechende Bewilligung des Wegerechts.

Berechtigter aus dem Wegerecht ist im übrigen üblicherweise nicht eine bestimmte Person, sondern abstrakt „der Eigentümer“ des hinten liegenden Grundstückes. Das soll bedeuten, dass 3 Mit-Eigentümer zusammen mit einer Stimme sprechen müssen. Im übrigen sind Verträge zu Lasten Dritter nichtig, d. h. dass nicht ein Eigentümer eine Maßnahme durchführen und dann von den beiden anderen Miteigentümern die Kosten anteilig zurückfordern kann.

Gruß

Günter

Welche Kostgenregelung ist denn in der ursprünglichen Eintragungsvewilligung, die dem im Grundbuch eingetragenen Recht zugrunde liegt, für das Geh- und Fahrrecht welches auf dem dienenden Grundstück lastet, vereinbart worden?

es gibt kein eingetragenes Wegerecht, nur die eingetragen Zufahrt als eigenständiges Grundstück, die aber nur in der Flurkarte eingetragen ist aber noch nicht errichtet wurde.

Nur in einer Flurkarte eine Zufahrt eingetragen?

Also kein Recht.

Vergiß es.

Gruß

Günter

Hallo,
leider kann ich nicht weiterhelfen.
Freundliche Grüße