Sind Sie eine offentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder Ansttalt oder die Polizei ? Oder sind sie in einem Gesetz, das eine Ordnungswidrigkeit definiert, als vollziehende Stelle definiert ?
Nein, dann dürfen Sie auch keine Bußgerlder einfordern.
Das darf dann ach keine Anwaltskanzlei, sondern der Vollzug von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrn ist auf die o.g. hoheitlichen Aufgabenträger beschränkt.
Vergessen : Das nennt man „Hoheitliches Recht“. Ja genau!
Und dieses Recht hat nur ein Amt/ Behörde,darum ja hoheitlich.
Es darf also NIEMAND, ausser ein Amt bzw. Behörde ein solches hoheitliches Recht ausüben.
Andersrum: Wenn man auf seinem eigenen Parkplatz ein Schild anbrächte wo drauf steht, jedes Fahrzeug das hier parkt, ausser das mit dem Kennzeichen xxxxxx, muß 1000 Euro Strafe zahlen, hätte das trotz Lesbarkeit usw. keine Folge für einen „Falschparker“.
Lediglich gewisse Aufwendungen bzw. Kosten könnte man dann fordern und das sicher erst nach langem Gezetere.
vermutlich wurde deine Frage schon besser und ausführlicher beantwortet. Aber denk doch mal darüber nach: Was würdest du davon halten, wenn du bpsw. eine Party mit lauter Musik feierst, und dann jeder deiner Nachbarn vorbeikommt und die Hand aufhält, weil es ja ganz klar zu beweisen ist, dass im Moment laute Musik läuft, und du an jeden von Ihnen ein Bußgeld zahlen müsstest?
Hallo, Ordnungswidrigkeiten unterliegen normalerweise der Stadt oder Gemeinde. Diese können ein Bußgeld fordern. Ordnungswidrigkeiten sind im Prinzip Vergehen gegen das Allgemeinwohl. Und für die Durchsetzung des Gemeinwohls ist eben die Stadt oder Gemeinde zuständig. Gehen Sie mit Ihren Beweisen zu Stadt/Gemeinde und diese werden sich darum kümmern und es Ihnen evtl. danken. MfG
Hallo Carpediem.
wenn auch etwas spät und evtl. hast du schon einige Antworten, dennoch hier meine Antwort:
Ordnungswidrigkeitenverfahren können nur staatliche Behörden oder beuftragte Kommunen durchführen. Andere juristische Personen, etwa des Privatrechts oder natürliche Personen sind hierzu nicht befugt.