Hallo,
grundsätzlich ist zunächst einmal richtig, daß nur besonders befugte Personen eine Kündigung aussprechen dürfen, nämlich deren Vertretungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist. Dies bedeutet, es handelt sich um Prokuristen und Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder. Dabei kommt es dann noch zusätzlich darauf an, ob sie einzelvertretungsberechtigt sind oder gemeinsam mit einem weiteren Vertretungsberechtigten.
Sogenannte Handlungsbevollmächtigte, die vor ihre Unterschrift ein i. V. setzen, gehören nicht zu diesen Vertretungsberechtigten, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Dessen ungeachtet kann allerdings jede x-beliebige Person in einem Betrieb eine Kündigung aussprechen, d. h. eine schriftliche Kündigung unterschreiben. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, daß der Kündigung eine auf diese x-beliebige Person lautende Vollmacht (von Prokuristen, Geschäftsführeren, Vorständen unterschrieben)dem Kündigungschreiben beigefügt ist.
Diese Vollmacht muß im Original beigefügt sein und zumdem auch ganz eindeutig den Namen der zu kündigenden Person enthalten. Das bedeutet demnach, daß es auch keine sogenannte „erweiterte“ Vollmacht geben kann, die z… B. einen Abteilungsleiter befugt, sämtliche Mitarbeiter seiner Abteilung zu entlassen.
Wird diese Formerfordernis nicht erfüllt, ist die Kündigung von vorneherein unwirksam. Gegen eine solche unwirksame Kündigung muß allerdings trotzdem fristgerecht geklagt werden, damit das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit feststellen kann.
Derartige Vollmachten werden regelmäßig dann verwandt, wenn es sich z. B. um Niederlassungen handelt, in der nicht genügend oder überhaupt keine Personen vorhanden sind, die die Firma nach außen hin rechtsverbindlich vertreten können.
Anders sieht es sicherlich bei Einstellungen aus; die können auch ohne besondere Befugnis vorgenommen werden, also z. B. von einem Abteilungsleiter.
In diesem Fall darf der Arbeitnehmer von einer entsprechenden Berechtigung des Betreffenden ausgehen. Auch müssen Arbeits- und Dienstverträge nicht von im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten unterschreiben werden.
Abschließend vielleicht noch ein Hinweis! Ein Betrieb mit Abteilungsleitern deutet auf eine gewisse Größe hin. Dies lässt vermuten, daß es einen Betriebsrat geben könnte.
Ohne eine formgerecht durchgeführte Betriebsratsanhörung zu der Kündigung wäre diese ebenfalls unwirksam.
Ich hoffe, das Sachverhalt ist nun ausreichend klar.
Mit freundlichen Grüßen
maasterp