Wer darf einen Arbeitnehmer in Betrieb kündigen?

Hallo,

bei uns in der Firma,wird in letzter Zeit Kündigungen von einen Abteilungsleiter ausgesprochen bzw.geschrieben. Meine Frage ist,ob diese Person überhaupt dazu berechtigt ist,Kündigungen zu veranlassen.Nach meinen Erkenntnisse,dürfen es nur Person die berechtigt sind, Einstellungen und Kündigungen wie zum Beispiel Personalleiter und Geschäftsleitung.Wer kann mir eine eindeutige Auskunft geben,bzw.ob es irgendwo gesetzlich sogar verboten .

Mit freundlichen Grüßen
Latti2000

Jeder, der eine entsprechende Vollmacht hat.
In der Regel also der Chef, der Personalchef oder -leiter, der Prokurist.
Abteilungsleiter, wie in deinem Fall, nur mit ausdrücklicher Vollmacht.

Das siehst du völlig richtig.
es sei denn der Abteilungleiter wurde von der Geschäftsleitung dazu bevollmächtigt.
Schlag doch mal im BetrVg nach da findet sich mehr zu dem Thema,aber drauf achten das du die neuste Ausgabe hast.Aber trotz allem muß dann die Unterschrift mit drauf stehen vom Chef oder Personalchef.
Lg.

Hallo,

danke für die Anfrage. In der Regel dürfen nur Personen Kündigungen aussprechen wie oben schon genannt. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit solche Angelegenheiten auf andere Mitarbeiter zu übertragen, z. B. Prokuristen. Kündigungen, die von anderen Mitarbeitern ausgesprochen werden, ohne das der Arbeitgeber davon Kenntnis hat sind nach meinem Kenntnisstand unwirksam. Was sagt eigentlich der Betriebsrat dazu, vorausgesetzt es existiert einer im Betrieb?!

MfG
G. Maßberg
P.S. Bei meiner Antwort handelt es sich nicht um eine Rechtsauskunft. Sie spiegelt meine Einschätzung wieder; sie ersetzt auch keine Rechtsberatung!

Leider ist ja nicht bekannt, wie der Arbeitsvertrag des Abteilungsleiters gestaltet ist. Vielleicht ist dort die Berechtigung zur Kündigung und Einstellung festgehalten.
Im Zweifel Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen, vorher den Betriebsrat konsultieren, falls es einen gibt.

hallo Latti,
gesetzliche Regelung gibt es keine. Der verantwortliche muss dazu innerbetrieblich dazu befugt sein. Wenns hart auf hart kommt - lieber nochmal eine ebene höher nen Termin geben lassen.

Erhält man eine Kündigung, so sollte zunächst geprüft werden, wer diese Kündigung unterzeichnet hat. Stammt die Unterschrift nicht vom Personalleiter oder einem der Geschäftsführer, so besteht in der Regel die Möglichkeit, diese Kündigung wegen fehlender Vorlage einer zur Kündigung berechtigenden Vollmacht zurückzuweisen. Diese Zurückweisung muss nach dem Gesetzeswortlaut unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet, dass innerhalb von einer Woche ein entsprechendes Zurückweisungsschreiben beim Arbeitgeber vorliegen muss. Auch hier zeigt sich wieder, dass Schnelligkeit Trumpf ist und der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt frühzeitig über den Inhalt des Kündigungsschreibens informieren sollte.
Es kommt also darauf an, hat der Abteilungsleiter Arbeitgebervollmachten bzw. Prokura. Nachweis verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Dietrich

Hallo,

grundsätzlich ist zunächst einmal richtig, daß nur besonders befugte Personen eine Kündigung aussprechen dürfen, nämlich deren Vertretungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist. Dies bedeutet, es handelt sich um Prokuristen und Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder. Dabei kommt es dann noch zusätzlich darauf an, ob sie einzelvertretungsberechtigt sind oder gemeinsam mit einem weiteren Vertretungsberechtigten.
Sogenannte Handlungsbevollmächtigte, die vor ihre Unterschrift ein i. V. setzen, gehören nicht zu diesen Vertretungsberechtigten, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Dessen ungeachtet kann allerdings jede x-beliebige Person in einem Betrieb eine Kündigung aussprechen, d. h. eine schriftliche Kündigung unterschreiben. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, daß der Kündigung eine auf diese x-beliebige Person lautende Vollmacht (von Prokuristen, Geschäftsführeren, Vorständen unterschrieben)dem Kündigungschreiben beigefügt ist.
Diese Vollmacht muß im Original beigefügt sein und zumdem auch ganz eindeutig den Namen der zu kündigenden Person enthalten. Das bedeutet demnach, daß es auch keine sogenannte „erweiterte“ Vollmacht geben kann, die z… B. einen Abteilungsleiter befugt, sämtliche Mitarbeiter seiner Abteilung zu entlassen.

Wird diese Formerfordernis nicht erfüllt, ist die Kündigung von vorneherein unwirksam. Gegen eine solche unwirksame Kündigung muß allerdings trotzdem fristgerecht geklagt werden, damit das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit feststellen kann.

Derartige Vollmachten werden regelmäßig dann verwandt, wenn es sich z. B. um Niederlassungen handelt, in der nicht genügend oder überhaupt keine Personen vorhanden sind, die die Firma nach außen hin rechtsverbindlich vertreten können.

Anders sieht es sicherlich bei Einstellungen aus; die können auch ohne besondere Befugnis vorgenommen werden, also z. B. von einem Abteilungsleiter.
In diesem Fall darf der Arbeitnehmer von einer entsprechenden Berechtigung des Betreffenden ausgehen. Auch müssen Arbeits- und Dienstverträge nicht von im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten unterschreiben werden.

Abschließend vielleicht noch ein Hinweis! Ein Betrieb mit Abteilungsleitern deutet auf eine gewisse Größe hin. Dies lässt vermuten, daß es einen Betriebsrat geben könnte.
Ohne eine formgerecht durchgeführte Betriebsratsanhörung zu der Kündigung wäre diese ebenfalls unwirksam.

Ich hoffe, das Sachverhalt ist nun ausreichend klar.

Mit freundlichen Grüßen

maasterp

Hallo,

wenn der Abteilungsleiter von der Geschäftsleitung dazu ermächtigt wird, darf er auch Kündigungen aussprechen und Personal einstellen.

MfG
Timmi

Hallo Latti,

ein gesetzliches Verbot Kündigungen auszusprechen gibt es nicht.

Kündigen darf generell jeder der innerhalb des Betriebes die Berechtungung derfür erteilt bekommen hat. Personalchefs und Geschäftsfühere stimmen da, aber auch jene die von diesen Personen die Aufgabe zugeteilot bekommen haben, Personal zu Kündigen.

Habt ihr einen Betrei- oder Personalrat? Wenn ja, würde ich mich an deiner stelle an diese wenden. Deren Vorsitzender hat in der Regal das Wissen um die Legalität einer Kündigung und bekommt diese auch vorglegt.

Grüßle

Ahoi Latti2000,
Deine Einschätzung ist in soweit richtig, dass bei Berechtigungszweifel auf der Vorlage einer Kündigungsvollmacht bestanden werden kann. Auf eine Vollmachtsvorlage kann aber verzichtet werden, wenn dem Erklärenden eine Außenvollmacht erteilt wurde. Das ist der Fall, wenn dem zu kündigenden MA gegenüber erklärt wurde, dass ein anderer MA berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen; ein MA auf Grund seiner Stellung im Betrieb z. Bsp.Personalleiter oder Prokuristen.
Allerdings kann die Kündigungserklärung auch durch einen Vertreter erfolgen. Dieser muss der Kündigung eine Originalvollmacht beifügen, die ihn zur Kündigung berechtigt. Andernfalls ist der Empfänger der Kündigung gemäß § 174 BGB berechtigt, die Kündigung unverzüglich wegen fehlender Originalvollmacht zurückzuweisen.
Die ausgesprochene Kündigung ist dann rechtsunwirksam.
Bei Vorhandensein eines Betriebsrates wären Zweifel sekundär…
Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wäre auch in der Lage Licht ins Dunkel zu bringen.

Jack

unterschrieben muss eine Kündigung vom Betriebsleiter,bezw. vom Personalleiter sein.

Es ist auch möglich, dass ein Abteilungsleiter diese Kündigung unterschreibt, aber dann i. A. oder gez.
Aber der Firmenkopf muss den Namen des Chefs beinhalten, in dessen Auftrag ja dann wohl die Kündigung schriftlich angefertigt wurde.
MfG