Wer darf jemanden anzeigen?

Tochter 16J., Oktober 09 betrunken auf Geburtstag von anderer Tochter 19J,jetzt Anzeige von Polizei gegen Vollj.Tochter wegen der Körperverletzung gegen eigene Schwester aufgrund des Vd.ihr den Alkohol gegeben zu haben

was ist die frage ???

Gibt es diesen Artikel eventuell auch auf Deutsch?

=^…^=

Hallo,

abgesehen von fehlendem Gruss, sollte der Text aussagekraeftig und die Frage im Text formuliert sein. Eine Antwort ist einfacher, wenn man nicht raten muss.
Ich vermute, die Betreffzeile stellt die Frage dar.
Anzeigen kann jeder jeden, nur ob es sinnvoll ist, dass ist die Frage.
In dem geschilderten Fall kann durchaus ein Verfahren von Amts wegen von der Polizei eingeleitet worden sein.

Gruss

Iru

Hallo!

was ist die frage ???

Scherzbold! Die Frage - „Wer darf jemanden anzeigen?“ - ist die einzig verständliche Zeichenkette im Ausgangsposting.

Antwort: Jeder. Anzeigen ist nicht verboten, es sei denn, man erfüllt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung.

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Ich möchte ja gehorsam sein und lerne schnell.
Danke allen die mir geantwortet haben, allen einen schönen Guten Abend.
Ernsthaft, vielen Dank für die netten und ausführlichne Antworten an jeden der mich verstanden hat.
Dachte nicht, dass das so schwer wird mit dem Verständnis.
Bis zum nächsten Mal und alles Gute

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Hallo Zusammen,

ich finde es zwar etwas kompliziert formuliert, aber bitte, so schlimm ist es auch nicht.

Folgendes ist grundsätzlich zu beachten:

  1. 16-Jährige dürfen grundsätzlich Alkohol konsumieren - sogar in der Öffentlichkeit, sofern es sich nicht um Branntwein (Schnaps aller Art) oder branntweinhaltige Alkoholika (das wäre bspw. ein sog. Alkopop oder ein Cocktail mit Vodka etc.) handelt.
    Geregelt ist dies im Jugenschutzgesetz - siehe dort $ 9 (http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__9.html)

  2. Wenn Eltern oder andere personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern oder aber z.B. Genehmigung der Eltern und Übertragung der Rechte an den größeren Bruder) Unter-16-Jährige begleiten, so kann sogar bspw. Bier an diese Person abgegeben werden. / steht in Absatz 2 des § 9 JuSchG

  3. Findet das Alkoholkonsumieren in einem privaten Raum statt (z.B. auf einer Familienfeier) so liegt die Fürsorgepflicht gegenüber Minderjährigen grundsätzlich bei den Eltern. Insofern wäre es auch möglich, wenn die Eltern dem 14-Jährigen erlauben, z.B. ein Glas Sekt, ein Bier oder ein Glas Wein zu trinken. Das ist an und für sich nicht strafbar - jedoch sollten sich das Eltern grundsätzlich überlegen, ob sie das ihren Kindern gestatten. Auch hier gilt wie so oft - die Menge macht’s.

  4. Bei Körperverletzungen kann man grundsätzlich einwilligen. Klassisches Beispiel ist hier der Boxkampf - hier sind sich beide Sportler einig, dass sie sich gegenseitig verletzen. Nicht strafbar.

  5. Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) ist grundsätzlich ein Antragsdelikt (§ 230 StGB - d.h. der Verletzte muss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aktenkundig machen, dass er die Straftat verfolgen lassen möchte) kann jedoch auch dann verfolgt werden, wenn „die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“ - das wäre in diesem Fall zu vermuten.

Alles in allem nur fünf Grundsätze von mir - die ich leider nicht auf das fiktive Beispiel oben besser anwenden kann - zu wenige Infos für weitere Bewertungen…

also in diesem Sinne ein kleines Fazit:
Vorsätzliche Körperverletzungen kann der Staat auch dann verfolgen, wenn er dies für geboten hält - insofern ist kann der Staat dies grundsätzlich auch „anzeigen“ oder besser gesagt, er kann in diesem Falle ermitteln.

LG
who_knows