Wer darf sich 'Germanist' (o.ä.) nennen?

Hallo.

Darf sich ein freiberuflicher Jemand z.B. „Germanist“ (Linguist, Amerikanist, …) nennen (auf Visitenkarte, geschäftlicher Homepage etc.) - ohne weitere Zusätze wie akademische Grade oder Titel! (Das wäre ja in jedem Fall illegal.) -, wenn derjenige entweder
a) gar nicht oder
b) nicht zu Ende studiert hat
(falls das einen Unterschied macht)?

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus
Cornetto

„Germanist“ ist keine der Geschützten Berufsbezeichnungen, siehe diese Liste und die Begründungen dazu.

Wer sich aber als Germanist ausgibt und damit Vorstellungen erweckt, die falsch sind („Oh, der hat dann ja einen Uniabschluss!“!), und damit einen Vermögensschaden anrichtet oder dies versucht hat, könnte des Betrugs schuldig werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Grundsätzlich darf das jeder.

Benvolio
(Germanist)

Hallo,

Wer sich aber als Germanist ausgibt und damit Vorstellungen
erweckt, die falsch sind („Oh, der hat dann ja einen
Uniabschluss!“!), und damit einen Vermögensschaden anrichtet
oder dies versucht hat, könnte des Betrugs schuldig werden.

Das reine Anrichten eines Vermögensschadens reicht aber nicht zum Betrug.

Gruß

Anwar

Hat das hier wer behauptet?

Ich hatte die zum Betrug nach dem StGB nötige Täuschungshandlung doch recht eigenlich recht lauthals beschrieben, mit den Worten „den fälschlichen Eindruck erwecken“ oder so.

Gruß aus Berlin, Gerd

Ich hatte die zum Betrug nach dem StGB nötige
Täuschungshandlung doch recht eigenlich recht lauthals
beschrieben, mit den Worten „den fälschlichen Eindruck
erwecken“ oder so.

Ja, das hast du, aber auch Täuschung+Vermögensschaden ist noch kein Betrug.

Gruß

Anwar

Labern wir nicht weiter ohne Gegenargumente wichtigtuerisch um den heißen Brei herum, wenn wir den ersten Semestern erwachsen sind, und nennen einfach mal - wie gelernt im ersten Semester - die relevante Quelle:

Strafgesetzbuch § 263 Betrug
„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“

Gruß aus Berlin, Gerd

3 Like

Hallo,

Hallo.

Darf sich ein freiberuflicher Jemand z.B. „Germanist“
(Linguist, Amerikanist, …) nennen (auf Visitenkarte,
geschäftlicher Homepage etc.) - ohne weitere Zusätze wie
akademische Grade oder Titel!

Man kann sich als Kaiser von China ausgeben, ohne dass das Folgen hat.
Schaumschläger gibt es überall.

Denke z. b. an Gutti:wink:

Gruß:
Manni

Strafgesetzbuch § 263 Betrug
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen

Genau den Vermögensvorteil habe ich bei dir vermisst.

Gruß

Anwar

Hallo !

Es kommt nur darauf an,ob es sich dabei um „geschützte“ Berufsbezeichnungen handelt,die nur jemand führen darf,der die Bedingungen dafür einhält.
Beispiel für eine solche Bezeichnung „Architekt“, eine geschützte Berufsbezeichnung,die nur führen darf,der 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium(FHS auch) hat UND 2. in die Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen ist.

Also selbst ein Dipl.Ing. der Fachrichtung „Allgemeiner Hochbau“ kann noch nicht als „Architekt“ firmieren,wenn er nicht in der Liste eingetragen ist(Pflichtmitglied in einer A-Kammer).

Meiner Auffassung nach sind die genannten Bezeichnungen „Germanist“ usw. nicht geschützt,denn der Abschluss des entsprechenden Studiums endet ja nicht mit dem akademischen Grad „Germanist“ sondern mit einem Magister,Master oder Staatsexamen.

MfG
duck313

Laß gut sein…

Hat das hier wer behauptet?

anwar nimmt es bei anderen gerne sehr genau, nur bei seinen eigenen meinungsäußerungen ist er großzügig.da vergisst er gerne mal was er vorher geschrieben hat.

Gruß aus Berlin, Gerd

gruß
JWIII
ich jeb dir n *

3 Like

anwar nimmt es bei anderen gerne sehr genau, nur bei seinen
eigenen meinungsäußerungen ist er großzügig.da vergisst er
gerne mal was er vorher geschrieben hat.

Ne, im Gegensatz zu dir beherrsche ich allerdings die deutsche Sprache - und das nicht nur auf Basis-Niveau.

[OT]Re^7: Wer darf sich ‚Germanist‘ (o.ä.) nennen?

Strafgesetzbuch § 263 Betrug
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen

Genau den Vermögensvorteil habe ich bei dir vermisst.

Jaaaa Moment mal… bei dir war er aber genauso zu vermissen. Da stand gar nichts drin. Schreib doch einfach hin, was fehlt :smiley:. Die „sokratische Methode“ ist nicht wirklich hilfreich, habe ich den Eindruck.

Grüße,
Sebastian

3 Like

Hallo Anwar,

wenn schon, dann richtig, nur ein Vermögensvorteil alleine erfüllt den TB auch nicht, er muss auch rechtswidrig sein.

btw: wenn man versucht, über die Straftat des Betrugs zu diskutieren sollte man wirklich sattelfest sein, es gibt kaum eine Straftat, die so schwierig zu fassen ist. Die TB-Erfüllung ist häufig nur sehr schwer nachzuweisen. Mit dem Bestehen auf unvollständigen Tatbestandsmerkmalen erweckt man nur den Eindruck von schwachem Halbwissen.

Iru; (German ist)

2 Like

Ne, im Gegensatz zu dir beherrsche ich allerdings die deutsche
Sprache - und das nicht nur auf Basis-Niveau.

ein wahrlich guter witz von jemandem, der den unterschied zwischen muss und kann nicht kennt.

2 Like

Vielen Dank f.d. bisherigen Antworten + Nachfragen
Hallo,

erstmal vielen Dank für eure Antworten; insbesondere die von Gerd und Irubis!

Gerade, was diese „rechtswidrigen Vermögensvorteile“ angeht, hätte ich noch Nachfragen und werde dazu dann doch etwas konkreter, als ursprünglich beabsichtigt*:

Nehmen wir an, jemand betreibt ein Geschäft (inkl. Homepage), im Rahmen dessen er neben üblichen Schreibarbeiten zB auch Übersetzungs- und Korrekturarbeiten von englischsprachigen Texten anbietet (die er nach Kundenauskunft bislang auch immer zu deren vollster Zufriedenheit erledigt hat!). Auf besagter Homepage schreibt er über sich, dass er „studierter Anglist“ sei.
Nehmen wir weiter an, ich wüsste, dass dieser Jemand gar nicht richtig Anglistik studiert hat, genauer: dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg nur immer wieder einschlägige Vorlesungen an der Uni besucht hat (ohne Immatrikulation) und sich die notwendigen Qualifikationen quasi in Eigenregie, aber fleißig und engagiert erarbeitet hat.
(Ich weiß bis heute nicht, warum er sich - trotz Abi - nie richtig immatrikuliert hat; zumal es in seinem Bundesland auch nie Studiengebühren gab. Er hat das immer nur neben seinem Job gemacht und ursprünglich nur aus reinem Interesse an der Materie, ohne kommerziellen Hintergrund. Aber lassen wir das mal außen vor.)

  1. Wäre hier die Angabe „studierter Anglist“ Betrug? Vorspiegelung falscher Tatsachen? In irgendeiner Weise rechtlich nicht zulässig?

  2. Würde es einen Unterschied machen, wenn er nur „Anglist“ schrübe (ohne „studierter“)?

  3. Würde es an der rechtlichen Würdigung etwas ändern, wenn sich ein Kunde doch mal über seine Arbeit beschweren würde?

Ich bedanke mich nochmals für alle Antworten!

Grüße Cornetto

*) Nehmen wir an, der fiktive Jemand hatte mich ursprünglich um möglichst große „Allgemeinhaltung“ gebeten.