Meine Frage ist jetzt an Euch, wer darf noch zum Tierpfleger
ausbilden ? Da ich super dringend einen Ausbildungsplatz suche
und weis das dieser Beruf eine Bestimmung für mich ist 
über rege Antworten würde ich mich sehr freuen.
gruß aus NRW
analoge-toene 
Wer das erfüllt, darf dich ausbilden!
Gesetzliche Vorschriften über die persönliche, fachliche sowie berufs- und
arbeitspädagogische Eignung
§ 29 BBiG
Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
§ 30 BBiG
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Ab-schlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbil-dungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf prak-tisch tätig gewesen ist oder
- für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nach-weis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
Kurz gesagt, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Daniel