Wer entscheidet?

Eine Frau hat 6 Kinder, und ist in Besitz eines Hauses mit Grundstück. Nehmen wir mal an, die Frau wird unerwartet zu einem Pflegefall (durch Unfall, Krankheit, was auch immer). Eines der Kinder übernimmt die Pflege und bekommt vom Gericht die Vormundschaft zugesprochen. Das HAus in dem die Frau vorher wohnte steht jetzt leer, das sie wegen der Pflegebedürftigkeit bei dem Kind mit der Vormundschaft untergebracht ist.

Wer kann in diesem Falbeispiel entscheiden was mit dem Haus passiert?
Darf das Haus vermietet / verkauft werden?

Gruß

Roy

Hallo Roy,

Ich gehe mal davon aus, dass keine Vormundschaft, sondern Betreuung vorliegt (was aber für die vorliegende Frage ohnehin keine andere Rechtsfolge hätte).

Sowohl Weitervermietung (§ 1907 III BGB) als auch Verkauf (§ 1821 iVm § 1908i BGB) bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (Rechtspfleger).

Verkauf bzw. Vermietung gehören, wenn der Pflegebedürftige ohnehin nicht mehr in sein Haus zurückkehren kann, zur ordnungsgemäßen Vermögenssorge, daher würde die Zustimmung wohl erteilt werden.

Grüße
EK

Weiterführende Links:
http://www.berufsbetreuer.de/wohnungs.htm
http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Wohnungsangele…
http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also müsste in diesem Fall das Gericht den Verkauf bzw. der Vermietung zustimmen, solange es der Vermögenssicherung dient. Ohne das die Kinder eine Entscheidungsgewalt haben, außer der Betreuer bzw Vormund! Habe ich das so richtig verstanden?

Gruß

Roy

Ohne das die Kinder eine Entscheidungsgewalt haben, außer der
Betreuer bzw Vormund! Habe ich das so richtig verstanden?

Hallo,

ja genau.
Dass und wie viele Kinder die zu betreuende Person hat ist nämlich
völlig egal. Man könnte auch eine wildfremde Person als Betreuer einsetzen.

Gruß, trobi

Hallo,

ja genau.
Dass und wie viele Kinder die zu betreuende Person hat ist
nämlich
völlig egal. Man könnte auch eine wildfremde Person als
Betreuer einsetzen.

Gruß, trobi

Und wenn wir den Fall jetz einmal weiter führen:
Was ist wenn es zwei Betreuer gibt,

  1. ist soetwas möglich, oder kann immer nur ein Betreuer bestimmt werden?
  2. müssen die sich dann einig sein, bzw. alles miteinander absprechen?

Gruß

Roy

Und wenn wir den Fall jetz einmal weiter führen:
Was ist wenn es zwei Betreuer gibt,

  1. ist soetwas möglich, oder kann immer nur ein Betreuer
    bestimmt werden?
  2. müssen die sich dann einig sein, bzw. alles miteinander
    absprechen?

Es gilt § 1899 BGB, wonach nur dann mehrere Betreuer (Ausname, Regel ist Einzelbetreuung § 1897 BGB) bestellt werden, wenn hierdurch die Angelegenheiten besser besorgt werden können, was hier aber nicht ersichtlich ist (das sind eher Fälle z.B. von nicht getrennt lebenden Eltern geistig stark behinderter volljähriger Kinder). Sollte das Gericht die Frage der Vermögenssorge in Bezug auf das Wohneigentum beiden Betreuern zur gemeinsamen Entscheidung überlassen (was nicht zwingend wäre, das Gericht kann das Betreuungsgebiet entweder aufteilen oder den zweiten Betreuer nur bei Verhinderung des ersten Betreuers zur Handlung berechtigen oder die beiden gemeinsam entscheiden lassen), dann kann nur gehandelt werden, wenn sich beide einig sind oder Gefahr im Verzug ist (Bestellung eines Handwerkers bei Wasserschaden etc.).

Der Betreuer hilft doch nur dem geistig nicht mehr leistungsfähigen Betreuten, wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen zu treffen. Die Kinder hätten auch kein Mitspracherecht, wenn keine geistige Einschränkung vorläge, Mutti jetzt einen netten Animateur auf Ibiza kennenlernt und ihr Haus verscherbelt, um dort vom Ersparten zu leben.

Wenn eines der Kinder Betreuer ist (was die Regel ist, lebt der Betreute mit einem Kind unter einem Dach, dann ist dieses in der Regel auch Betreuer), dann hat dieses Kind naturgemäß ein Mitspracherecht, weil vom Betreuer ja die Initiative ausgehen muss, das Haus zu vermarkten.

Was aber nicht bedeutet, dass dieses Kind einfach entscheiden kann, das Haus nicht zu verkaufen oder zu vermieten, auch wenn dies wirtschaftlich die einzig vernünftige Entscheidung wäre. Das könnte nämlich eine Pflichtverletzung darstellen und daher dazu führen, dass eine Beanstandung und notfalls Ablösung durch das Vormundschaftsgericht passiert.

Es ist aber auch nicht garantiert, dass die Zustimmung vom Vormundschaftsgericht zum Verkauf erteilt wird, es kann auch sein, dass erst einmal nur einer Vermietung zugestimmt wird. Denn der Betreute muss das Geld ja benötigen, das ist ja bei Pflege durch die Angehörigen nicht unbedingt der Fall.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]