Folgendes Fallbeispiel: Ein Ehepaar hat 3 Kinder. Sie leben in einem kleinen Einfamilienhaus! Plötzlich stirbt der Ehemann. Ein Testament gibt es nicht!
Wer erbt nun das Haus, wenn
beide, also Mann und Frau im Grundbuch eingetragen sind?
Folgendes Fallbeispiel: Ein Ehepaar hat 3 Kinder. Sie leben in
einem kleinen Einfamilienhaus! Plötzlich stirbt der Ehemann.
Ein Testament gibt es nicht!
Wer erbt nun das Haus, wenn
beide, also Mann und Frau im Grundbuch eingetragen sind?
nur der Mann im Grundbuch eingetragen ist?
Niemand erbt „das Haus“. Das Erbrecht geht von der vollständigen Rechtsnachfolge in Soll und Haben aus, und daher erbt niemand direkt einen bestimmten Gegenstand. Jedenfalls dann nicht, wenn es nicht gerade ein Testament mit Teilungsanordnung, Vermächtnissen, … gibt.
D.h. nicht nur das Haus, sondern alles was es da so an Soll und Haben gegeben hat, kommt in einen großen Topf und wird saldiert, was übrig bleibt geht dann zunächst in Erbengemeinschaft auf die Erben über. Die Anteile richten sich nach dem Güterstand der Eheleute. Bei gesetzlichem Güterstand bekommt die Ehefrau 1/4+1/4 pauschalen Zugewinnausgleich, die Kinder je 1/6. Und da natürlich nur vererbt wird, was dem Erblasser auch gehört hat, bleibt der Ehefrau natürlich im ersten Beispiel ihre Haushälfte.
Im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft müssen die Erben dann überlegen, was mit dem Haus passieren soll. D.h. ob die Ehefrau die Kinder auszahlen will, oder ob eines der Kinder das Haus übernimmt, die Hütte verkauft oder schlimmstenfalls zwangsversteigert wird. Man kann auch die Auseinandersetzung nicht betreiben und sich als Kind daran freuen, dass man schon mal mit seinem Anteil im Grundbuch steht und dann einfach bis zum zweiten Erbfall nichts tun.
Niemand erbt „das Haus“. Das Erbrecht geht von der
vollständigen Rechtsnachfolge in Soll und Haben aus, und daher
erbt niemand direkt einen bestimmten Gegenstand. Jedenfalls
dann nicht, wenn es nicht gerade ein Testament mit
Teilungsanordnung, Vermächtnissen, … gibt.
D.h. nicht nur das Haus, sondern alles was es da so an Soll
und Haben gegeben hat, kommt in einen großen Topf und wird
saldiert, was übrig bleibt geht dann zunächst in
Erbengemeinschaft auf die Erben über. Die Anteile richten sich
nach dem Güterstand der Eheleute. Bei gesetzlichem Güterstand
bekommt die Ehefrau 1/4+1/4 pauschalen Zugewinnausgleich, die
Kinder je 1/6. Und da natürlich nur vererbt wird, was dem
Erblasser auch gehört hat, bleibt der Ehefrau natürlich im
ersten Beispiel ihre Haushälfte.
Im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft müssen die
Erben dann überlegen, was mit dem Haus passieren soll. D.h. ob
die Ehefrau die Kinder auszahlen will, oder ob eines der
Kinder das Haus übernimmt, die Hütte verkauft oder
schlimmstenfalls zwangsversteigert wird. Man kann auch die
Auseinandersetzung nicht betreiben und sich als Kind daran
freuen, dass man schon mal mit seinem Anteil im Grundbuch
steht und dann einfach bis zum zweiten Erbfall nichts tun.
Gruß vom Wiz
Das ist soweit verstanden!
Wenn jetzt aber nur die Frau im Grundbuch steht, dann gehört aber nicht automatisch durch die Eheschließung ein Teil dem Ehemann? D.h. die Kinder würden in diesem Fall nicht erben, da es keine Erbsache gibt! Sehe ich das so richtig?
Wenn jetzt aber nur die Frau im Grundbuch steht, dann gehört
aber nicht automatisch durch die Eheschließung ein Teil dem
Ehemann? D.h. die Kinder würden in diesem Fall nicht erben, da
es keine Erbsache gibt! Sehe ich das so richtig?
Hallo!
genau richtig erkannt! Durch die Eheschließung werden die Ehegatten nicht automatisch Miteigentümer, jeder bleibt Eigentümer seiner Sieben Sachen und wenn es das gemeinsam genutzte EFH ist.
Bezüglich des Hausrates besteht i.d.R. auch kein Anspruch der Erben, da der überlebende Ehegatte gem. § 1932 Abs. 1 S. 1 BGB „die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände“ als Voraus erhält. Also haben die anderen Erben auch auf solche Gegenstände (i.d.R. Fernseher, Mobiliar, Teppiche etc.) keinen Erbanspruch.
genau richtig erkannt! Durch die Eheschließung werden die
Ehegatten nicht automatisch Miteigentümer, jeder bleibt
Eigentümer seiner Sieben Sachen und wenn es das gemeinsam
genutzte EFH ist.
Dies ist richtig solange das Haus schon zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz eines der Ehepartner war - wird es erst während der Ehe (Gütergemeinschaft) erworben, gehört es m.E. beiden, auch wenn ggf. nur einer im Grundbuch steht. Oder irre ich mich da?
Dies ist richtig solange das Haus schon zum Zeitpunkt der
Eheschließung im Besitz eines der Ehepartner war - wird es
erst während der Ehe (Gütergemeinschaft) erworben, gehört es
m.E. beiden, auch wenn ggf. nur einer im Grundbuch steht. Oder
irre ich mich da?
das hängt m.W. auch davon ab, ob die Mittel, die zum Erwerb genutzt wurden schon vor der Ehe im Besitz des Käufers waren oder nicht.
Dies ist richtig solange das Haus schon zum Zeitpunkt der
Eheschließung im Besitz eines der Ehepartner war - wird es
erst während der Ehe (Gütergemeinschaft) erworben, gehört es
m.E. beiden, auch wenn ggf. nur einer im Grundbuch steht. Oder
irre ich mich da?
Wie schön, dass Du den letzten Satz angefügt hast, denn was Du hier schreibst ist wirklich mehr eine Frage, als eine fundierte Antwort. Gütergemeinschaft müsste als Güterstand ausdrücklich vereinbart werden, und ist eine sowas von theoretische Regelung wie sie nur sein kann. Mir ist jedenfalls noch kein Fall von Gütergemeinschaft über den Weg gelaufen. Wenn Güterstandsvereinbarungen getroffen werden, dann um Gütertrennung oder eine modifizierte Form der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Gesetzlicher Güterstand, also ohne dass die Parteien etwas besonderes vereinbaren ist die Zugewinngemeinschaft. Und hierbei werden die Ehegatten keinesfalls Miteigentümer am Eigentum des anderen. D.h. selbstverständlich kann auch in einer Ehe ein Ehegatte allein ein Haus erwerben und er ist dann Alleineigentümer. Spannend wird die Sache nur im Falle von Scheidung oder Tod, denn dann geht es um den Zugewinnausgleich, und da kann es dann sein, dass die Mittel, die zum Kauf aufgewendet wurden als Zugewinn auszugleichen sind. Aber auch dies führt nicht zu einer Miteigentümerstellung, sondern nur dazu, dass ein Zahlungsanspruch in Geld besteht, der dann ggf. nur über eine Verwertung der Immobilie zu realisieren ist.