Wer erbt Immobilie wenn unverheiratet?

Wenn ein (noch) unverheiratetes Paar eine Immobilie kauft, beide im Grundbuch eingetragen, und vor der (geplanten) Ehe stirbt der Partner, der aus erster Ehe ein noch minderjähriges Kind hat, wie sieht es mit dem Anspruch auf die Immobilie dann aus?

Müsste im schlimmsten Fall ausgezahlt werden? Obwohl das Kind ja minderjährig ist, könnte ja der Erziehungsberechtigte stellvertretend handeln?

Wenn zu oben genannten ja, hilft hier ein Testament?

Und wie sieht es dann aus, wenn das Paar verheiratet ist?
Dann würde die Immobilie (wenn keine weiteren gemeinsamen Kinder vorhanden) erst nach dem Tod beider Eheleute an das Kind fallen, oder ist die Lage doch anders?

Berliner Testament
Hallo,

dieser Artikelhilft ggf. weiter.

Viele Grüße
Elton

Fall a) nicht verheiratet/kein Testament
Den Eigentumsanteil am Grundstück des Verstorbenen erhalten die gesetzlichen Erben der sogenannten 1.Ordnung,in diesem Falle das minderjährige Kind.
Deer Lebenspartner bekommt nichts,da kein gesetzlicher Erbe.

Fall b) verheiratet /kein Testament
Wie vor nur das hier die Ehefrau zum 1.Erben wird mit 50 % und das Kind ebenfalls mit 50 %.Mithin hätte die Ehefrau 75 % Eigentumsanteil am Grundstück und könnte darüber bestimmen.

Hallo,
ich gehe davon aus, dass beide zu je 50 % Eigentümer werden.

Wenn der Partner stirbt, gehen *nur seine* 50 % in die Erbmasse ein, die in gesetzlicher Folge auf den oder die Erben übergehen.

Verlangt der Erbe (oder die Erben) die Erbauseinandersetzung, droht entweder ein Auszahlungsanspruch oder schlimmstenfalls die Zwangsversteigerung.

Ein Testament kann das abmildern, allerdings wäre ggf. der Pflichtteil zu berücksichtigen. Wenn man sich da nicht auskennt, sollte ein Notar konsultiert werden.

Wenn das Paar verheiratet ist, wird der Ehegatte bei Ableben einer der gesetzlichen Erben. Dann verteilen sich die 50 % des Verstorbenen entsprechend auf diesen, das Kind (und ggf. weitere gesetzlich berechtigte Erben).

Gruß vom
Schnabel

Wenn der Partner stirbt, gehen *nur seine* 50 % in die Erbmasse ein,
die in gesetzlicher Folge auf den oder die Erben übergehen.

Richtig,der/die Erben haben den Eigentumsanteil am Grundstück (hier in Höhe von 50 % ) geerbt.

Verlangt der Erbe (oder die Erben) die Erbauseinandersetzung, droht
entweder ein Auszahlungsanspruch oder schlimmstenfalls die
Zwangsversteigerung.

Falsch, der Erbe kann nichts verlangen,da er ja „seinen“ Anteil am Grundstück voll geerbt hat.

Er kann allerdings sämtliche Rechtsgeschäfte mit dem Grundstück blockieren,da für die Eintragung von Hypotheken oder die Veräußerung ja immer seine Zustimmung erforderlich ist.

Hi,

Wenn der Partner stirbt, gehen *nur seine* 50 % in die Erbmasse ein,
die in gesetzlicher Folge auf den oder die Erben übergehen.

Richtig,der/die Erben haben den Eigentumsanteil am Grundstück
(hier in Höhe von 50 % ) geerbt.

und der darauf befindlichen Immobilie, die den Wert des Grundstückes ja erhöht.

Verlangt der Erbe (oder die Erben) die Erbauseinandersetzung, droht
entweder ein Auszahlungsanspruch oder schlimmstenfalls die
Zwangsversteigerung.

Falsch, der Erbe kann nichts verlangen,da er ja „seinen“
Anteil am Grundstück voll geerbt hat.

Nein richtig. Du liegst falsch, er kann die sog. Teilungsversteigerung verlangen:

http://www.erbrecht-heute.de/Teilungsversteigerung.html

um seinen Anteil ausbezahlt zu bekommen.

Er kann allerdings sämtliche Rechtsgeschäfte mit dem
Grundstück blockieren,da für die Eintragung von Hypotheken
oder die Veräußerung ja immer seine Zustimmung erforderlich
ist.

Eben und weil das sonst ein unendliches Spiel werden könnte, gibt es die Teilungsversteigerung.

Gruß
Tina

Hallo,
siehe „Aufhebung der Gemeinschaft“ im/um 749 u. 753 BGB und Engelchens/Tinas Antwort. Jeder Teilhaber (auch ein Erbe) kann die Auseinandersetzung verlangen.

Gruß vom
Schnabel

Das hat aber nichts mit dem Erbrecht zu tun und danach wurde gefragt.
Die Aufhebung nach BGB § 749 steht jedem Miteigentümer eines Grundstückes zur Verfügung,da es die Konstellation von mehreren Eigentümern eines Grundstückes ja nicht nur bei Erbfällen,sondern auch im gewöhnlichen Geschäftsleben recht häufig gibt.
An die Aufhebung nach BGB § 749 Abs. 1 sind strenge Maßstäbe zu richten,da eine Aufhebung die Ultima Ratio ist und vorher erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen.

Das hat aber nichts mit dem Erbrecht zu tun und danach wurde
gefragt.

na, vielleicht doch erst mal informieren, herr experte?
http://www.erbrecht-heute.de/Teilungsversteigerung.html

Hallo,
der Antwort von nobody_www ist nichts hinzuzufügen :wink:

Gruß vom
Schnabel