Wer erbt? Testament / Enterbung / Pflichtteil

Hallo, folgender Fall.
Eine Seniorin verstirbt. Die einzige, leibliche Verwandte wird laut einem Testament enterbt.
Die Begünstigen schlagen allerdings das Erbe aus, weil es nichts oder nicht genug zu holen gibt.
Wer erbt dann?
Muss man dann noch den Pflichtteil einklagen oder geht es automatisch über?
Danke für die Antworten…

Hallo, folgender Fall.
Eine Seniorin verstirbt. Die einzige, leibliche Verwandte wird
laut einem Testament enterbt.
Die Begünstigen schlagen allerdings das Erbe aus, weil es
nichts oder nicht genug zu holen gibt.
Wer erbt dann?

Hi,

evtl. der Staat.

Muss man dann noch den Pflichtteil einklagen oder geht es
automatisch über?

In welchem Verwandtschaftsgrad steht denn die Enterbte zur Erblasserin?

Gruß
Tina

Die Verstorbene ist die Großmutter, deren Tochter ist bereits verstorben, es gibt nur noch einen Verwandten: den Enkel…

Die Verstorbene ist die Großmutter, deren Tochter ist bereits
verstorben, es gibt nur noch einen Verwandten: den Enkel…

Hi,

der Enkel kann seinen Pflichtteil beim Erben geltend machen. Klagen muß er nur, wenn der Erbe sich weigert den Pflichtteil herauszugeben.

Der Pflichtteil ist eine Geldschuld, persönliche Dinge stehen dem Pflichtteilberechtigten nicht zu.

Gruß
Tina

Hallo

Die Verstorbene ist die Großmutter, deren Tochter ist bereits verstorben, es gibt nur noch einen Verwandten: den Enkel…

der Enkel kann seinen Pflichtteil beim Erben geltend machen.
Klagen muß er nur, wenn der Erbe sich weigert den Pflichtteil
herauszugeben.

Der hat das Erbe doch ausgeschlagen.

Der Enkel erbt meiner Meinung nach nicht nur den Pflichtteil, sondern alles, da es ja ansonsten keinen Erben gibt.

Er muss sich allerdings selber drum kümmern und einen Erbschein beantragen, oder vielleicht am allerbesten beim für ihn zuständigen Gericht einen für Erbangelegenheiten zuständigen Justizangestellten fragen, wie man das am besten machen kann.

Wenn die verstorbene Großmutter woanders gewohnt hat, kann er sich die Sachen jedenfalls zu seinem Gericht überstellen lassen, d. h. er muss nicht da hinfahren.

Viele Grüße

Der Enkel erbt meiner Meinung nach nicht nur den Pflichtteil,
sondern alles, da es ja ansonsten keinen Erben gibt.

Hi,

ganz sicher? Schließlich wurde der Enkel ja testamentarisch enterbt.

Hast Du da irgendeine Quelle dazu?

Gruß
Tina

Hallo,

ein Enkel, dessen Eltern vorverstorben sind, ist pflichtteilsberechtigt. D.h. wenn er enterbt worden ist, kann er den Pflichtteil binnen drei Jahren geltend machen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

ein Enkel, dessen Eltern vorverstorben sind, ist
pflichtteilsberechtigt. D.h. wenn er enterbt worden ist, kann
er den Pflichtteil binnen drei Jahren geltend machen.

Hi,

wie ist es, wenn sämtliche Erben (Verwandten) ausschlagen? Weiter unten wurde die Meinung vertreten, daß dann der enterbte Enkel wieder Erbe würde.

Ich weiß es nicht, mich würde aber interessieren, ob dem so ist.

Danke vorab!

Gruß
Tina

Hallo,

Du meinst also, nur der könne seine Nachkommen enterben, der zufällig im Zeitpunkt des Todes andere annahmewillige Erben hat? Nein, genau darum geht es bei der Enterbung: Dem negativen Willen des Erblassers soll entsprochen werden, dass eine bestimmte Person nicht vom Erbe profitieren soll. Denn es ist dem Erblasser offenbar gerade nicht egal, dass diese bestimmte Person unter gewissen Umständen dann doch etwas vom Erbe erhält.

Tatsächlich gibt es aber den Fall, wo genau dies anders ist. D.h. der Erblasser will positiv bestimmte Erben bedenken, ordnet aber an, dass für den Fall, dass diese vorversterben/das Erbe nicht annehmen, gesetzliche Erbfolge gelten soll. D.h. der Erblasser bringt hierdurch dann zum Ausdruck, dass er nichts dagegen hat, dass unter diesen Umständen auch zunächst nicht Bedachte Erben werden. Seine Erbanordnung richtet sich also nicht negativ gegen die nicht Bedachten, sondern primär nur positiv auf die Bedachten.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

Du meinst also, nur der könne seine Nachkommen enterben, der
zufällig im Zeitpunkt des Todes andere annahmewillige Erben
hat? Nein, genau darum geht es bei der Enterbung: Dem
negativen Willen des Erblassers soll entsprochen werden, dass
eine bestimmte Person nicht vom Erbe profitieren soll. Denn es
ist dem Erblasser offenbar gerade nicht egal, dass diese
bestimmte Person unter gewissen Umständen dann doch etwas vom
Erbe erhält.

Hi,

nein, meinte ich nicht. Eine andere Posterin war dieser Auffassung und ich war mir dann unsicher, wie es wirklich ist.

Danke nochmal!

Gruß
Tina