Hallo Susanne,
gibt es evtl. eine Möglichkeit im akuten Fall derjenigen
Person einen kurz vor den Bug zu knallen, damit sie begreift,
dass sie sich damit nur selber schadet, sowas wie eine
Unterlassensverfügung oder nur eine anwaltliche Drohung „Wenn
du damit nicht aufhörst, drohen dir x€ Bußgeld oder 1-2 JAhre
Knast“. Also eher eine pädagogische Maßnahme, …
Wenn eine Person (A) über eine andere Person (B) unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, hat B gegen A einen Unterlassungsanspruch. Falls Wiederholungsgefahr gegeben ist (und dies ist immer dann der Fall, wenn A eine solche unwahre Tatsachenbehauptung nicht nur einmalig von sich gegeben hat, sondern dies immer wieder tut), kann B gegen A diesen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen, ggf. auch per Eilverfahren (einstweilige Anordnung). Dies kann man natürlich auch erst einmal androhen (Abmahnung) und auch von A unter Androhung der Klage eine (ggf. auch strafbewehrte) Unterlassungserklärung fordern.
Wird der Klage in vollem Umfang stattgegeben, bedeutet das für A nicht unerhebliche Kosten (hängt vom Streitwert ab).
Dieses zivilrechtliche Verfahren ist bei Verleumdungen und übler Nachrede ein viel schärferes Schwert als sämtliche Strafanzeigen, weil hier der „Täter“ (in diesem Fall der Beklagte) zwar nicht bestraft wird im Sinne des Strafrechts, aber oft hohe Kosten auf ihn zukommen (können).
Voraussetzung ist natürlich immer, dass B die vorgebrachten Vorwürfe beweisen kann. Weiterhin ist wichtig, zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehautung zu unterscheiden (nicht immer einfach, -> Anwalt).
Ums Vertragen gehts hier nicht, nur ums Klappe und fern
halten.
Da wirkt ein hohes Kostenrisiko in vielen Fällen Wunder.
Ich würde dem Betroffenen (B) in einem solchen Fall unbedingt empfehlen, sich anwaltlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob eine Unterlassungsklage überhaupt in Frage kommt und ob sie Aussicht auf Erfolg hätte und dann, falls ja, A von diesem Anwalt eine entsprechende Abmahnung zukommen zu lassen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Kosten für diese Abmahnung sollte der Anwalt von A einfordern.
Das ist echt fies mit diesen Formulierungszwängen, wie soll
man einen Sachverhalt präzise darstellen, wenn man nur
undeutlich sein darf?
Du musst und sollst nicht undeutlich sein, Du sollst nur so formulieren, dass es nicht um einen konkreten Fall geht (ich, mir, mich, meine, …), sondern um einen allgemeinen, fiktiven, theoretischen, also sind die „Mitspieler“ nicht „ich“, „meine Tante“, sondern „Person A“, „der Käufer“, „der Verkäufer“, „der Mieter“, „der Vermieter“ (Rollennamen) oder erkennbar erfundene Namen. Idealerweise kann man der Fragestellung nicht entnehmen, ob es diesen Fall tatsächlich so gibt oder ob es sich um eine Aufgabenstellung aus einer juristischen Prüfung oder Hausarbeit handelt.
Grüße
Sebastian