Wer erklärt mir folgende Begriffe

Hallo,
was ist der Unterschied zwischen „übler Nachrede“ und „Rufschädigung“ oder was gibt es noch für mögliche „Tatbestände“ wenn jemand verbalen Müll über andere verbreitet.

Und natürlich, was sind die Vorraussetzungen für eine entsprechende Anzeige und welche Strafen sind für die einzelnen Arten von Tatbeständen möglich?

Schöne Grüße
Susanne

Hallo,

was ist der Unterschied zwischen „übler Nachrede“ und
„Rufschädigung“ oder was gibt es noch für mögliche
„Tatbestände“ wenn jemand verbalen Müll über andere
verbreitet.

Und natürlich, was sind die Vorraussetzungen für eine
entsprechende Anzeige und welche Strafen sind für die
einzelnen Arten von Tatbeständen möglich?

alle Antworten gibt es hier:
http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#…

Gruß,
Christian

Hi,

was ist der Unterschied zwischen „übler Nachrede“ und
„Rufschädigung“ oder was gibt es noch für mögliche
„Tatbestände“ wenn jemand verbalen Müll über andere
verbreitet.

Das Eine setzt das Andere voraus. Wenn jemand verbalen Müll über einen anderen verbreitet ist das die „üble Nachrede“ durch die der gute Ruf des anderen geschädigt werden könnte.

Und natürlich, was sind die Vorraussetzungen für eine
entsprechende Anzeige und welche Strafen sind für die
einzelnen Arten von Tatbeständen möglich?

Für eine strafrechtlich Verfolgung müßte eine Strafanzeige gestellt werden, die von den Gerichten aber oft abgewiesen wird (kein öffentliches Interesse) und man müßte dann zivilrechtlich klagen, was sehr teuer werden kann und keine Aussicht auf Erfolg garantiert.

Ofmals landet sowas dann bei sogen. Schiedsmännern der Gemeinde, die außergerichtlich schlichten. Man verträgt sich sozusagen wieder.

Gruß,
Gerhard

Hallo Gerhard und Exc,

Für eine strafrechtlich Verfolgung müßte eine Strafanzeige
gestellt werden, die von den Gerichten aber oft abgewiesen
wird (kein öffentliches Interesse) und man müßte dann
zivilrechtlich klagen, was sehr teuer werden kann und keine
Aussicht auf Erfolg garantiert.

Und vermutlich ewig lang dauert,…
gibt es evtl. eine Möglichkeit im akuten Fall derjenigen Person einen kurz vor den Bug zu knallen, damit sie begreift, dass sie sich damit nur selber schadet, sowas wie eine Unterlassensverfügung oder nur eine anwaltliche Drohung „Wenn du damit nicht aufhörst, drohen dir x€ Bußgeld oder 1-2 JAhre Knast“. Also eher eine pädagogische Maßnahme, da es eigentlich um etwas ganz anderes geht, worauf sich diese Person konzentrieren sollte. (ich hoffe das war undeutlich/unspezifisch genug für den MOD)

Ofmals landet sowas dann bei sogen. Schiedsmännern der
Gemeinde, die außergerichtlich schlichten. Man verträgt sich
sozusagen wieder.

Ums Vertragen gehts hier nicht, nur ums Klappe und fern halten.

Das ist echt fies mit diesen Formulierungszwängen, wie soll man einen Sachverhalt präzise darstellen, wenn man nur undeutlich sein darf?

Guten Rutsch und eine hoffentlich lustigere Party als meine dies Jahr
Susanne

Hallo Susanne,

gibt es evtl. eine Möglichkeit im akuten Fall derjenigen
Person einen kurz vor den Bug zu knallen, damit sie begreift,
dass sie sich damit nur selber schadet, sowas wie eine
Unterlassensverfügung oder nur eine anwaltliche Drohung „Wenn
du damit nicht aufhörst, drohen dir x€ Bußgeld oder 1-2 JAhre
Knast“. Also eher eine pädagogische Maßnahme, …

Wenn eine Person (A) über eine andere Person (B) unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, hat B gegen A einen Unterlassungsanspruch. Falls Wiederholungsgefahr gegeben ist (und dies ist immer dann der Fall, wenn A eine solche unwahre Tatsachenbehauptung nicht nur einmalig von sich gegeben hat, sondern dies immer wieder tut), kann B gegen A diesen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen, ggf. auch per Eilverfahren (einstweilige Anordnung). Dies kann man natürlich auch erst einmal androhen (Abmahnung) und auch von A unter Androhung der Klage eine (ggf. auch strafbewehrte) Unterlassungserklärung fordern.

Wird der Klage in vollem Umfang stattgegeben, bedeutet das für A nicht unerhebliche Kosten (hängt vom Streitwert ab).

Dieses zivilrechtliche Verfahren ist bei Verleumdungen und übler Nachrede ein viel schärferes Schwert als sämtliche Strafanzeigen, weil hier der „Täter“ (in diesem Fall der Beklagte) zwar nicht bestraft wird im Sinne des Strafrechts, aber oft hohe Kosten auf ihn zukommen (können).

Voraussetzung ist natürlich immer, dass B die vorgebrachten Vorwürfe beweisen kann. Weiterhin ist wichtig, zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehautung zu unterscheiden (nicht immer einfach, -> Anwalt).

Ums Vertragen gehts hier nicht, nur ums Klappe und fern
halten.

Da wirkt ein hohes Kostenrisiko in vielen Fällen Wunder.

Ich würde dem Betroffenen (B) in einem solchen Fall unbedingt empfehlen, sich anwaltlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob eine Unterlassungsklage überhaupt in Frage kommt und ob sie Aussicht auf Erfolg hätte und dann, falls ja, A von diesem Anwalt eine entsprechende Abmahnung zukommen zu lassen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Kosten für diese Abmahnung sollte der Anwalt von A einfordern.

Das ist echt fies mit diesen Formulierungszwängen, wie soll
man einen Sachverhalt präzise darstellen, wenn man nur
undeutlich sein darf?

Du musst und sollst nicht undeutlich sein, Du sollst nur so formulieren, dass es nicht um einen konkreten Fall geht (ich, mir, mich, meine, …), sondern um einen allgemeinen, fiktiven, theoretischen, also sind die „Mitspieler“ nicht „ich“, „meine Tante“, sondern „Person A“, „der Käufer“, „der Verkäufer“, „der Mieter“, „der Vermieter“ (Rollennamen) oder erkennbar erfundene Namen. Idealerweise kann man der Fragestellung nicht entnehmen, ob es diesen Fall tatsächlich so gibt oder ob es sich um eine Aufgabenstellung aus einer juristischen Prüfung oder Hausarbeit handelt.

Grüße
Sebastian