Hi,
mit Inkrafttreten des BGB ist auch in Schleswig-Holstein gem. § 125 FGG die Führung des Handelsregisters den Amtsgerichten übertragen worden. Was war vor 1900, gab es auch schon ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register in Schleswig-Holstein, von wem wurde es geführt und auf Grund welcher gesetzlichen Vorschrift? Weiß jemand etwas darüber?
Gruß Wilhelm
Hallo !
Hier der Stand um 1900 in Deutschland :
Handelsregister (Handelsmatrikel) ist ein öffentliches, beim Amtsgericht geführtes Buch, in das die den Handel betreffenden Tatsachen eingetragen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist. Die Organe des Handelsstandes, z. B. Handelskammern, sind verpflichtet, die Registergerichte (s. d.) behufs Verhütung unrichtiger Eintragungen und behufs Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen. Die gleiche Pflicht liegt den Notaren, Polizei- u. Gemeindebehörden, Gerichten etc. ob. Die Führung des Handelsregisters und die Eintragung in dasselbe ist für das ganze Deutsche Reich durch § 125 ff. des Reichsgesetzes freiwilliger Gerichtsbarkeit und § 8 des Handelsgesetzbuches einheitlich geregelt. Die Einsicht ist jedermann gestattet. Der Eintrag ist im »Reichsanzeiger« und in mindestens einem andern Blatte zu veröffentlichen. Alle Anmeldungen zum H. sind persönlich bei dem Gerichte zu machen oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Erfolgen kann die Anmeldung und Eintragung bei allen Gerichten, in deren Bezirk der Firmeninhaber eine Niederlassung hat, nur darf bei dem Gerichte die Zweigniederlassung erst eingetragen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Hauptniederlassung bei dem Gericht ihres Sitzes eingetragen ist. Der Eintragung unterliegen alle gewerbliche Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (§ 2 des Handelsgesetzbuches): Firmen von Zweigniederlassungen, Firma und Ort der Handelsniederlassung (s. d.), Änderungen der Firma oder ihrer Inhaber und Erlöschen der Firma, Erteilung und Erlöschen der Prokura (s. d.), offene Handelsgesellschaften (§ 106 ff.), Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 125), Auflösung u. Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft, Benennung der Liquidatoren und Erlöschen dieser Gesellschaft. Zur Erzwingung der Eintragung steht dem Registergericht nach § 132-139 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Recht zu, Ordnungsstrafen zu verhängen, deren Einzelbetrag 300 Mk. nicht übersteigen darf. Ist eine der eintragfpflichtigen Tatsachen nicht eingetragen und bekannt gemacht, so kann sie einem Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß er sie ohnehin kannte (§ 15, Abs. 1). Ist dagegen eine registerpflichtige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so muß sie jedermann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht beweist, daß er sie nicht kannte, noch kennen konnte (§ 15, Abs. 2). Eine Reihe weiterer Bestimmungen über die Registerpflicht finden sich im Handelsgesetzbuch verstreut, soz. B. bezüglich der Schuldübernahme bei Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 25), bezüglich der Haftung des in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintretenden Teilhabers (§ 28), über die Registerpflicht juristischer Personen (§ 33), von Kommanditgesellschaften (§ 162 u. 174), von Aktiengesellschaften (§ 195-311), von Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 320, 323 ff., 330 u. 333) und außerdem im Genossenschaftsgesetz, § 10 ff., und in § 7 ff. des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. S. auch Registerwesen. Vgl. Cohn, Das Handels- und Genossenschaftsregister (2. Aufl., Berl. 1901); Kurtz, Das gerichtliche Registerwesen (das. 1901).
[Lexikon: Handelsregister. Meyers Großes Konversations-Lexikon (1905), S. 79582 (vgl. Meyer Bd. 8, S. 740 ff.)]
mfgConrad
Hi Conrad,
THX für Deine Antwort. Sie gibt den Stand ab 1900 wieder. Ich müßte aber wissen, wie die Situation um 1855 war. Vielleicht kannst Du oder jemand anderes mir einen Hinweis geben.
Gruss Wilhelm
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Hi Conrad,
THX für Deine Antwort. Sie gibt den Stand ab 1900 wieder. Ich
müßte aber wissen, wie die Situation um 1855 war. Vielleicht
kannst Du oder jemand anderes mir einen Hinweis geben.
Gruss Wilhelm
Vor 1900! Das könnte Preußen sein, das könnte das alte Kaiserreich sein und es könnte das neue Kaiserreich sein!
1855!
Das war doch eine ganz andere Zeit!
Da fragst Du am besten in Dänemark nach.
Bis 1864 war S-H dänisch.
mfgConrad
hi,
in preußen gab es „bekanntmachungen“ der kaufleute an den vorsteher der kaufmannsschaft (innungen, zuenfte), welcher meist zugleich notar war. diese regelungen galten in preußen bis 1861 nach dem ALR (allgemeinen landrecht).
ab 1861 galt das ADHGB (allgemeine deutsche handelsgesetzbuch) und handelsregister wurden gem. Art. 12ff. geführt.
seit 1897 dann im HGB kodifiziert
ganz früher (mittelalter) gab es stadtbücher und innungsmatrikel, welche aber nur über die mitgliedschaften auskunft gaben. erst später dann auch über teilhaber, prokuristen etc.
kurze geschichtsabrisse findet man in allen handelsrechtslehrbüchern.
mfg vom
showbee