Ein Fahrzeugführer eines PKW’s verlangsamt seine
Geschwindigkeit , setzt den Blinker und will dann nach links ,
z.b. in seine Hofeinfahrt abbiegen.
„Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.“
StVO, §5 Abs.7
ein Nachfolgendes Fahrzeug ärgert sich über den „Schleicher“ ,
setzt den Blinker und überholt des Fahrzeug , das eigentlich
nur wegen dem beabsichtigten Abbiegen die Geschwindigkeit
verringert hat .
"Das Überholen ist unzulässig:
1.bei unklarer Verkehrslage "
StVO, §5 Abs.3
Der Abbieger , beobachtet den entgegenkommenden Verkehr , und
setzt zum abbiegen an und bemerkt dann im allerletzten
Augenblick , das er in dem moment überholt wird .
„Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.“
StVO, §9 Abs.1
„Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen“
StVO, §9 Abs.5
Eindeutige Regeln:
Der Nachfolger darf nicht links überholen,
der Abbieger muss sich vergewissern, dass niemand gefährdet wird.
Beide missachten die Regeln.
Ein Gericht wird die Schuld wohl individuell betrachten müssen und ggf. das Verhältnis der Teilschuld festlegen.
mal angenommen es würde da mal wirklich zu einem Zusammenstoss
kommen , wie wäre die Schuldlage ?
Das ist einfach: Sie ist kompliziert und wohl im Einzelfall zu entscheiden sein.