Wer haftet bei glätteunfall mieter/vermieter

Im Februar 2010, bin ich vor eine Physiotherapie-Praxis gestürzt.
Der Gehweg war nicht geräumt/gestreut.
Die Praxis befindet sich in einem Haus mit einer Eigentumswohnung (Vermieter lebt dort mit Familie) und desweiteren befindet sich noch ein Kosmitikstudio in diesem Haus.

Zunächst habe ich mich an den Vermieter gewandt, welcher nach mehreren Briefwechseln bekannt gab, dass er die Räumungspflicht an seine Mieterin übertragen hat. (Soll wohl im Mietvertrag stehen)

Also habe ich mich an die Mieterin gewandt, welche mir dann mitteilte, dass sie keinen Mietvertrag habe.

Der Vermieter ist nicht bereit dazu, mir den Mietvertrag [mit dem entsprechenden Vermerk (Räumpflicht an Mieterin übertragen)]zuzuschicken.

Nun ist meine Frage, wen ich auf Schmerzensgeld verklagen muss?
Den Vermieter?
Oder doch die Mieterin?

Problem ist ja, dass ich nicht in Erfahrung bringen kann, wer denn nun die Räumpflicht nicht eingehalten hat.

Ich hoffe ich konnte mich halbwegs verständlich audrücken und bitte um Ihre Hilfe!

MfG

Tut mir leid, da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen. Ich hoffe, es ist hier jemand im Forum der dies kann. Sorry!

Hallo,

Die Räumpflicht ist immer Sache des Hauseigentümers. Wem er dann die Arbeiten überträgt (einer Mieterin/Firma usw.) kann Ihnen egal sein.
Da der Vorfall schon eine Weile her ist, Anwalt suchen und den Hauseigentümer verklagen.

MfG

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Hallo lovo,
leider kann ich Dir hier nicht groß weiterhelfen. Hast Du beim Arzt angegeben, dass der Unfall durch Scheeglätte vor einem fremden Haus passiert ist? dann würde sich Deine Krankenkasse kümmern und die Behandlungskosten beim Verursacher einklagen und Du könntest Dich dann an den Verursacher wenden. Wenn Du es mit einer Klage versuchen willst, dann zuerst an den Vermieter, dann muss er beweisen, dass er die Pflicht abgegeben hat.
Viel Erfolg

hallo, das thema ist sehr einfach, es ist egal, wem der Vermieter ggf die raeumplicht uebertragen hat. es ist immer der eigentuemer des flurstueckes, der fuer die sicherung des gehweges bei allen witterungsverhaeltnissen sorge zu tragen hat. d h sie muessen keinen mv lesen, ihre einzige adresse ist der eigentuemer. d h sie muessen nur einen anwalt beauftragen, schadenersatz zu stellen, dieser wird ueber die katsterkartei des kreises den eigentuemer ermitteln (auch wenn sie wissen, dass der praxisinhaber der eigentuemer ist, muss der klage ein katasterauszug beigefuegt werden, um dem gericht das eigentum nachzuweisen) und die klage einreichen. es ist nicht ihre verantwortung, sich mit hausinternen verhaeltnissen zu befassen, denn die mieter koennten ja ggf die raeumpflicht an einen untermieter uebertragen, der wiederum an einen dienstleister usw. also, anwalt beauftragen und genesen.

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Hallo,

meines Wissens ist es grundsätzlich so, dass der Vermieter die Räum- und Streupflicht hat, diese aber per Mietvertrag an die Mieter übertragen kann.

Also wenn tatsächlich keine Mietverträge für Physio-Praxis und Kosmetikstudio existieren, ist der Vermieter doppelt in der Pflicht. Ich denke, in erster Linie ist der Vermieter der Adressat, außer er könnte tatsächlich nachweisen, dass er die Pflicht übertragen hat.

Aber um sicher zu gehen am besten bei den Fachanwälten für Mietrecht beim Deutschen Mieterbund nach. http://www.mieterbund.de/index.php?id=510

Viele Grüße,
Schneemann

Eine 100% fundierte Aussage kann ich dazu leider nicht treffen.

Generell ist es zulässig den Mietern die Räumpflicht zu übertragen, vorallem weil
nicht immer der Vermieter mit im Haus wohnt.
Die Frage ist, wie die Räumpflicht verteilt ist. Gibt es eine Liste? Geht es reihum?
Sie sollten nochmal beim Vermieter nachhaken, es wäre in seinem Interesse
nachzuweisen, dass die Mieter dafür zuständig ist, andernfalls bleibt Ihnen ja
nichts anderes übrig als den Vermieter zu verklagen - er sollte also vor diesem
Hintergrund mitwirken!
Es kann natürlich sein, dass es diese Klausel im Vertrag gar nicht gibt, wovon
auszugehen ist, sonst würde er sie Ihnen ja zeigen.
Damit würde ich Ihn konfrontieren.
Wieso hat die Mieterin keinen Mietvertrag? Das ist doch Standard in Deutschland!

Sollten SIe den falschen verklagen und verlieren müssten Sie die gesamten
Gerichtskosten zahlen, also lieber etwas mehr Vorarbeit leisten und den
Sachverhalt klären. Spätestens vor Gericht ist jede Partei verpflichtet zur
Aufklärung des Sachverhalts beizutragen - sprich die nötigen Dokumente
vorzulegen. Die Wahrheit kommt eh raus…

Zu klären wäre aber auch, ob nicht die Praxis generell für die Räumung an
Wochentagen zuständig ist, da der Gehweg in dieser Zeit durch die Patienten ja
höher frequentiert genutzt wird, als wenn die Praxis geschlossen hat…

ich hoffe ich konnte einige Anstöße geben, auch wenn ich Ihnen nicht richtig
helfen konnte. Viel Erfolg und vielleicht verzichten Sie ja doch auf eine Klage.

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Hallo,
haftbar dafür ist der Gebäudeeigentümer. Er kann sich im Innenverhältnis mit seinen Mietern von der Räumpflicht befreien und sich dort schadlos halten, das ist allerdings sein Thema und nicht das des Geschädigten. (Haftung des Gebäudeeigentümers: §836 BGB)

Wenn Du allerdings eh klagen willst, frag doch den Rechtsanwalt, der hat über mein Wissen, das von der Versicherungsecke kommt, noch das Praxiswissen aus der Erfahrung mit Rechtsstreitigkeiten,
viele Grüße
Andreas

Bei Glätte sollte man sich besonders vorsichtig bewegen, damit es nicht zu solchen witterungsbedingten Stürzen kommt! Wenn Sie das Prozessrisiko nicht scheuen, dann verklagen Sie zunächst mal den Hauseigentümer; der Rest ergibt sich dann von selber. - Nur Vorsicht, dass Sie wg. Ihrer leichtsinnigen Verhaltensweise bei ersichtlicher Glätte nicht finanziell nochmals auf´s Maul fallen!

Der Vermieter haftet für Räumung, die Haftung wird meist den Mietern übetragen. Wie eine Räumung ausgeführt werden muss, regelt meist die Gemeindeordnung.
Inwieweit einer fremden Privatperson ein (Miet-)Vertrag gezeigt werden muss, kann ich nicht beurteilen.
Ich denke einfach folgendermaßen:
Vermieter muss nachweisen, dass er die Räumpflicht anderen übertragen hat, als dass er aus der Verantwortung ist.
Vielleicht kann ein Geschädigter auch Anzeige erstatten wegen Körperverletzung (fahrlässig oder billigend in Kauf nehmend oder…) und den Verantwortlichen durch die Polizei ermitteln lassen.

Hallo lovo88,
grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter die Räumpflicht dem Mieter übertragen kann. Sowas ist normalerweise im Mietvertrag festghalten. Wenn es, wie in deinem Fall zu einem Unfall kommt, haftet der für den Schaden, der mit Schneeräumen drn war. Du kannst ja theoretisch Klage einreichen. Du wirst ja dann erfahren, wie die Mieterin reagiert. Denn spätestens dann wirst du durch deinen Anwalt den Mietvertrag zu Gesicht bekommen. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass es keinen Mietvertrag gibt. Egal, welche Regelung der Vermieter und Mieter getroffen haben. Alles weitere ergib sich dann. Ich hoffe, ich lonnte dir helfen.
Lg Campi