Wer haftet bei KFZ Bergungsschäden

Hallo liebe Gemeinde und Spezialisten, folgender Fall:

Ein Auto landete aufgrund eines technischen defekts leider in einem Vorgarten und blieb dort praktisch Fahrzeugmittig auf der Gartenmauer hängen.
Der Gartenzaun war platt, aber das Auto hatte - außer ein paar Kratzern - keine Beschädigungen davongetragen.
Auto lag auf Mauer auf, 2 Vorderreifen im Vorgarten, ein HInterrad auf Mauer, eins in der Luft…

Der selbst herbeigerufene Abschleppunternehmer barg das Fahrzeug dann per Stahlseil und Winde.

Er flexte zunächst die noch vorhandenen „Reststumpen“ der Gartenzaunpfähle ab, und zog dann das Auto einfach zurück. Beim herausziehen setzte der Unterboden auf der Mauer auf. Es wurde jedoch munter weitergezogen.
Dies hatte dann zur Folge, dass das Fahrzeug letztendlich mit der Getriebeölwanne aufsetzte und diese komplett aufgerissen wurde…

Folge: Reparaturkosten von knapp 500€ für die Ölwanne, Kosten für fast 300€ für die Feuerwehr, die das Öl aufnehmen musste.

Der Abschlepper wurde im nachhnein angeschrieben um das Ganze über seine Versicherung abrechnen, er meinte jedoch, dass dies ein nicht zu vermeidender Bergungsschaden wäre, vergleichbar mit dem Wasserschaden, den die Feuerwehr bei einem Brand hinterlässt. Außerdem hätte er keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anders zu bergen… Demnach aus seiner Sicht: Keine Einstandspflicht.

Kann man da nochwas tun??? Wahrscheinlich kann derjenige es nun verschrotten, weils halt ein älteres Modell ist und die Kohle zur Reparatur nicht da ist. Ungerecht!!!

Vielen Dank für eure Ratschläge.

Gruß

Little „L“

Hallo liebe Gemeinde

Amen!

Ein Auto landete aufgrund eines technischen defekts leider in
einem Vorgarten und blieb dort praktisch Fahrzeugmittig auf
der Gartenmauer hängen.
Der Gartenzaun war platt, aber das Auto hatte - außer ein paar
Kratzern - keine Beschädigungen davongetragen.
Auto lag auf Mauer auf, 2 Vorderreifen im Vorgarten, ein
HInterrad auf Mauer, eins in der Luft…

Der selbst herbeigerufene Abschleppunternehmer barg das
Fahrzeug dann per Stahlseil und Winde.

Wäre in einem solchen Beispiel ein Fahrer/Halter des Unfallwagens dabei gewesen?

Der Abschlepper wurde im nachhnein angeschrieben um das Ganze
über seine Versicherung abrechnen, er meinte jedoch, dass dies
ein nicht zu vermeidender Bergungsschaden wäre,

Es besteht ja auch die Möglichkeit, Fahrzeuge mittels Bergekran zu bergen. Manche Abschlepper haben die an ihren Fahrzeugen dran, um Falschparker aus engen Lücken heraus zu holen.
Aber dann muss auch der Untergrund entsprechend beschaffen sein.

Ich denke, dass erstmal geklärt werden müsste, ob eine schonendere Bergung - ggf. auch durch einen anderen Abschleppunternehmer - wirklich möglich und bezahlbar gewesen wäre.
Und wenn, dann wäre zu klären, warum der Fahrer nicht eher eingeschritten ist, als sich Schäden abzeichneten.
Man würde auch annehmen, dass ein Abschlepper sich vorher absichert, indem er den Halter/Fahrer darauf aufmerksam macht, dass bei der beabsichtigten Art der Bergung Schäden entstehen können.

Kann man da nochwas tun??? Wahrscheinlich kann derjenige es
nun verschrotten, weils halt ein älteres Modell ist und die
Kohle zur Reparatur nicht da ist. Ungerecht!

Meine persönliche Meinung:
Das Bergen muss so erfolgen, dass unnötige Beschädigungen vermieden werden. Die Bergungskosten müssen aber auch im vernünftigen Verhältnis zum Fahrzeugwert stehen. Aber die Zustimmung des Halters, schadensbehaftet zu bergen, die hätte ich auf jeden Fall abgewartet!
Ob man das Danebenstehen des Halters (war das auch der Fahrer?) als Zustimmung werten kann? Der Fahrer steht ja mitunter unter Schock und kann die Folgen nicht überblicken.

ich sage dazu , das bergungsfahrzeug ist nicht geeignet dafür gewesen.
wer hat die ölwanne aufgerissen??? der muss zahlen ggf betriebshaftpflicht.
bezüglich der feuerwehr… die fw macht hoheitliche aufgaben und darf grundechte einschränken.

hier finden sicherlich anwälte wieder futter…

hauptmann

Hallo

Der selbst herbeigerufene Abschleppunternehmer barg das
Fahrzeug dann per Stahlseil und Winde.

Er flexte zunächst die noch vorhandenen „Reststumpen“ der
Gartenzaunpfähle ab, und zog dann das Auto einfach zurück.
Beim herausziehen setzte der Unterboden auf der Mauer auf. Es
wurde jedoch munter weitergezogen.
Dies hatte dann zur Folge, dass das Fahrzeug letztendlich mit
der Getriebeölwanne aufsetzte und diese komplett aufgerissen
wurde…

Folge: Reparaturkosten von knapp 500€ für die Ölwanne, Kosten
für fast 300€ für die Feuerwehr, die das Öl aufnehmen musste.

Der Abschlepper wurde im nachhnein angeschrieben um das Ganze
über seine Versicherung abrechnen, er meinte jedoch, dass dies
ein nicht zu vermeidender Bergungsschaden wäre, vergleichbar
mit dem Wasserschaden, den die Feuerwehr bei einem Brand
hinterlässt.

Blödsinniger Vergleich. Bei einem großen Brand muss man mit Wasser löschen, um einen noch größeren Schaden zu verhindern. Niemand muss aber ein Auto per Stahlwinde von einer Mauer runterrupfen.

Außerdem hätte er keine Möglichkeit gehabt, das
Fahrzeug aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anders zu
bergen… Demnach aus seiner Sicht: Keine Einstandspflicht.

Wenn er keine andere Möglichkeit hatte, hätte er halt den Auftrag ablehnen müssen und das einem Unternehmen überlassen, das trotz (oder vielmehr: wegen) der örtlichen Gegebenheiten ohne weitere Schäden zu produzieren mit einem Kran operiert. Aber dann wäre ihm etwas Umsatz entgangen…

Der Abschleppunternehmer ist die Fachfirma, die die Gefahren erkennen und ggfls. vermeiden muss, und nicht der Autofahrer, der danebensteht.
Ich würde einstweilen schon mal ablehnen, die Feuerwehr zu bezahlen, die sollen sich direkt an den Verursacher wenden. Wegen des Totalschadens am Auto muss man halt notfalls streiten.

Gruß
smalbop

Zu allererst einmal einige Frage:

Wer hat den Auftrag für die Bergung des Fahrzeuges erteilt?

War der Besitzer des Fahrzeuges bei der Bergung dabei?

Gruß Merger!

Hallo,

die Kosten der Feuerwehr sind ein Fall für die Autohaftpflicht.

Die Bergungsschäden sind kein Unfall-Schaden, somit nicht über Vollkasko gedeckt (TK ohnehin nicht).

Grüße, M

Eine Frage bekommt prompt eine Antwort:

In diesem Fall wäre davon auszugehen, das der Halter des Fahrzeugs den Auftrag erteilt hat und auch persönlich zugegen war, als die Bergung stattfand.

Grüssle

Thorda

na dann verstehe ich Ihre Fragen nicht!