Wer haftet bei Kühlschrankbrand

Meine Freundin ist Vorstand bei einem gemeinnützigen Verein, die einen Gewerberaum gemietet haben. Die Einbauküche wurde vor 2,5 Jahren vom Vermieter eingebaut.
Nun hat es gebrannt, Ursache laut Feuerwehr und Kripo der Kühlschrank.
Die Gebäudeversicherung des Vermieters scheint zwar die Renovierung zu tragen, aber sie will die Bransachen nicht ab trasportieren, sie will nichts ersetzen und auch keine Zwischenunterkunft bezahlen etc.

Wer haftet für den Schaden? Eine Hausratversicherung gibt es nicht nur eine Vereinshaftpflicht.

vielen Dank

Hi Stephanie

vor 2,5 Jahren vom Vermieter eingebaut.
Nun hat es gebrannt, Ursache laut Feuerwehr und Kripo der
Kühlschrank.
Die Gebäudeversicherung des Vermieters scheint zwar die
Renovierung zu tragen,

die Wohngebäude bezahlt die Schäden am Gebäude. Die Einbauküche ist Bestandteil des Gebäudes. Somit müsste die WGV auch für diese haften.

aber sie will die Brandsachen nicht ab
trasportieren,

Der Abtransport wird i. d. R. nur für die Dinge bezahlt, die zum Gebäude gehören. Der Abtransport eines verbrannten Tisches beispielsweise müsste also von der WGV nicht bezahlt werden.

sie will nichts ersetzen und auch keine
Zwischenunterkunft bezahlen etc.

Zwischenunterkunft wird nur bezahlt, wenn sonst eine Notlage besteht. Bedeutet, wenn ein Wohnhaus unbewohnbar wird dann kann! ein Ersatz der Versicherung bezahlt werden. Bei einem gewerblich genutzen Raumes ist dies nicht der Fall. Da der Raum gemmeinnützigen Zwecken dient wird es ja wahrscheinlich auch keine Einkünfte erzielen.

Wer haftet für den Schaden? Eine Hausratversicherung gibt es
nicht

Für alle Brandschäden die in den Bereich der Hausrat fallen (Es gibt hier eine Faustregel -> Alles was rausfällt wenn man das Haus umdreht gehört zum Hausrat, der Rest zur Wohngebäudevers. Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen) haftet die Wohngebäude natürlich nicht.

nur eine Vereinshaftpflicht.

Vereinshaftpflicht haftet nur bei Schäden ggü. Dritten und auch nur durch Tätigkeiten des Vereins. Ist hier also nicht zu beachten.

BEACHTE BITTE: Wie und ob die WGV haftet hängt vom individuellen Versicherungsvertrag ab der zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Vermieter geschlossen wurde. Der Abtrtansport beispielsweise kann auch nicht im Versicherungsschutz enthalten sein. Deshalb können die oben gemachten Angaben abweichen. Zu prüfen wäre also der Wohngebäudeversicherungsvertrag. Was ist mitversichert und was nicht.

Evtl kann der Hersteller des Kühlschranks haftbar gemacht werden. Evtl auch der Vermieter wenn hier falsch angeschlossen wurde. Dies übersteigt jedoch meine Kompetenz.

Gruß

der Vermieter haftet aus dem Mietvertrag dafür, dass sich der Mietgegenstand in einwandfreiem und brauchbaren Zustand befindet, auich dafür, dass er bei Unbrauchbarkeit adäquate Räumlichkeiten zur Verfügung stellt

es wäre auch seine Sache gewesen zumindest die von ihm eingebauten Adaptierungen mit einer Haushalt zu versichern - am Mieter liegt es allerdings seine Sachen in diesen Räumen zu versichern , z.B. Schreibtische, Sessel, Kästen, elektronische Ausstattung etc.

den Gebäudeversicherer geht der nicht versicherte Inhalt nichts an, sondern nur das versicherte Gebäude samt Gebäudezubehör, d.h. er hat auch Aufräumkosten nur zu ersetzen, soweit das Gebäude betroffen ist, z.B.
Tapeten, fest verklebte Teppiche,…

hier wird wohl auch das PHG zur Anwendung kommen, wonach der Hersteller des Kühlschranks auch ohne
Verschulden haftet, der kausale Mangel am Gerät ist aber nachzuweisen

lg Erich

Hallo,

ein Verein kann auch keine Hausratvers. haben, weil es diese nur für Privatpersonen gibt.

Ein Verein könnte aber eine sogenannte Geschäftsversicherung (oder Inhaltsvers.) haben, die so etwas - je nach Tarif - durchaus bezahlt - insbesondere den Kühlschrank selbst.
Wenn ein solcher Vertrag nicht besteht, zahlt niemand anders, als der Verein selbst.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo!
So leid es mir tut - grundsätzlich ist der Mieter/Pächter für den Betriebsinhalt(Hausrat gibt es nur bei Privatpersonen), den er in das Objekt einbringt natürlich primär selbst verantwortlich und muss ggf. eine entsprechende Inhaltsversicherung abschliessen. Der Gebäudeversicherer ist demnach für die Gebäudekmponenten zuständig , nicht zuletzt ist es ja auch logisch, da er kaum wissen kann, was sich im Inneren befindet, Stichwort adäquate Prämie. Allerdings gibt es einige Dinge, die sich auch der Gebäueversicherung zurechnen lassen. Dazu zählen u.a. die Kosten für das Ausräumen des Gebäudeinhalts zwecks Reparatur ( in diesem Fall lässt sich dies ja den Repüaraturnebenkosten zurechnen). Ein Ersatz für den Betriebsinhalt selbst scheidet aus, jedoch lässt sich hinsichtlich der Lagerungs- (für die Dauer der Reparatur) und (fiktiven) Rückführungskosten sicherlich zumindest ein Vergleich schließen. Beides wären ja Reparaturnebenkosten für eine vollständige Behebung des Gebäudeschadens (soweit tatsächlich notwenidg um die Reparatur zu gewährleisten).
Was die Übergangsunterkunft anbetrifft, so ist hier eigentlich nur ein Weg denkbar. Die Gebäudeversicherung entschädigt dem Eigentümer im Rahmen des Vertrages i.d.R. dessen entstandenen Mietausfall, da ihr wegen Wegfall des Mietobjektes die Miete zu 100% mindern könnt. Insofern dürfte euch kein Schaden entstehen (Vss. ist, dass der Brand nicht selbstverschuldet ist in mind. grob fahrl. Maße - sprich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habt - dann gäbe es m.E. keine Berechtigung zur Mietminderung). Vielleicht lässt sich der Vermieter dazu bewegen, einen Teil der (höheren) Mietkosten aus dieser Erstattung heraus mit zu tragen. Letztlich hängt viel von der Ursache und der entsprechenden Schuldzurechnung ab (Stichwort grob fahrl. Verursachung). Die Sachen im Inneren der Räumlichkeiten gibt es selbst aber grds. nicht ersetzt. Die einzige Möglichkeit, alle Schäden ersetzt zu bekommen ist die Haftung eines 3., etwa im Zuge eines Produktfehlers als Ursache des Brandes. Dann lässt sich via Rechtsanwalt der Reparatur- bzw. Zeitwert der beschädigten/zerstörten beim Verursacher(Hersteller) bzw. beim Importeur/Verkäufer des Kühlschranks geltend machen. Dies hängt wiederum letztlich am Alter des Gerätes und ist zumeist sehr schwer nachzuweisen.
Grüße