Wer haftet bei Schadensfall?

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein ziemliches Problem.
Ich habe mir auf der Stufe vor unserer Haustür (Mietshaus) einen Zahn ausgeschlagen. Die Stufe ist extrem glatt und nass wird sie wie Schmierseife. Meine Unfallversicherung bei der Allianz zahlt nicht, weil der Zahnschutz bei Vertragsabschluß in den Leistungskatalog noch nicht mit aufgenommen war.

Sie sagten mir aber, daß evtl. die Unfallversicherung unseres Vermieters (Wohnungsbaugesellschaft) dafür haftbar gemacht werden könne, weil es

  1. auf deren Grundstück geschehen sei und es
  2. unverantwortlich sei, solche Bodenbeläge zu verwenden, bei denen ein Unfall vorprogrammiert sei.

Die Wohnbau sagt aber, ich hätte schlichtweg besser aufpassen sollen, es sei schließlich schon bekannt gewesen, daß die Stufe rutschig sei.

Können Sie mir evtl. weiterhelfen, um das Chaos ein wenig besser zu durchblicken?

Lieber Gruß
Anja Jung

Hallo,

leider haben beide Recht!!!

UND: der Mieter der unten wohnt hat auch den Außenbereich zu räumen und zu säubern!! und spiegelglatte Wege müssen vermieden werden - wie auch immer…

Eine Zahnzusatzversicherung wäre jetzt nicht schlecht!!!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
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Sehr geehrte Frau Jung,
ich befasse mich nur mit Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung, d.h. der im Sozialgesetzbuch geregelten Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber mit allgemeinen Fragen des Schadenersatz- und Haftungsrechts.

Ich könnte Ihnen daher evtl. weiterhelfen, wenn es sich bei Ihrem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte, d.h. wenn Sie zur Zeit des Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder Schule oder auf dem Rückweg davon gewesen sein sollten.

Hallo Anja,

es ist kein Chaos…

  1. Ein Leistungsfall für Ihre Unfallversicherung ist es offenbar nicht.
  2. Es gilt zu prüfen / prüfen zu lassen, ob den Eigentümer des Grdst. auf Sie sich stürzten, ein Verschulden trifft. Dazu müssen dem Eigentümer Ihre Ansprüche dem Grund und der Höhe nach mitteilen (schriftlich / Einschreiben).
  3. Soweit vorhanden, wird er Ihre Ansprüche an seine Haus- u. Grundbesitzer-Haftpflicht weiterreichen, die dann entweder ablehnt oder reguliert.
  4. Geht die Sache nicht in Ihrem Sinne aus und wollen Sie den Schaden ersetzt bekommen, bleibt Ihnen nur
  5. nehmen Sie sich einen Anwalt.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Guten Tag Frau Jung,

wahrscheinlich werden Sie mittlerweile eine Reihe von Antworten bekommen haben, die sich bestimmt ähneln. Deshalb halte ich mich recht kurz:

  1. Eine Unfallversicherung leistet prinzipiell nur, wenn eine Invalidität, also eine dauerhafte Schädigung vorliegt. Ein Zahn lässt sich ersetzen, daher kann es hierfür im Grunde gar keine Leistung geben.

  2. Die Aussage der Wohnbau „das ist doch bekannt“ ist sehr zwiespältig zu betrachten. Schließlich hat der Vermieter oder Eigentümer eine sog. „Verkehrssicherungspflicht“ und aufgrund dieser darauf zu achten, dass sich Mieter eines Hauses nicht durch seine Nachlässigkeit verletzen. Eklatanter als Ihr Beispiel wäre noch, wenn im Hausflur offene Elektroleitungen hingen, ein Mieter berührt dieses und stirbt an einem Stromschlag. Da kann der Vermieter auch nicht sagen: „Die offenen Leitungen waren doch sichtbar und dass man an einem Stromschlag sterben kann ist doch bekannt“.

Das halte ich für eine recht unverschämte Art, seine Pflichten zu ignorieren.

Insofern - sollte es sich bei der Stufe tatsächlich um einen klaren Mangel handeln - würde ich mich weiter an die Wohnbau halten. Nur von dort können Sie eine Entschädigung erwarten.

Beste Grüße aus Berlin

Alexander Haid
Versicherungsmakler