Wer haftet für die Schäden an der Einfahrt

Eine Tiefbaufirma hat bei mir die Erde auf der einen Seite des Hauses ausgeschachtet und mit etwas stabilerem Material wiedergefüllt und verdichtet, es soll jetzt gepflastert werden. Bei den obengenannten Arbeiten sind mehrmals schwere Maschinen über den Bürgerstieg gefahren und dementsprechende Schäden u.a. einen grossen Riss im Asphalt des Bürgersteigs verursacht.

Wer haftet in so einem Fall?
Die Firma oder der Bauherr (ich)?

Die Stadt wird die entstandenen Schäden behoben haben wollen.
Wie stehts rechtlich?

Moin Moin,

kurz und knapp, der Verursacher, da die Stadtverwaltung den Verursacher nicht kennt, kommt sie natürlich erstmal auf den vermeintlichen Verursacher zu.
Ich empfehle die Stadtverwaltung über den Verursacher aufzuklären.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
Gutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
(zertifiziert durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein/IHK Kiel)
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(zertifiziert durch den BDSH)

Gebäudeenergieberater
Steinkamp 4a
23795 Fahrenkrug
Tel. 04551-96 75 35
Mobil. 0162-68 444 27

Guten Morgen,

grundsätzlich ist das Sache der ausführenden Firma, es sei denn, es wurde von der Firma vorher eindiutig darauf hingewiesen, dass sie als Bauherr für die Zufahrt zur Baustelle verantwortlich sind und dass der vorhandene Bürgersteigüberweg für den zu erwartenden Baustellenverkehr nicht geeignet ist.
Wenn dieser Hinweis nicht eindeutig vorhanden ist muss sich die Firma um die Wiederherstellung kümmern.
Sie als Bauherr sind nur für den Bereich ihres Grundstückes zuständig.
Im übrigen würde ich da recht Offensiv mit umgehen und vorab diesen Schaden schonmal der Stadt melden und die Anschrift des verursachers übermitteln. Ansonsten vermute ich, dass die Stadt sich erstmal an Sie wenden wird udn dann aus diesem behördlichen Vorgang rauszukommen ist warscheinlich eher schwierig. So sidn die Zuständigkeiten gleich von Anfang an geklärt.

Gruß
H.Czerlinski

Gruß
H.Czerlinski

Hallo,

normalerweise haftet die Baufirma für durch sie verursachte Schäden. Nun hat sie aber nicht dir, sondern einem Dritten einen Schaden zugefügt. Der hat offenbar noch keine Ansprüche gestellt.

Eigentlich geht es dich gar nichts an, was sie in Erfüllung deines Auftrags mit dem Bürgersteig anstellt. Du siehst, hier beginnt es ins juristische abzugleiten und du fragst besser den Anwalt dines geringsten Misstrauens.

Aus der Baupraxis würde ich dir dazu raten, der Firma einen netten Brief zu schreiben, ob sie denn diesen Schaden noch reparieren wolle, oder schon vorsorglich ihrer Versicherung gemeldet habe. Damit bringst du zum Ausdruck, dass DU damit nichts zu tun hast. Ansonsten würde ich warten was passiert, wenn ein Jurist nichts anderes rät.

Gruß Hubert

Sehr geehrte/r Bauer24!
ich bin kein Jurist, habe aber lange Erfahrungen mit Baustellen. Es ist anzuraten, einen Juristen zu befragen. M.E. ist die Verantwortungslinie hinsichtlich Regress von der Stadt an den Eigentümer und vom Eigentümer an den Bauunternehmer (BU). Am besten wäre es: Sie erkundigen sich nach den Kosten der Schadenbeseitigung am Bürgersteig und kürzen die Rechnung Ihres BU’s um die Schadenssumme oder überlassen es Ihrem BU, wenn er den Schaden selbst beseitigt. Es ist üblich, dass Bürgersteige bei Befahren mit schwerem Gerät mit entsprechenden Bohlen abgedeckt werden.
MfG PeterSchwedler

Eine Tiefbaufirma hat bei mir die Erde auf der einen Seite des
Hauses ausgeschachtet und mit etwas stabilerem Material
wiedergefüllt und verdichtet, es soll jetzt gepflastert
werden. Bei den obengenannten Arbeiten sind mehrmals schwere
Maschinen über den Bürgerstieg gefahren und dementsprechende
Schäden u.a. einen grossen Riss im Asphalt des Bürgersteigs
verursacht.

Wer haftet in so einem Fall?

Der Unternehmer hat die Pflicht Leistungen anderer Gewerk so zu schützen, daß daran keine Schäden entstehen (Abdecken des Gehweges mittels geigneter Materialien wie Alurampen oder eine Verbohlung.

Die Firma oder der Bauherr (ich)?

Gegenüber der Gemeinde hafte zuerst der Bauherr, dieser muß sich dann am Unternehmer schadlos halten. In jedem Fall ist dem Unternehmen die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung einzuräumen.

Die Stadt wird die entstandenen Schäden behoben haben wollen.

Ist doch richtig, Wenn der Gehweg Ihrer wäre, würden sie mit Nachdruck auf Instandsetzung bestehen.

Wie stehts rechtlich?

Jedes Gericht wird das so sehen.
Hoffe daß ich Ihnen ein wenig weiterhelfen konnte.

MfG
Kümmerle

Um welche Größenordnung handelt es sich? Das ist wichtig zu wissen, ob ein Gutachter tätig werden sollte. Dabei ist es auch wichtig festzustellen, wie der Zustand der betroffenen Fläche umittelbar vor Schadeneintritt war und wo welches Eigentum beginnt oder endet.
Sind die üblichen, anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden?
Steht sowieso eine Straßenbelagssanierung an? Dazu gehört meist auch der Bürgersteig. was sagt die kommunale Straßenbausatzung?
Hat der Bauunternehmer seine Verantwortung anerkannt?
Ist die Einfahrt einmal genehmigt worden?
Hat die Stadt Ansprüche angemeldet?

  1. Die Kommune kann aus verschiedenen Rechtsvorschriften Ersatz begehren u.a. aus dem BGB.
  2. Der Bauherr kann ersatzpflichtig werden, a) bei Verschulden und b)auch aus der Verletzung z.B. von Verkehrssicherungspflichten oder Auswahlpflichten usw.
    3)Der Bauunternehmer kann ersatzpflichtig werden aus Verschulden.
    Ohne an dieser Stelle in Details einsteigen zu können, würde ich zunächst vorsorgliche Schadenmeldungen an die Versicherer vornehmen, Fotos machen, von betroffener und unbetroffener Fläche und vorsorglich ein Schuldanerkenntnis einholen (in Verbindung mit Abnahme oder Zwischenabnahme auch möglich).

Es trifft Sie keinerlei Schuld: Es haftet klar die ausführende Firma, gegen die Sie klagen müssen. Die Firma muss die entstandenen Schäden fachgerecht auf Ihre Kosten innert nützlicher Frist (z.B. innert 6 Wochen)instandsetzen.

hallo bauer24,

grundsätzlich ist die frage nach haftung eine rechtsberatung -> dafür gibt’s den anwalt. denn der darf die frage beantworten.

aus meiner erfahrung heraus ist es so:
der, der den schaden verursacht hat, haftet dafür. da du aber der auftraggeber bist, haftest du erst einmal gegenüber der stadt. im gleichen zug kannst du aber den unternehmer in regress nehmen, da er ja der eigentliche übeltäter war. also, nicht einfach und deshalb eine sache für den anwalt, um nicht auf den instandsetzungskosten sitzen zu bleiben.
beweissicherung /fotos vom bürgersteig vor der maßnahme gemacht? war der bürgersteig alt? dann gib’s einen abzug neu für alt.
auf jeden fall erst einmal abwarten, welche ansprüche gestellt werden. erstberatung beim anwalt kostet so um die 250 euro pauschal.

Hallo:
Deine Frage ist rechtlich sicher von mehreren Faktoren abhängig!
Zum Einen ist unbekannt, wie und welche Voraussetzung du mit dem Tiefbauunternehmen als Vertragspartner hast.
Stichwort: abgeschlossener Werkvertrag! ???

Dieser ist ersteinmal grundsätzliche Vorraussetzung für alles Weitere…

Steht dort nichts über mögliche Haftung oder Übernahme von Schäden an Dritten drin, wird zu prüfen sein, ob das Tiefbauunternehmen die Pflicht gehabt hätte, auf mögliche Schäden durch das Befahren mit Gerät hinzuweisen… Ich würde mal davon ausgehen, dass dies wohl notwendig gewesen wäre! Denn kein Unsachverständiger, muss über Konsequenzen der Arbeit anderer rechtliche Sicherheit haben! Es wäre sicher richtig gewesen, dass die TBF dich dazu informiert hätte: „… wenn wir darüber fahren… kann es aber Schäden an gemeindeeigenen Wegen geben…“ oder so ähnlich zumindest.
Dies dann einfach zu tun, ohne Vorinformation dazu, daß das Tun ggf. nachhaltige Schäden hervorrufen könnte, halte ich für ein Versäumnis in der Sorgfaltspflicht des Unternehmens.
Grundsätzlich ist es natürlich sicher so, dass keiner zu haften braucht für die unqualifizierte Arbeit anderer! Aber: es gilt natürlich auch die verbriefte Unschuldsvermutung, in sofern muss ich als Bauherr natürlich dem Unternehmen nachweisen, dass es mich nicht auf Risiken hingewiesen hat!

Ob das so ist oder war, schreibst du nicht, in sofern
gibt es nach deiner Schilderung erstmal Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen! Erst dann kann es etwas mehr rechtliche Relevanz geben.
Hat die Fa. dich denn gewarnt… und sei es auch nur mündlich, du aber hast dennoch Auftrag erteilt, die Arbeiten durchzuführen, dann siehts eher schlecht aus für deine Belange!
Da trägst du das Risiko dann komplett…

Kläre doch mal zunächst intern, wie der ganze Prozess des Projektes entstanden ist, kläre mal, wie und auf welcher Grundlage Auftrag erteilt wurde und mit welchen Konsequenzen aus vertraglichen Dingen zu rechnen ist/war!!! Erst dann, wenn diese Grundlagen vorliegen, kann gutachterlich darüber entschieden werden, wer etwas ggf. versäumt hat!

Die Kürze deiner Darstellung lässt viele Fragen der Verantwortlichkeit offen, die heute nur spekulativ beantwortet werden können… was sachlich natürlich völlig unvollkommen ist!

Kläre… schreibe, informiere im Detail… dann sicher konkretere Beurteilungen!!!

Ein wenig mehr an Detailarbeit ist schon notwendig, wenn deine Frage hier annähernd schüssig beantwortet werden soll.
Jedenfalls ist deine Frage mit einer 2-Minutenmail deinerseits nicht klärbar!!

Ich sags ganz offen:
So kurz und undetailliert, wie du das Problem schilderst, wird es wohl eher nahe liegen, dass keine ordnungsgemäßen Veträge vorhanden sein werden, sondern mal wieder einer der Fälle auftaucht, wo man „Machen“ vor „Sicherheit“ setzt! Wenn es dann so sein sollte, tägst du natürlich als Auftraggeber die volle Verantwortung…

Spekulativ auch dies… aber es wäre nicht die erste Siatuation, die mir so begegnet!

Wenns anders ist, schreibe bitte dazu, mach es total offen, gerade hier im Forum!

Nur in Offenheit, gibts wirkliche, neue Erkenntnisse!

Und noch Eines:

Rechtliche Sicherheit gibt es hier sicher ebensowenig wie bei einem Anwalt!!!

Immerzu werden Gerichte nach Beweisen fragen und wir in der Comm. können immer nur Fingerzeige und Erfahrungen weitergeben!

Freue mich auf Details, finde es spannend, mag mich gerne weiter dazu äussern!!

Liebe Grüße für heute,

Mika

Hallo Bauer24,

normalerweise müsste die ausführende Firma für diese Schäden haften.
Es sei denn, im Auftrag ist ein Passus, das Du für solche Schäden aufkommen musst und du hast diesen unterschrieben.
Wenn dies nicht der Fall ist und du lt. Vertrag nicht haftbar für entstehende Schäden bist, ist das die Sache der ausführenden Firma.
Diese hätte vor den Arbeiten eine Beweisaufnahme machen müssen, welche Schäden an dem Bürgersteig schon waren und ob dieser mit den schweren Maschinen befahrbar ist.
Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.

Gruß Willi52

Hier wurde ich ausgewählt, habe aber dies nicht als Themengebiet, sorry. Ich hoffe Sie/Du haben/hast bereits Hilfe erhalten.
Ganz herzlich
T. Kastius
Systemischer Paar- und Familientherapeut

Normalerweise der Schadenverursacher - somit der der mit schwerem Gerät ungeschützt über den Gehweg gefahren ist. Die Gehwegplatten halten „nur“ Fußgängerverkehr, Fahrräder, Kinderwagen und ähnliche „Gewichstsklassen“. Bei Führerschein Kl. 3 lernte man daß Gehweg nicht mit Fahrzeugen größer 2,8 t befahren werden dürfen und dere Maschinenführer weiß das auch und der Bauleiter hat seine Leute entsprechend dem Regelwerk anzuweisen und einzuweisen im übrigen sind Gehwegplatten auch vor mechanischer Beschädigung, Kratzer, Furchen o.ä., zu schützen, bei Beschädigung haftet der Verursacher - schlußendlich der Gemeinde gegenüber der betreffende Anlieger.
tschö
Martin Sprenger