Wer haftet für Vermieter Schaden bei Tod des M

Wenn ich eine Ferienwohnung anmiete und dann nicht anreise (aus welchem Grund auch immer), bin ich dem Vermieter gegenüber Schadenersatzpflichtig. Es muss nicht immer etwas kaputt gemacht werden, um einen „Schaden“ zu verursachen.

vnA

Wenn ich eine Ferienwohnung anmiete und dann nicht anreise
(aus welchem Grund auch immer), bin ich dem Vermieter
gegenüber Schadenersatzpflichtig. Es muss nicht immer etwas
kaputt gemacht werden, um einen „Schaden“ zu verursachen.

Wir drehen uns im Kreise. Dem Ausgangsartikel zufolge, ist in der Wohnung durch den Tod des Mieters ein Schaden entstanden. Eine Schadensersatzpflicht entsteht nur, wenn vorsätzlich oder fahrlässig ein Schaden verursacht wurde. Wie das durch einen Nichtselbstmord passieren soll, erschließt sich mir nicht.

Was wäre wenn ein Mieter verstirbt und postum Schaden in der
Ferienwohnung anrichtet.

Das ist begrifflich ausgeschlossen, da mit dem Tode die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Menschen endet und ihm folglich keine Handlung, Duldung oder Unterlassung mehr zurechenbar ist.

Die Erben aber ein Erbe ausschlagen,
wer ersetzt dem Vermieter den Schaden?

Niemand, weil Schadenersatz Verschulden voraussetzt (§ 823 BGB). Und am Verschulden fehlt es hier. Insbesondere an dem der Erben (bzw. Nicht-Erben), aber auch an dem der Leiche.

smalbop

Hallo,

Was wäre wenn ein Mieter verstirbt und postum Schaden in der Ferienwohnung anrichtet. Die Erben aber ein Erbe ausschlagen, wer ersetzt dem Vermieter den Schaden?

Niemand. Die Erben würden übrigens auch nicht haften, wenn sie das Erbe nicht ausgeschlagen hätten.

Warum nicht?

Außer bei Selbstmord kann man davon ausgehen, daß der Tod weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz - auch bei einem Lebenden.

Gut, also lag ich mit meiner Vermutung ja richtig, dass ein Toter nicht mehr aktiv Schäden anrichten kann. Ich wollte es nur noch mal genauer wissen, da ich in einem Rechtsbrett neben einem Ja oder Nein auf eine Frage auch wenigstens einen Grund erwarte.

Inzwischen hat sich ja eine tolle Diskussion entwickelt und ich würde gerne weiterfragen, aber solange mal kein konkreter Schaden erzählt wird ist, ist es vielleicht müßig zu spekulieren, ob die Erben für die Entfernung der Leiche nebst eventuell bereits ausgetretenen Körperflüssigkeiten etc. pp. verantwortlich sind und ob diese Verpflichtungen nun aus deren Eintritt in den Ferienwohnungsmietvertrag (was sicher nochmal was anderes als ein normaler Wohnungsmietvertrag ist) oder anderen Grundlagen entstehen könnten.
Klare Sache, wenn keine Erben und kein Vermögen des Toten, dann hat der Vermieter sein unternehmerisches Risiko verwirklicht.

Na warten wir mal ab, welchen Schaden der nun noch „angerichtet“ haben soll.

Grüße

Hallo,

Dem wäre noch ein wenig hinzuzufügen, der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Der Schaden könnte in die Tausende gehen…
Versicherung? Hinterbliebende? Vermieter?

Na dann verate uns doch mal um welchen konkreten Schaden es gehen könnte. Dann können wir weiter spekulieren, ob es um Schadenersatz, Vertragserfüllung oder was auch immer oder eben auch nicht gehen könnte.

Grüße

Hallo,

Gut, also lag ich mit meiner Vermutung ja richtig, dass ein
Toter nicht mehr aktiv Schäden anrichten kann. Ich wollte es
nur noch mal genauer wissen, da ich in einem Rechtsbrett neben
einem Ja oder Nein auf eine Frage auch wenigstens einen Grund
erwarte.

kann ich verstehen, nur orientiere ich mich beim Verfassen meiner Antworten immer häufiger an Art, Ausführlichkeit und Form der Fragestellung, um den Arbeitsaufwand nicht unnötig groß werden zu lassen. Wenn der Fragesteller mehr wissen will, kann er ja nachfragen, was häufig genug nicht vorkommt. Angesichts des Umstandes, daß wir immer noch nicht wissen, was eigentlich passiert ist, lag ich da diesmal wohl auch nicht sooo falsch.

Gruß
Christian

Was wäre wenn ein Mieter verstirbt und postum Schaden in der
Ferienwohnung anrichtet. Die Erben aber ein Erbe ausschlagen,
wer ersetzt dem Vermieter den Schaden?

Vielen Dank für die Rege Diskusion,
Ich fasse die Diskusion nochmal zusammen und definiere den „Schaden“.

Die konkrete Fragestellung bezieht sich auf die Verantwortlichkeit bezüglich der offenen Rechnungen. Die Leiche lag eine Zeitlang in der Wohnung und richtete Schäden an. Diese waren eine spezial Reinigung, ein Neuer Boden, Neue Möbel. Ausserdem geht es um den Mietausfall.

Die Diskussion ergab bisher. Das die Erben die Miete 3 Monate bezahlen müssen und evt. Renovierungen bezahlen müssen. Jedoch gibt es hier keine Erben da die Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, was nun ? (und wo kann man einsehn ob jemand beerbt wurde und somit haftbar ist?)

Gibt es einen anspruch an irgendjemanden (vlt. auch Versicherung) den Schaden zu ersetzten, Mietausfall, Renovierung und Reinigung?

Hallo,

Die konkrete Fragestellung bezieht sich auf die
Verantwortlichkeit bezüglich der offenen Rechnungen. Die
Leiche lag eine Zeitlang in der Wohnung und richtete Schäden
an. Diese waren eine spezial Reinigung, ein Neuer Boden, Neue
Möbel. Ausserdem geht es um den Mietausfall.

für den Mietausfall stünden eventuelle Erben gerade, hinsichtlich der Schäden durch die verwesende Leiche sehe ich das nicht so. Das AG Bad Schwartau teilt übrigens meine Einschätzung. Dazu ein Link zu einem Urteil:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1281.htm

Jedoch
gibt es hier keine Erben da die Hinterbliebenen das Erbe
ausschlagen, was nun ?

Da ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Es gibt niemanden, der danach noch einspringt.

Gibt es einen anspruch an irgendjemanden (vlt. auch
Versicherung) den Schaden zu ersetzten, Mietausfall,
Renovierung und Reinigung?

Eventuell könnte man für Schäden an festen Einbauten und Gebäudesubstanz die Gebäudeversicherung bemühen aber ich habe Zweifel, daß das übermäßig erfolgreich sein wird.

Gruß
Christian

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Die konkrete Fragestellung bezieht sich auf die
Verantwortlichkeit bezüglich der offenen Rechnungen. Die
Leiche lag eine Zeitlang in der Wohnung und richtete Schäden
an. Diese waren eine spezial Reinigung, ein Neuer Boden, Neue
Möbel. Ausserdem geht es um den Mietausfall.

für den Mietausfall stünden eventuelle Erben gerade,
hinsichtlich der Schäden durch die verwesende Leiche sehe ich
das nicht so. Das AG Bad Schwartau teilt übrigens meine
Einschätzung. Dazu ein Link zu einem Urteil:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1281.htm

du kannst mE den leichengeruch nicht mit dem eintritt von schäden an z.b. teppichböden vergleichen.
das ag hat lediglich festgestellt, dass der leichengeruch zum vertragsgemäßen gebrauch gehört, weil auch das sterben in der wohnung vertragsgerecht ist.

richtet die leiche aber schäden am mietobjekt an, findet also eine substanzeinwirkung statt, sind diese zu ersetzen. das sterben mag noch der nutzung entsprechen, das verwesen und das damit einhergehende einwirken auf die substanz aber nicht mehr.

wenn du das urteil ganz durchliest, siehst du, dass sich das ag selbst unsicher ist, ob eine vertragsgemäße nutzung vorliegt oder nicht.
der anspruch auf SE lässt das ag deshalb entfallen, weil kein verschulden der rechtsnachfolger bzgl. der eingetretenen schäden vorliegt (der noch lebende muss nicht regelmäßig besucht werden).

letzlich kommen wir aber zu demselben ergebnis, dass kein anspruch auf schadensersatz besteht.

p.s. das AG Biedenkopf, Urteil vom 08.10.1996 - C 195/95
hatte einen ähnlichen fall, bei dem 40l flüssigkeit aus der leiche in den boden gesickert sind, konnte aber offenlassen, ob ein anspruch besteht.

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der anspruch auf SE lässt das ag deshalb entfallen, weil kein
verschulden der rechtsnachfolger bzgl. der eingetretenen
schäden vorliegt

Ich fände es hilfreich, wenn Du nicht nur den einen Artikel lesen würdest, sondern auch den Rest, den ich zu dem Thema geschrieben habe.

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Hallo,

kann ich verstehen, nur orientiere ich mich beim Verfassen
meiner Antworten immer häufiger an Art, Ausführlichkeit und
Form der Fragestellung, um den Arbeitsaufwand nicht unnötig
groß werden zu lassen. Wenn der Fragesteller mehr wissen will,
kann er ja nachfragen, was häufig genug nicht vorkommt.
Angesichts des Umstandes, daß wir immer noch nicht wissen, was
eigentlich passiert ist, lag ich da diesmal wohl auch nicht
sooo falsch.

O.K. kann ich nachvollziehen. Dann denke bitte einfach auch an alle anderen, die es ebenfalls interessieren könnte.
Inzwischen wissen wir ja Näheres.
Und dann noch dieses Urteil. Allein dafür, dass ich lesen durfte, dass das Sterben in der Wohnung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle, ist mir ein Sternchen wert. Echt zum Brüllen wie man das ganz trocken ausdrücken kann.

Grüße

Wer zahlt die Beerdigung?
Hallo zusammen,

ich hätte in diesem Zusammenhang eine Zusatzfrage. Und zwar: Wer zahlt eigentlich die Beerdigung, wenn man plötzlich einen toten Mieter bzw. Hotelgast vorfindet und die Erben ja das Erbe ausschlagen bzw. sich gar keine Angehörigen ermitteln lassen?

Ist ja auch nicht gerade eine triviale Summe … und es hätte mich mal interessiert.

Schöne Grüße

Petra

Du!
Bzw. der Steuerzahler allgemein

Ein Erbe, der das Erbe ausschlägt, kann sich um die Bestattungskosten drücken??

smalbop

Ein Erbe, der das Erbe ausschlägt, kann sich um die
Bestattungskosten drücken??

Ja, er ist ja dann kein Erbe. Etwas anderes wäre es, wenn er Bestattungskostenpflichtig wäre, denn bestattungskostenpflichtig wären die (dem Verstorbenen zu Unterhalt verpflichteten) Verwandten.

Aber der gefragte Fall ging ja davon aus, daß keine Verwandten ermittelbar sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, daß es unterhaltsverpflichtete Verwandte gibt, müssen diese auch die Bestattungskosten übernehmen.

naja? oder gibt es eine verpflichtung die näheren angehörigen zu verscharren?

Bzw. der Steuerzahler allgemein

Na, ganz so einfach ist das nicht. Erbe ausschlagen schützt nicht vor dem (er)tragen der Beerdigungskosten: http://dejure.org/gesetze/BGB/1615.html
Gruß
loderunner

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Aber der gefragte Fall ging ja davon aus, daß keine Verwandten
ermittelbar sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, daß es
unterhaltsverpflichtete Verwandte gibt, müssen diese auch die
Bestattungskosten übernehmen.

Sind Ehepartner bestattungskostenflichtig? Denn diese sind ermittelbar.

Hallo,

Sind Ehepartner bestattungskostenflichtig? Denn diese sind ermittelbar.

Etwa mehrere? Der Fall entwickelt sich ja langsam zu einer juristischen Kostbarkeit.
Also die Bestattungspflicht ist eventuell nach Bundesländern unterschiedlich geregelt. Ein kurzer Blick zu Tante google: Tatsächlich Ländersache, also 16 Regelungen.
In der Berlin sind das z.B. nach § 16 des dortigen Bestatungsgesetzes:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die volljährigen Geschwister,
  5. die volljährigen Enkelkinder,
  6. die Großeltern.
    In anderen Bundesländern wären andere Reihenfolgen oder Aufzählungen denkbar, bin ich jetzt aber zu faul.
    Die Bestattugskostenpflicht richtet sich in der Tat dann wieder nach dem BGB. Da wären dann zunächst nach § 1968 die Erben dran. Die haben aber ihr Erbe ausgeschlagen, also muss man weitersuchen.
    Vielleicht § 844? Das würde dem Fall noch den letzten Kick geben ;o)
    § 1615 hatten wir schon.
    Aber das kann dem Vermieter als egal sein, die Bestattungspflichtigen müssen erstmal zahlen und sich notfalls das Geld bei dem Holen, der nun kostenpflichtig wäre. Das kann dem Vermieter vollkommen Bockwurst sein.
    Notfalls muss die örtlich zuständige Behörde (in Berlin das Bezirksamt) die Bestattung veranlassen. Der Vermieter muss es jedenfalls nicht bezahlen. Oder bestenfalls, wie schon erwähnt, anteilig über seine Steuern und Abgaben.

Grüße

naja? oder gibt es eine verpflichtung die näheren angehörigen
zu verscharren?

Wenn du es unbedingt so ausdrücken willst…ja, die gibt es, ich vermute sogar, in jedem Bundesland.

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