Wer haftet im Schaensfall nach einvernehmen?

Wer haftet, wenn nach einvernehmlicher Handlung ein Schaden entstanden ist?

Konkret: A möchte B einen Verstärker verkaufen und schließt ihn deshalb einvernehmlich an den Boxen von B an.

Nach einiger Zeit kommt es zu einem Defekt des Verstärkers und die Boxen von B erleiden Schaden.

Der Defekt war A nicht bekannt. Wer haftet für den entstandenen Schaden?

Tut mir leid, damit kenne ich mich nicht aus!

Hallo,
als Anspruchsgrundlage kommt der §823 BGB in Betracht. Eine Haftung ist gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Beides erkenne ich nicht. So wie ich das sehe, dürfte „Kaputtgehen“ als allgemeines Lebensrisiko nicht zu einer Haftung Dritter führen.
Viele Grüße
Andreas

Super, danke für die Info. Denke, damit kann man auf jeden Fall eine Einigung für beide Parteien erziehlen…

Dankeschön!