Angenommen, ein Gutachter erhält von einem Rechtsanwalt folgenden Auftrag: „Im Auftrag meines Mandanten beauftrage ich Sie, ein Gutachten zu erstatten“. Von wem kann die Bezahlung des Gutachtens primär eingefordert werden, bzw. wer haftet für die Kosten? Der Rechtsanwalt, der sie dann vom Mandanten einfordern muss oder der Mandant selbst?
Gruß
Hans
Hallo,
"Im Auftrag meines Mandanten beauftrage ich
Sie …"
sagt doch schon alles. Hier wird ganz offen ein Auftrag in Vollmacht des Mandanten erteilt. Und wenn die Vollmacht OK ist, (wovon ich bei Anwaltskollegen mal ausgehe) dann haftet hier ausschließlich der Mandant.
Gruß vom Wiz, der neulich den Spaß hatte, dass ihn ein Kollege in einer ähnlichen Sache anschrieb, wo es allerdings noch eine gesetzliche Betreuerin gab, die dann in Anspruch genommen werden sollte. Konnte ich kaltlächelnd mit Hinweis auf die Vorlage des Betreuerausweises bei Auftragserteilung beantworten
Angenommen, ein Gutachter erhält von einem Rechtsanwalt
folgenden Auftrag: „Im Auftrag meines Mandanten beauftrage ich
Sie, ein Gutachten zu erstatten“. Von wem kann die Bezahlung
des Gutachtens primär eingefordert werden, bzw. wer haftet für
die Kosten? Der Rechtsanwalt, der sie dann vom Mandanten
einfordern muss oder der Mandant selbst?
Deiner ViKa entnehme ich, daß Du diese Frage aus Sicht des Sachverständigen stellst. Also: Regelmäßig erfolgt die Beauftragung für den Mandanten durch den Rechtsanwalt. Das Vertragsverhältnis und die Zahlungspflicht soll selbstverständlich den Mandanten betreffen. Die in Deinem Fallbeispiel verwendete Formulierung läßt jedoch Interpretationsspielraum dahingehend, daß hier der Anwalt in Anspruch genommen werden könnte, auch wenn er es „so“ natürlich nicht gemeint hat. Hier kommt es auf die näheren Begleitumstände, die vorgelegte Vollmacht, weiteren Schriftverkehr etc. an, um die Frage endgültig beantworten zu können.
Ciao, Wotan
P.S.: Am besten immer auf Vorschußbasis arbeiten…
Hallo!
Angenommen, ein Gutachter erhält von einem Rechtsanwalt
folgenden Auftrag: „Im Auftrag meines Mandanten beauftrage ich
Sie, ein Gutachten zu erstatten“. Von wem kann die Bezahlung
des Gutachtens primär eingefordert werden, bzw. wer haftet für
die Kosten? Der Rechtsanwalt, der sie dann vom Mandanten
einfordern muss oder der Mandant selbst?
Also die Frage ist gar nicht so einfach. Vom Wortlaut her (der für die Vertragsinterpretation alleine allerdings nicht ausreicht) würde ich sagen, dass der Rechtsanwalt im eigenen Namen den Auftrag erteilt. Das Wort „Auftrag“ bezieht sich auf den Auftragsvertrag, also den Mandatsvertrag zwischen Anwalt und Klient - der Auftragsvertrag regelt das Innenverhältnis und sagt über eine Vollmacht (Außenverhältnis) nichts aus. Der Anwalt legt auch keine Vollmacht offen, sondern er sagt: „ich beauftrage Sie“ im „Auftrag“ meines Mandanten.
Aber unter „Auftrag des Mandanten“ kann natürlich auch im Vollmachtsnamen des Mandanten heißen und nur die Verwendung des falschen Begriffes sein. Man müsste daher, wie auch sonst bei der Vertragsinterpretation, alle Umstände und auch die Verkehrsüblichkeit zur Interpretation heranziehen. Der Wortlaut spricht aber dafür, dass der Anwalt den Vertrag nicht als Bevollmächtigter, sondern im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Gruß
Tom