Hallo www-Team … BITTE nicht löschen, denn ich muss 1. die Möglichkeit haben einen falschen Kommentar zu beantworten und 2. habe ich unten der Fragestellerin noch wichtige Infos gegeben (Quelle: Zivilprozessordung), falls sie selber nicht in der Lage ist, sich einen Rechtsanwalt zu leisten!
[…]
Da superkolleech in ihrer Schilderung ja ohne Zweifel mehrfach betont, dass sie mit ihren Kontoauszügen BEWEISEN kann, dass die NK für Jan. und Febr. 2015 bezahlt wurden … und da sie sich 100% sicher ist, dass sie auch die Kaution bezahlt hat, habe ich ihr (zu Recht) geschrieben, dass sie dann - wenn sie ALLES beweisen kann - auch beruhigt zu einem Anwalt gehen kann … wörtlich:
"Wenn du sooo sicher bist, dass das alles so stimmt wie du uns das hier erzählst und du das auch ALLES nachvollziebar und mit rechtsgültigen Belegen nachweisen kannst, dann kannst du doch getrost zum Anwalt gehen, denn den müsste in so einem Fall ja dann deine Vermieterin bezahlen".
Das Alles ist sachlich und inhaltlich in sich schlüssig und ich kann deshalb auf dein zynisches „oh weh, oh weh“ gerne verzichten. […] . Außerdem würde mich mal brennend interessieren, woher du so genau weißt, ob die Fragestellerin Anspruch oder keinen Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe hat. So viel ICH sehen und lesen kann, hat sie kein einziges Wort über ihr Einkommen und/oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in ihre Frage mit hinein geschrieben! Ob sie Anrecht auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe hat, entscheidet der Anwalt, nachdem sie ihm ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart hat.
Hier noch eine Info für superkolleech die mir - obwohl ich ihre Schilderung in Frage stelle - am 08.01.2017, 08:05 Uhr trotzdem eine anständige Antwort gegeben hat (was ich ihr wirklich positiv anrechne).
Zivilprozessordnung
§ 114
Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
- nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
- die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
[Beitrag editiert - www Team]