Wer hat Beweispflicht, ob die Nebenkosten bezahlt wurden oder nicht?

Meine Ex-Vermieterin behauptet, ich hätte für Januar und Februar 2015 die Nebenkosten nicht bezahlt und zahlt deswegen die restliche Kaution nicht aus.
Ich kann jedoch mit Kontoauszügen beweisen, dass ich die NK sehr wohl gezahlt habe.

Wir haben ein sehr schlechtes Verhältnis. Sie hat mich aufgefordert anhand von Kontoauszügen zu belegen, dass ich die Kaution gezahlt habe. Ich habe ihr daraufhin gesagt, dass ich 100% sicher bin, gezahlt zu haben und es nicht meine Aufgabe ist, das zu beweisen, sie soll das bei Ihrer Bank prüfen, dann wird sie es schon sehen. Seiher keine Reaktion mehr von ihr.

Meiner Meinung nach sind das Hinhaltemethoden, weil sie das Geld entweder nicht hat oder mich ärgern will.
Am liebsten, würde ich einen Anwalt beauftragen, der ihr schreibt dass Sie im Unrecht ist und auch die Anwaltskosten zu tragen hat. Leider weiß ich nicht, ob das so einfach geht. So ein Beratungsgespräch beim Anwalt schlägt auch gleich wieder mit 150 Euro zu Buche.

Ende Mietverhältnis: 28.02.2015
Rückzahlung Kaution Teil 1(2/3): ca. Januar 2016
Nebenkostenabrechnung 2015: erhalten Dezember 2016
Nachzahlung in Höhe von: ca. 20 €

Wer kann helfen?

Und was wäre jetzt so schwierig daran diese Kontoauszüge in Kopie der VM zukommen zu lassen?

O doch! Sie beschuldigt Dich, im Gegenzug mußt Du ihr Deine Unschuld beweisen.
Das ist zudem auch noch die billigste Variante.
Und da die NK Abrechnung für das abgelaufene Jahr 2015 nun da ist, mit schriftlicher Fristsetzung die Auszahlung der Restsumme von der Kaution verlangen.
ramses90

Ich denke, Vermieterin hat im Januar bereits 2/3 der Kaution zurückgezahlt.

Wie kann sie da jetzt die Frage stellen, ob die Kaution überhaupt gezahlt wurde ? Das passt ja nun gar nicht zusammen.

Es muss immer der beweisen, der etwas will. Also musst Du durch Beleg (Bankbeleg oder Quittung bei Barzahlung) belegen, Kaution wurde gezahlt.

Das sollte doch leicht möglich sein.

Mache Kopien, sende sie ihr zu, setzte eine Frist zur Rückzahlung der Restkaution (max. 14 Tage).
bei Fristverstreichung müsste man das Mahnverfahren einleiten oder gleich Zahlungsklage erheben.

MfG
duck313

Servus,

vielleicht hilft es Dir, wenn ich Dir erzähle, wie man sowas angehen kann, wenn bezahlte Arbeitszeit im Einsatz ist und deswegen nicht lange herumgekaspert werden darf, sondern einfache, schnelle Lösungen gefragt sind: Wenn ich auf eine ungerechtfertigte Mahnung antworte, geht immer an die erste E-Mail gehängt der Nachweis mit, wann und wie wir gezahlt haben. Auf diese Weise gibt es niemals so einen Trallala, wie Du ihn am liebsten gerne losträtest, sondern die Sache ist ruckzuck vom Tisch und man kann sich nützlicheren, erfreulicheren oder interessanteren Dingen widmen.

Ganz ohne Beratungsgespräche, Doppelte Rittberger und optionale Parallelverschränkungen.

Wäre Dir sowas zu einfach? Zu banal?

Schöne Grüße

MM

Hallo,
mir scheint, Du willst Geld von der Vermieterin. Dann stell Dich auf den Standpunkt, ihr zu helfen, damit die Sache vom Tisch und das Geld bei Dir ankommt. Kopie der Kontoauszuege oder zumindest Datum der Wertstellung und Betrag rueberbringen, damit sie es in ihren Zetteln findet. Dazu Deine jetzige Kontoverbindung, damit sie weiss, dass die Geldflut auch sicher zu Dir findet, geschaetzt halbe bis ganze Monatsmiete.

Hallo superkolleech,

wenn ich mir deine Schilderung so durchlese, kommen mir ernste Zweifel ob das alles so stimmt.

Du schreibst: „Sie hat mich aufgefordert anhand von Kontoauszügen zu belegen, dass ich die Kaution gezahlt habe. Ich habe ihr daraufhin gesagt, dass ich 100% sicher bin, gezahlt zu haben und es nicht meine Aufgabe ist, das zu beweisen“ … wenn bei der Vermieterin (anscheinend) die Kaution noch nicht eingegangen ist und zusätzlich auch noch 2 Mal die NK fehlen, dann wirst du es beweisen müssen, oder DU riskierst einen Brief von einem Rechtsanwalt … und dem musst du dann die Nachweise erbringen!

Was ich ebenfalls absolut nicht verstehe ist die Tatsache, dass dich deine Vermieterin aufgefordert hat die Bezahlung deiner Kaution anhand von Kontoauszügen zu belegen, die Vermieterin deiner Angabe nach aber bereits 2/3tel der besagten Kaution ca. Januar 2016 (so ein Datum hat man eigentlich parat - Quittung, Überweisung …) bereits zurück gezahlt hat … sorry, aber das kommt mir alles doch etwas „Spanisch“ vor!

Und dann schreibst du noch: „Am liebsten, würde ich einen Anwalt beauftragen, der ihr schreibt dass Sie im Unrecht ist und auch die Anwaltskosten zu tragen hat. Leider weiß ich nicht, ob das so einfach geht. So ein Beratungsgespräch beim Anwalt schlägt auch gleich wieder mit 150 Euro zu Buche“.

Wenn du sooo sicher bist, dass das alles so stimmt wie du uns das hier erzählst und du das auch ALLES nachvollziebar und mit rechtsgültigen Belegen nachweisen kannst, dann kannst du doch getrost zum Anwalt gehen, denn den müsste in so einem Fall ja dann deine Vermieterin bezahlen. Solltest du selber kein Geld für einen Anwalt haben, gibt es für solche Fälle „Prozesskostenhilfe“ bzw. ein erstes Beratungsgespräch für das du dem Anwalt nur (so viel ich weiß) 10,–€ bezahlen musst,- den Rest zahlt der Staat.

Servus,

oh weh, oh weh.

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe § 114 ZPO. Die sind nicht erfüllt - knicken.

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe unter anderem § 1 Abs 1 Nr. 2 BerHG - knicken.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Bernd,
Es geht nicht darum dass die Kaution nicht wurde. Es geht nur um die zweimal NK.

Ich werde mich auf jeden Fall nächste Woche von einem Anwalt beraten lassen. Das ist es mir wert. Ich sag Euch wie es ausgegangen ist.

Sk

Nimm die Belege mit, die Du der Vermieterin nicht kopieren magst.

Hallo www-Team … BITTE nicht löschen, denn ich muss 1. die Möglichkeit haben einen falschen Kommentar zu beantworten und 2. habe ich unten der Fragestellerin noch wichtige Infos gegeben (Quelle: Zivilprozessordung), falls sie selber nicht in der Lage ist, sich einen Rechtsanwalt zu leisten!

[…]

Da superkolleech in ihrer Schilderung ja ohne Zweifel mehrfach betont, dass sie mit ihren Kontoauszügen BEWEISEN kann, dass die NK für Jan. und Febr. 2015 bezahlt wurden … und da sie sich 100% sicher ist, dass sie auch die Kaution bezahlt hat, habe ich ihr (zu Recht) geschrieben, dass sie dann - wenn sie ALLES beweisen kann - auch beruhigt zu einem Anwalt gehen kann … wörtlich:

"Wenn du sooo sicher bist, dass das alles so stimmt wie du uns das hier erzählst und du das auch ALLES nachvollziebar und mit rechtsgültigen Belegen nachweisen kannst, dann kannst du doch getrost zum Anwalt gehen, denn den müsste in so einem Fall ja dann deine Vermieterin bezahlen".

Das Alles ist sachlich und inhaltlich in sich schlüssig und ich kann deshalb auf dein zynisches „oh weh, oh weh“ gerne verzichten. […] . Außerdem würde mich mal brennend interessieren, woher du so genau weißt, ob die Fragestellerin Anspruch oder keinen Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe hat. So viel ICH sehen und lesen kann, hat sie kein einziges Wort über ihr Einkommen und/oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in ihre Frage mit hinein geschrieben! Ob sie Anrecht auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe hat, entscheidet der Anwalt, nachdem sie ihm ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart hat.

Hier noch eine Info für superkolleech die mir - obwohl ich ihre Schilderung in Frage stelle - am 08.01.2017, 08:05 Uhr trotzdem eine anständige Antwort gegeben hat (was ich ihr wirklich positiv anrechne).

Zivilprozessordnung
§ 114
Voraussetzungen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

  1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
  3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

[Beitrag editiert - www Team]

Was Du hier machst, ist schon richtig widerlich daneben. Einen § 114 mit zwei Absätzen 1 kennt die ZPO nicht, und ich wiederhole: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe sind vorliegend nicht erfüllt.

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Um alle Spekulationen vorwegzunehmen: Ich kann die kosten selbst tragen.

Moin,

die professionelle Software dieses Forums hat die Angewohnheit, vom Nutzer gemachte Nummerierungen bei Aufzählungen nach eigenem Gutdünken durch ausgwürfelte Ziffern zu ersetzen. Die doppelte 1 kann also Tippfehler oder Programmfehler sein…