Fundstellen zu gemeinnützigen Vereinen und abweichendes Wj. sind (mit Text):
· KStR 26 (2)
· BMF vom 14.03.1994, Lexinform 0107656
Abweichendes Wirtschaftsjahr bei gemeinnützigen Körperschaften
Die früheren Körperschaftsteuer-Richtlinien, zuletzt die KStR 1985, enthielten in Abschnitt 10 Abs. 6 eine Regelung, nach der bei gemeinnützigen Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, die ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden konnte. Im Rahmen der KStR 1990 sind die Anweisungen in Abschnitt 9 KStR auf einen Hinweis auf den Anwendungserlaß zur AO beschränkt worden. Alle anderen Abschnitte zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Abschnitte 10 bis 12) sind aufgehoben worden. Grund dafür war, daß im Anwendungserlaß zur AO bereits ausführliche Verwaltungsanweisungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vorhanden waren und gleiche Anweisungen in den KStR als überflüssig angesehen wurden. Den Aufhebungen lagen keine geänderten Rechtsauffassungen zugrunde.
Der Anwendungserlaß zur AO enthält allerdings keine Regelung, die mit der in Abschnitt 10 Abs. 6 KStR 1985 vergleichbar ist. Er geht aber jedenfalls davon aus, daß gemeinnützige Einrichtungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben können. Insbesondere ist in der Nummer 14 der Anweisungen zu § 64 AO bestimmt, daß bei Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird, die in dem Wirtschaftsjahr erzielten Einnahmen maßgeblich sind. Diese Nummer sowie die Nummer 2 der Anweisungen zu § 67a AO enthalten außerdem Regelungen zur erstmaligen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 67a AO bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Es bestehen daher keine Bedenken, daß bei gemeinnützigen Einrichtungen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr weiter nach der früheren Regelung in Abschnitt 10 Abs. 6 KStR 1985 verfahren wird.
· Finanzministerium Baden-Württemberg vom 01.09.1994 (koordinierter Ländererlaß)
· NW, OFD Münster S-2729-155-St13-31 vom 04.10.94, S-0170-41-V B 4 vom 27.07.94
Lexinform 0107656
Es ist die Frage gestellt worden, ob steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Möglichkeit haben, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu bilden. Ich nehme dazu wie folgt Stellung:
Steuerbegünstigte Körperschaften ohne steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Nach den Regelungen der §§ 60, 63 Abgabenordnung (AO) haben die steuerbegünstigten Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und Vorlage weiterer Unterlagen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage der Unterlagen für zwei abweichende Wirtschaftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, erbracht werden.
Steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO) geht davon aus, daß steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben können. Insbesondere ist in Nr. 14 der Anweisung zu § 64 AO bestimmt, daß bei Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird, die in dem Wirtschaftsjahr erzielten Einnahmen maßgeblich sind. Diese Anweisung sowie die Nr. 2 der Anweisungen zu § 67a AO enthalten außerdem Regelungen zur erstmaligen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 67a AO bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Anweisungen im AEAO wird die Auffassung vertreten, daß bei steuerbegünstigten Körperschaften mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr weiter nach der früheren Regelung in Abschn. 10 Abs. 6 KStR 1985 zu verfahren ist. Danach kann bei diesen Körperschaften, wenn sie ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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