Hallo!
Strafrechtlich ist Stefan mit 12 nicht zu belangen, mit Lars
sieht das schon wieder anders aus.
Erstens ist ja nicht danach gefragt, zweitens ist ein Hausfriedensbruch ja ohnehin nicht wirklich ein Delikt, das verfolgt würde die die Hexen während der Inquisition. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar…Straßenverkehrsdelikte scheiden wohl mangels Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus denke ich…nun ja, ist ja auch nicht wirklich relevant.
Den Schaden bezahlen werden wohl die Eltern. Das hat aber mit
Aufsichtspflicht nichts zu tun.
Den Schaden bezahlen werden die Eltern, hat aber nichts mit Aufsichtspflicht zu tun?
Ja warum sollen sie dann den Schaden zahlen?
Mutter Ingo und Papa Horst sind ja nicht selbst in den Kran gestiegen - wie sonst sollte man sie haften lassen, wenn sie nicht das Verhalten ihrer Kinder zu verantworten hätten? Und wie kann man das konstruieren? Einzig und allein über eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB. Die Eltern könnten sich hier unter Umständen entlasten. Im Ergebnis würde ich die auf den ersten Blick bejahen - ohne mir jetzt vertieft Gedanken zu machen.
Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen etwa durch Beobachten, Belehren, Verwarnen, Verbieten unternehmen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Falls der Sachverhalt da keine genaueren Informationen liefert, kann man wohl bei lebensnaher Auslegung unterstellen, dass die Eltern ihren Kindern beigebracht haben, das man weder mit 12 noch mit 14 fremde Grundstücke betreten, Fahrzeuge kurzschließen und Sachen kaputtfahren darf.
Wenn man die Haftung der Eltern verneint, bleibt eine Haftung der beiden Übeläter, wobei für beide gilt, dass sie zunächst vom Alter her verschuldensfähig sind.
Was die Einsichtsfähigkeit angeht, würde ich vor dem Hintergrund, dass etwa die Rechtsprechung schon die Verschuldensfähigkeit bei einem Sachverhalt, in dem es um die von außen nicht erkennbar schadhafte Balkonbrüstung eines 13jährigen Hausbesitzers ging, keine größeren Probleme sehen. Die Einsichtsähigkeit wird in der Regel ohnehin unproblematisch bestehen.
Problematisch könnte der Verursacherbeitrag desjenigen sein, der letztlich „nur“ das Schloss geknackt hat - andererseits kann man in ihm, wenn man mal eine Anleihe aus dem Verwaltungsrecht nimmt, den Zweckveranlasser für die Fahrt des anderen erkennen…die beiden würden theoretisch als Gesamtschuldner haften, im Innenverhältnis dann nach ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Da könnte man demjenigen, der als vermeintlich reiferer der beiden den vermeintlich unreiferen und jüngeren zu seinem Verhalten angestiftet hat, im Ergebnis vielleicht für einen großteil allein haften lassen, obwohl der eigentliche Schaden unmittelbar durch den jüngeren der beiden Verursacht worden ist.
Man kann hier sicher das ein oder andere hin- und her diskutieren und ich denke, da finden sich jetzt genug Anregungen und Ansätze zum nachdenken.
Letztlich bin ich aber der Meinung, dass man seine Hausaufgaben allein machen sollte und sich gern mit konkreten einzelnen Fragen, nicht aber doch mit der Kompletten Aufgabe an ein Forum wenden kann - falls das keine Hausaufgabe ist, sondern das nur so aussieht, enthalte ich mich natürlich jeder weitergehenden Kritik 
Gruß,
Florian.