Wer hat die Schadensersatzpflicht?

Hallo!

Ein Beispiel:

Zwei Jugendliche kamen an einem Schrottplatz an. Der Platz war von einem Zaun umgeben, den die beiden leicht überwinden konnten. Ein großer Kran erregte ihre Aufmerksamkeit. Die Jungen kletterten hinauf, der 14-jährige Lars schloss den Kran kurz - er hatte das einmal von einem älteren Jungen gelernt - der 12-jährige Stefan setzte sich auf den Fahrersitz und legte einen Gang ein. Er hatte gedacht, es sei der Vorwärtsgang, es war jedoch der Rückwärtsgang. Der Kran fuhr mit voller Wucht in einen Haufen sortierter zum Verkauf vorgesehener Autoteile. Lars und Stefan packte die Angst. Sie rannten weg, wurden aber erwischt. Es entstand ein Sachschaden von etwa 25000 €.

Haben die Eltern in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nach § 832 vereltzt und müssen für den Schaden aufkommen oder haben sie der Aufsichtspflicht genügt bzw. ist der Schaden bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden?

Und wenn die Eltern der Aufsichtspflicht genügt haben, wer muss dann den Schaden bezahlen? Etwa Lars und Stefan?

Vielen Dank

Patrick

Haben die Eltern in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nach §
832 vereltzt und müssen für den Schaden aufkommen oder haben

Im Endeffekt entscheidet das ein Richter. Ich würde nicht für eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern entscheiden. Jugendliche in diesem Alter brauchen einen Freiraum, den sie allerdings nicht so wie in diesem Beispiel nutzen sollten.

muss dann den Schaden bezahlen? Etwa Lars und Stefan?

Ich würde sagen ja (ich bin kein Jurist), da beide wußten, dass sie etwas Verbotenes und Gefährliches tun.

Hallo!

Ein Beispiel:

Zwei Jugendliche kamen an einem Schrottplatz an. Der Platz war
von einem Zaun umgeben, den die beiden leicht überwinden
konnten.

Betreten eine befriedeten Grundstücks wäre ja schon mal Hausfriedensbruch.

Ein großer Kran erregte ihre Aufmerksamkeit. Die

Jungen kletterten hinauf, der 14-jährige Lars schloss den Kran
kurz - er hatte das einmal von einem älteren Jungen gelernt -
der 12-jährige Stefan setzte sich auf den Fahrersitz und legte
einen Gang ein. Er hatte gedacht, es sei der Vorwärtsgang, es
war jedoch der Rückwärtsgang. Der Kran fuhr mit voller Wucht
in einen Haufen sortierter zum Verkauf vorgesehener Autoteile.
Lars und Stefan packte die Angst. Sie rannten weg, wurden aber
erwischt. Es entstand ein Sachschaden von etwa 25000 €.

mit 12 + 14 Jahren ist man ja schon mal Strafmündig.

Haben die Eltern in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nach §
832 vereltzt und müssen für den Schaden aufkommen oder haben
sie der Aufsichtspflicht genügt bzw. ist der Schaden bei
gehöriger Aufsichtspflicht entstanden?

Na, eine Aufsichtspflichtsverletzung ist da aber ein bisschen weit hergeholt.

Und wenn die Eltern der Aufsichtspflicht genügt haben, wer
muss dann den Schaden bezahlen? Etwa Lars und Stefan?

Jo, die Haftpflicht wird da wohl nicht greifen, aber Lars hat ja den Schlüssel gedreht, und mit 14 zahlt er auch.

Vielen Dank

Patrick

Gruß
rebell

Strafrechtlich ist Stefan mit 12 nicht zu belangen, mit Lars sieht das schon wieder anders aus.
Den Schaden bezahlen werden wohl die Eltern. Das hat aber mit Aufsichtspflicht nichts zu tun.

Gisélle

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Den Schaden bezahlen werden wohl die Eltern.

Warum? Müssen sie nicht, oder?
Gruß
loderunner

Strafrechtlich ist Stefan mit 12 nicht zu belangen, mit Lars
sieht das schon wieder anders aus.

Strafrechtlich stand auch gar nicht zur Debatte.

Den Schaden bezahlen werden wohl die Eltern. Das hat aber mit
Aufsichtspflicht nichts zu tun.

Das hat lt. § 832 sehr wohl was mit der Aufsichtspflicht zu tun. Die Frage ist ja gerade, ob die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, denn falls ja, bleiben die Kosten wohl auf den beiden Unfallverursachern liegen; falls nein, müssen die gesetzlichen Vertreter die Kosten übernehmen.

greetinx Patrick

Hallo!

Strafrechtlich ist Stefan mit 12 nicht zu belangen, mit Lars
sieht das schon wieder anders aus.

Erstens ist ja nicht danach gefragt, zweitens ist ein Hausfriedensbruch ja ohnehin nicht wirklich ein Delikt, das verfolgt würde die die Hexen während der Inquisition. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar…Straßenverkehrsdelikte scheiden wohl mangels Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus denke ich…nun ja, ist ja auch nicht wirklich relevant.

Den Schaden bezahlen werden wohl die Eltern. Das hat aber mit
Aufsichtspflicht nichts zu tun.

Den Schaden bezahlen werden die Eltern, hat aber nichts mit Aufsichtspflicht zu tun?
Ja warum sollen sie dann den Schaden zahlen?

Mutter Ingo und Papa Horst sind ja nicht selbst in den Kran gestiegen - wie sonst sollte man sie haften lassen, wenn sie nicht das Verhalten ihrer Kinder zu verantworten hätten? Und wie kann man das konstruieren? Einzig und allein über eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB. Die Eltern könnten sich hier unter Umständen entlasten. Im Ergebnis würde ich die auf den ersten Blick bejahen - ohne mir jetzt vertieft Gedanken zu machen.
Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen etwa durch Beobachten, Belehren, Verwarnen, Verbieten unternehmen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Falls der Sachverhalt da keine genaueren Informationen liefert, kann man wohl bei lebensnaher Auslegung unterstellen, dass die Eltern ihren Kindern beigebracht haben, das man weder mit 12 noch mit 14 fremde Grundstücke betreten, Fahrzeuge kurzschließen und Sachen kaputtfahren darf.
Wenn man die Haftung der Eltern verneint, bleibt eine Haftung der beiden Übeläter, wobei für beide gilt, dass sie zunächst vom Alter her verschuldensfähig sind.
Was die Einsichtsfähigkeit angeht, würde ich vor dem Hintergrund, dass etwa die Rechtsprechung schon die Verschuldensfähigkeit bei einem Sachverhalt, in dem es um die von außen nicht erkennbar schadhafte Balkonbrüstung eines 13jährigen Hausbesitzers ging, keine größeren Probleme sehen. Die Einsichtsähigkeit wird in der Regel ohnehin unproblematisch bestehen.
Problematisch könnte der Verursacherbeitrag desjenigen sein, der letztlich „nur“ das Schloss geknackt hat - andererseits kann man in ihm, wenn man mal eine Anleihe aus dem Verwaltungsrecht nimmt, den Zweckveranlasser für die Fahrt des anderen erkennen…die beiden würden theoretisch als Gesamtschuldner haften, im Innenverhältnis dann nach ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Da könnte man demjenigen, der als vermeintlich reiferer der beiden den vermeintlich unreiferen und jüngeren zu seinem Verhalten angestiftet hat, im Ergebnis vielleicht für einen großteil allein haften lassen, obwohl der eigentliche Schaden unmittelbar durch den jüngeren der beiden Verursacht worden ist.
Man kann hier sicher das ein oder andere hin- und her diskutieren und ich denke, da finden sich jetzt genug Anregungen und Ansätze zum nachdenken.
Letztlich bin ich aber der Meinung, dass man seine Hausaufgaben allein machen sollte und sich gern mit konkreten einzelnen Fragen, nicht aber doch mit der Kompletten Aufgabe an ein Forum wenden kann - falls das keine Hausaufgabe ist, sondern das nur so aussieht, enthalte ich mich natürlich jeder weitergehenden Kritik :wink:

Gruß,

Florian.

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