Ein Ehepaar mit 2 Kindern lässt sich nach 30 Jahren Ehe scheiden. Der Mann geht eine neue Beziehung ein und bricht jeglichen Kontakt mit den „Kindern“ ab.
Wer informiert die Kinder im Falle des Ablebens des Vaters, wenn kein Testament oder ähnliches vorhanden ist. Denn die Kinder haben ja einen Anspruch auf ihr Pflichtteil. Ist die neue Partnerin dazu verpflichtet ?
Hallo!
Die Angehörigen müssen doch den Erbfall beim Nachlassgericht anzeigen, egal ob Testament vorhanden oder nicht. Und dort werden sie natürlich gefragt, ob es weitere mögliche Erben(gesetzliche Erben) gibt.
Die werden dann vom Gericht angeschrieben.
MfG
duck313
Wird der Tod von Amtswegen beim Nachlassgericht angezeigt, wird automatisch (eigentlich generell) die originale Geburtsurkunde / Familienblatt hinzu gezogen. Dort sind alle leiblichen bzw. anerkannten und adopierten Kinder vermerkt. Diese werden dann vom Gericht angeschrieben.
MfG
Sonnenhof
Hallo
Wer informiert die Kinder im Falle des Ablebens des Vaters,
wenn kein Testament oder ähnliches vorhanden ist. Denn die
Kinder haben ja einen Anspruch auf ihr Pflichtteil. Ist die
neue Partnerin dazu verpflichtet ?
Ja was denn nun? Wenn es kein Testament gibt dann gibt es auch keinen Pflichtteil.
Aber egal.
Wenn es kein Testament gibt greift gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben welche einen Erbschein beantragen müssen im Erbscheinsantrag an Eides statt versichern das keine weiteren Personen vorhanden sind welche den Erbteil der im Antrag aufgeführten Personen mindern. Das heißt auf deutsch: Die Antragsteller müssen alle Abkömmlinge des Erblassers aus früheren Ehen (im Übrigen auch das bestehen frührere Ehen) benennen.
Das allerdings nur unter der Prämisse das die Erben auch einen Erbnachweis benötigen.
Ansonstehn kommt es auf das Bundesland an. Es gibt Bundesländer mt amtlicher Erbenermittlungspflicht und welche ohne Ermittlungspflicht.
ml.
Es erstaunt, welche angebliche „Weisheit“ bei dieser einfachen Anfrage zusammen gekommen ist…
Richtig ist folgendes:
Jeder Rechtsinhaber -also auch ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter- muß sich um seinen Anspruch selbst kümmern, egal wie schwierig es ist. Eine Mithilfe des Staates ist nur zum Teil in bestimmten Fällen zu erwarten.
Im Falle der gesetzlichen Erbfolge fällt diese Mithilfe nicht an. Wie bei allen Erbfällen ist in dieser Situation nur dann mit Sicherheit eine Info von aussen zu erwarten, wenn z.B. Miterben oder Gläubiger auf die Mitwirkung der Gemeinschaft bzw. des Alleinerben angewiesen sind.
Selbst bei der Erwirkung eines Gemeinschaftlichen Erbscheins oder Teilerbscheins besteht keine Veranlassung zur Kontaktaufnahme mit Miterben, erst recht nicht mit Pflichtteilsberechtigten.
Trost für den Erben: Seine Rechte verjähren nicht; allerdings Rechte aus dem Nachlaßvermögen. Übrigens: Das Standesamt besitzt keine aktuellen Anschriften. Ohne diese kann auch das Nachlaßgericht niemanden benachrichtigen.