ich las gerade im Forum, dass es für einen AN manchmal besser ist, bei einer Abmahnung erst einmal k e i n e Stellungnahme abzugeben. Weiterer Hinweis lautete, daß vor dem Gericht der AG in der Beweispflicht ist.
Angenommen, der AG hat zwischenzeitlich über 2 Jahre hinweg 6 Abmahnungen geschrieben und der AN hat bis zur Kündigung und bis zum Gerichtstermin keine Stellungnahmen abgegeben.
Was heißt das nun für den AN genau?
Reicht es aus, wenn der AN im Schreiben an das Gericht mitteilt: „Die 6 Abmahnungen sind falsch.“ ? Ist nun der AG in der Pflicht, die Richtigkeit der Behauptungen zu beweisen?
ob es unterschiedliche Sachen sind, die abgemahnt wurden
ob die Abmahnungen überhaupt den Tasachen entsprachen
Gehe man davon aus, daß jede Abmahnung 2 Seiten umfaßt, dann gibt es einige Behauptungen, zu denen der AN eine Gegendarstellung machen könnte, z.B, zu den Vorwürfen zu unterschiedlichen Sachen.
… aber im Großen und Ganzen ist er ja nicht verpflichtet zur
Stellungnahme.
Reicht es aus, wenn der AN im Schreiben an das Gericht
mitteilt: „Die 6 Abmahnungen sind falsch.“?
‚‚falsch‘‘ in welchem Sinne?
Ich versteh Deine Antwort so: Ein AN kann vor Gericht nicht global behaupten „Die 6 Abmahnungen sind falsch.“ sondern muss die falschen Behauptungen detalliert benennen. Er könnte das z.B. mit einer Liste tun, in der er die falschen Behauptungen auflistet und dem Gericht einreicht. Muss nun der AG die Richtigkeit seiner in den Abmahnungen gemachten Angaben beweisen?
Ist nun der AG in
der Pflicht, die Richtigkeit der Behauptungen zu beweisen?
Wenn darauf die Kündigung basiert, schon.
Angenommen die Kündigungs-Begründung besteht aus 2 Teilen: 1. Teil: Wahrheitswidrige Behauptung des Vorgesetzten bzgl. einer vom AN angeblich nicht gemachten Aufgabe. 2. Teil: 6 Abmahnungen stellen eine lange Kette von Verfehlungen dar.
Angenommen die Behauptungen des AG lauten in einer der Abmahnungen wie z.B. „Sie haben am 1.Tag ihrer Krankheit nicht angerufen und bescheid gesagt. Sie sagen zwar, dass Sie dies getan hätten, aber der Vorgesetzte hat keinen Anruf erhalten. Deshalb diese Abmahnung.“
Wer ist in der Beweispflicht? Muss der AN beweisen, dass er den Vorgesetzten angerufen hat? Oder muss der Vorgesetzte beweisen, dass er keinen Anruf erhalten hat?
Angenommen in der ‚Kette von 6 Abmahnungen‘ sind einige Lügen wie o.genannt. Muss nun der _AN_ alle diese Lügen widerlegen? Besser wäre, wenn der AG seine Behauptungen beweisen muss.
ich las gerade im Forum, dass es für einen AN manchmal besser
ist, bei einer Abmahnung erst einmal k e i n e Stellungnahme
abzugeben. Weiterer Hinweis lautete, daß vor dem Gericht der
AG in der Beweispflicht ist.
Im deutschen Rechtssystem herrscht der Grundsatz „Wer behauptet, muss beweisen“. Alles andere würde unser Rechtssystem auf den Kopf stellen und der Willkür Tür und Tor öffnen.
Es kann in einigen Fällen aber durchaus sinnvoll und deeskalierend sein, auf unberechtigte Vorwürfe zu reagieren.
Er könnte das
z.B. mit einer Liste tun, in der er die falschen Behauptungen
auflistet und dem Gericht einreicht.
Ja, zum Beispiel. Ich kenne ja keine der Abmahnungen und weiß nicht, ob sie komplett falsch sind.
Muss nun der AG die
Richtigkeit seiner in den Abmahnungen gemachten Angaben
beweisen?
Ja.
Wer ist in der Beweispflicht? Muss der AN beweisen, dass er
den Vorgesetzten angerufen hat? Oder muss der Vorgesetzte
beweisen, dass er keinen Anruf erhalten hat?
Wie soll denn der Vorgesetzte das beweisen? Anruflisten werden i.d.R. für ausgehende Anrufe vom Anbieter erstellt. Also kann in dem Fall ja der AN (hoffentlich) beweisen, dass er zumindest in der Firma angerufen hat.
Darf man fragen, warum der AN zu keiner der Abmahnungen je Stellung genommen hat?
vorweg: Arbeitsrecht ist Richterrecht, also nie 100% vorausschaubar.
Gehe man davon aus, daß jede Abmahnung 2 Seiten umfaßt, dann
gibt es einige Behauptungen, zu denen der AN eine
Gegendarstellung machen könnte, z.B, zu den Vorwürfen zu
unterschiedlichen Sachen.
Stehen in einer Abmahnung mehr als ein Sachverhalt drin und nur einer ist nicht gerechtfertigt oder nicht zutreffend, ist die ganze Abmahnung hinfällig.
Richtigkeit seiner in den Abmahnungen gemachten Angaben
beweisen?
Vor Gericht zählt der Beweis. Gibt es weder von der einen, noch von der anderen Seite einen Beweis, sondern nur Behauptungen, liegt es letztendlich am Richter wem der glaubt (-> Wie glaubwürdig sind die Behauptungen) oder ob er es ganz ignoriert.
Angenommen die Behauptungen des AG lauten in einer der
Abmahnungen wie z.B. „Sie haben am 1.Tag ihrer Krankheit nicht
angerufen und bescheid gesagt. Sie sagen zwar, dass Sie dies
getan hätten, aber der Vorgesetzte hat keinen Anruf erhalten.
Deshalb diese Abmahnung.“
Also wenn das die ganze „Abmahnung“ ist, ist es eh keine Abmahnung. Zur Abmahnung gehört die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Stehen in einer Abmahnung mehr als ein Sachverhalt drin und
nur einer ist nicht gerechtfertigt oder nicht zutreffend, ist
die ganze Abmahnung hinfällig.
Da hätte ich gern irgendeinen Beleg dafür. Das glaube ich Dir nämlich nicht.
Gruß
loderunner
vorweg: Arbeitsrecht ist Richterrecht, also nie 100%
vorausschaubar.
und dann das hier:
Stehen in einer Abmahnung mehr als ein Sachverhalt drin und
nur einer ist nicht gerechtfertigt oder nicht zutreffend, ist
die ganze Abmahnung hinfällig.
macht so herrlich klar, das Du nicht wirklich mit Fachwissen gesegnet bist.
BEIDES ist nämlich in dieser Absolutheit nur eines: FALSCH!
Hallo,
vielleicht nochmal genau nachlesen. Da steht:
„Werden mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt, ist die gesamte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der Pflichtverletzungen nicht zutrifft. Der Arbeitgeber darf dann aber an den zu Recht abgemahnten Pflichtverletzungen festhalten und hierfür eine neue Abmahnung aussprechen.“
Das bedeutet, es wird ein neuer Text mit einem Abmahnpunkt weniger geschrieben - die restlichen Punkte bleiben also bestehen, nur auf einem neuen Zettel. Unter ‚hinfällig‘ verstehe ich etwas anderes.
Darf man fragen, warum der AN zu keiner der Abmahnungen je
Stellung genommen hat?
Hallo,
der AN hatte sich beim Rechtsanwalt beraten lassen, der ihm riet, zunächst nichts gegen die Abmahnungen zu unternehmen (s. auch Hinweis in diesem Forum).
Als Begründung sagte er, dass beim Hinweis auf Fehler in der Abmahung, diese zwar aus der P-Akte rausgenommen, aber durch eine neue dann richtige ersetzt werden kann.
Oder aber der AG ist sauer, dass seine Kündigungsplanung behindert wird und setzt nun nochmehr Energie daran, weitere Abmahnungen zu erstellen.
Es sei besser für den AN, wenn diese Abmahnungen erst vor Gericht ins Gespräch kommen und dann der Richter erkennen kann, dass diese Abmahnungen falsch sind.