Wer ist bei rückständiger Miete in Beweispflicht ?

Meine Tochter ist seit ca.4 Jahren aus ihrer ehemaligen Wohnung ausgezogen,sie hatte noch Mietschulden von 1900 Euro,einigte sich mit der Vermieterin auf Monatlich 100 Euro.Nach der letzten Zahlung stellte sie die Zahlungen ein im Glauben alles sei erledigt.Nun nach ca.2 Jahren fordert die Vermieterin angebliche weitere Mietrückstände von ca.2500 Euro durch einen Anwald ein.Vermerkt wurden im Anwaldschreiben die gezahlten 1900 Euro.Es ist meiner Tochter nicht bekannt das noch weiter Schulden sein sollten.Sie hat sogar mit damaligem einverständniß der Vermieterin die gesammte Wohnung mit Laminat ausgelegt auf ihre kosten u.den auch bei Auszug liegenlassen auch mit einverständniss.
Wer ist nun wegen der angeblichen Forderung beweispflichtig.(Meine Tochter ist leider auch noch Harz 4 empfängerin )
Ich hoffe auf eine Positive Antwort zu Gunsten meiner Tochter wenn möglich mit Paragrafennennung.
Mit freundlichen Grüßen

In der Zahlungsaufforderung steht doch sicher für welchen Zeitraum der Betrag fällig ist.
Diesen soll die Tochter einfach mit den Kontoauszügen vergleichen, dann sieht man ob Zahlungen fehlen.
Hier muss die Tochter schon mal etwas tun…
ich weiß doch welche Miete ich bezahlt habe und welche nicht?!

hallo,
das gesetz kenne ich leider nicht. jedoch: wie kann jemand beweisen, dass er etwas nicht bekommen hat? wünsche ihnen alles gute

viele grüße
maria

Hallo!
Zunächst vorweg: Ich bin kein Anwalt!

Die Sachlage ist dennoch sehr eindeutig. Der Kläger ist zunächst einmal beweispflichtig, das ist die Vermietung. Dieser Beweis ist allerdings einfach erbracht, das ist nämlich der Mietvertrag. Die Tochter schuldet der Vermieterin genau das, was im Mietvertrag vereinbart ist. Wenn sich aus der dort vereinbarten Miete diese Forderung ableitet ist das so und die Tochter muss das zahlen.

Dass es später eine Vereinbarung gibt, nach der davon abweichend weniger zu zahlen ist muss wiederum vom Beklagten nachgewiesen werden. Die Tochter muss das also beweisen, dass es eine andere Absprache gibt. Das läßt sich durch eine schriftliche Nebenabrede mit Unterschrift der Vermietung oder neutrale Zeugen beweisen. Gibt es beides nicht sehe ich keine Chance für die Tochter.

Das Thema Laminat spielt hier nur dann mit rein, wenn das auch schriftlich oder direkt im Mietvertrag so vereinbart wurde, dass im Gegenzug weniger Miete zu zahlen ist. Sollte dies nicht der Fall sein ist das Thema Laminat nicht von Belang.

Paragraphen zu nennen ist nicht zielführend. Denn dass man die Miete bezahlen muss, die im Mietvertrag vereinbart ist, sollte jedem klar sein. Und alle anderen Absprachen sind nicht vorhanden, solange sie nicht bewiesen werden können. Da sind die Gerichte auch knallhart, weil sich leider viel zu viele Leute auf diese Art von Schulden befreien wollen.

Wünsche viel Erfolg!

In der Beweispflicht ist die Vermieterin. Es muß ja ein Schriftstück existieren, in welchem die offenen Mieten und Rückstände aufgelistet sind. Auf welcher Grundlage hätte Ihre Tochter sonst nachzahlen sollen und können.
Verlangen Sie von dem Vermieter dieses Schreiben der Forderung (sollte ja das Datum von damals haben)
Wenn der Vermieter keine Forderung geltend gemacht hat, hat er wohl Pech.

Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort
Gruß

Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß

Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort
Gruß.

Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort
Gruß…

Hallo Heinz51.Deine Tochter muss doch Quittungen über
die zurück gezahlten Summen haben.Damit kann Sie dem Vermieter den Erhalt der zurück gezahlten Summe beweisen.Sollte dies nicht möglich sein muss Sie sich
mit der NRW-Verbraucher-Zentrale oder dem örtlichen
Mieter-Verein in Verbindung setzen.Mit freundlichen Grüßen karlhans35.(Wenn Sie das Geld überwiesen hat,
Belege bei der Bank beschaffen,diese hat soweit mir bekannt ist eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren).

Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß.

Hallo heinz51
die angeblichen Mietrückstände müssten natürlich belegt werden. Wie sieht denn die Einigung mit der Vermieterin aus? Ist schriftlich festgehalten, dass mit Zahlung von € 1900,- in Raten alle Forderungen getilgt sind?
Mietschulden verjähren nach §§ 195 -199 BGB nach 3 Jahren. Evtl. sind Mietschulden verjährt. Genaue Aufstellung geben lassen für welchen Zeitraum und Zweck die Forderung erhoben wird?
Ob die Forderung dann mit Hinweis auf Verjährung anfechtbar bzw. nichtig ist, müssen wir dann sehen.
Gruß
fragmich46

Wenn Ihre Tochter in einer Wohnung Laminat legt und dieses am Ende liegen lässt, ist das die freie Entscheidung Ihrer Tochter. Der Vermieter muss sich an diesen Kosten weder beteiligen, noch können die Kosten hierfür dem Vermieter zu Lasten gelegt werden.

Mietschulden sind recht einfach nachzuweisen. Es gibt einen Mietvertrag in dem die Kosten dargelegt sind, es gibt Kontoauszüge, auf denen eingegangene Zahlungen nachgewiesen werden können und alles was dazwischen liegt sind dann wohl die Rückstände. Dazu kommen eventuell Nebenkostennachzahlungen und Mängel, die eventuell bei Auszug festgestellt wurden. Dazu kommen dann noch die Verzugszinsen, die maximal 5% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz (aktuell 0,37%)liegen. Lassen Sie sich vom Anwalt oder dem Vermieter eine genaue Aufstellung der Kosten geben.

Hallo, kann leider nicht helfen

Hallo
Herzlichen Dank für die Antwort
Gruß

Hallo
Herzlichen Dank für die Antwort
Gruß.

Hallo heinz51,habe mich über Deine E-Mail sehr gefreut.ich
hoffe Ihr kommt klar!Danke.Gruß karlhans35

Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß

Sehr geehrte Damen und Herren

1.Hat der Mieter Forderungen, sind diese zu belegen. Sie müssen die Forderungen schließlich prüfen können.
2.Miete unterliegt einer Verjährungszeit von 3 Jahren.
3.Nebenkostenabrechnungen sind spätestens 12 Monate nach der Abrechnungsperiode zu stellen
4.Das Einkommen ihrer Tochter liegt unter der Pfändungsfreigrenze von 1029,99 EUR.
5.Ich würde ihrer Tochter empfehlen, ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Verjährung im Mietrecht – Überblick
Zur Erklärung: Ist ein Anspruch verjährt, so hat dies zur Folge, dass er nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich die gegnerische Partei auf die Verjährung beruft. Der Anspruch besteht zwar noch, kann aber nicht mehr eingefordert werden. Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Der Anspruchsgegner muss sich ausdrücklich auf sie berufen.

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält wesentliche Neuerungen auch für die Verjährung mietrechtlicher Ansprüche.
Das Gesetz sieht Verjährungsfristen von 6 Monaten, 3 Jahren und 30 Jahren sowie auch Fristen von 1 Jahr vor.

Abweichend von der alten Rechtslage (§ 225 BGB alte Fassung) sind nach § 202 BGB neue Fassung auch Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung zulässig.

Die im Jahr 2004 fällig gewordenen Mieten verjähren nach den Übergangsvorschriften zum Verjährungsrecht im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Ablauf des 31.12.2010.

Die Abrechnung von Vorauszahlungen auf Mietnebenkosten (Betriebskosten) muss dem Mieter gemäß § 556 Absatz 3 BGB nunmehr spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode mitgeteilt worden sein. Geht dem Mieter die Abrechnung später zu, kann der Vermieter, von geringen Ausnahmen abgesehen, keine Nachzahlung mehr verlangen, auch wenn die Abrechnung einen Sollsaldo des Mieters zutreffend belegt.

Falls die Forderungen berechtigt sind sollten sie die Forderungen dennoch ablehnen mit Verweis auf die abgelaufene Verjährungsfrist.

Des Weiteren würde ich den Vermieter darauf hinweisen, dass das Einkommen ihrer Tochter unter der Pfändungsfreigrenze von 1029,99 EUR liegt und somit die Forderungen nicht beigetrieben werden können.

Außerdem würde ich ihrer Tochter empfehlen, ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Somit kann der Vermieter nicht das Konto ihrer Tochter pfänden.

Mit freundlichen Grüßen, uhu43

Meine Tochter ist seit ca. 4 Jahren aus ihrer ehemaligen Wohnung ausgezogen, sie hatte noch Mietschulden von 1900 Euro, einigte sich mit der Vermieterin auf Monatlich 100 Euro. Nach der letzten Zahlung stellte sie die Zahlungen ein im Glauben alles sei erledigt. Nun nach ca. 2 Jahren fordert die Vermieterin angebliche weitere Mietrückstände von ca. 2500 Euro durch einen Anwalt ein. Vermerkt wurden im Anwaltschreiben die gezahlten 1900 Euro. Es ist meiner Tochter nicht bekannt, dass noch weiter Schulden sein sollten. Sie hat sogar mit damaligem Einverständnis der Vermieterin die gesamte Wohnung mit Laminat ausgelegt auf ihre Kosten u. den auch bei Auszug liegenlassen auch mit Einverständnis.
Wer ist nun wegen der angeblichen Forderung beweispflichtig. (Meine Tochter ist leider auch noch Harz 4 Empfängerin)
Ich hoffe auf eine positive Antwort zu Gunsten meiner Tochter wenn möglich mit Paragrafennen-nung.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort, aber ich möchte Ihnen doch noch nach bestem Wissen ein Statement hierzu abgeben.

Nach § 433BGB (2) ist eine Geldschuld eine Bringschuld und der Schuldner muss dafür sorgen, dass er die Schulden übergibt. OB diese Forderung jedoch rechtmäßig ist, ist dabei dann eine andere Frage. Zweifeln Sie an der Tatsächlichkeit der Forderung, so muss der Vermieter Ihnen schon die Gründe für seine Forderung darlegen. Beruft er sich auf unstreitbare Mietforderungen, müssen Sie belegen, dass diese nicht rückständig sind, da Sie ja in der Bringschuld sind.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung sind natürlich getroffene Vereinbarungen (so sie dann schriftlich vorliegen) mit einzubeziehen und aufzurechnen.
Ansonsten geht ja aus dem Mietverhältnis eine nachweisliche Mietschuld hervor. Lassen Sie sich die noch ausstehenden Forderungen begründen und ausführlich darlegen. Dann können Sie prüfen, ob die Forderungen rechtens sind. Wenn Sie der Meinung sind, alle diese Forderungen beglichen zu haben - weisen Sie dies nach.

Ich hoffe, ich konnte noch helfen.

sorry für die späte Antwort - war im Urlaub.
Leider weiss ich keine Lösung für Ihr Problem. Nur soviel: Die Mietzahlungen Ihrer Tochter sind ja belegt durch die Banküberweisungen. Daher lässt sich leicht ausrechnen, ob sie dem Vermieter noch etwas schuldet. Das Laminat hat damit nichts zu tun (kann sie nicht gegenrechnen, falls mit dem Vermieter darüber keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde). Dass Ihre Tochter Sozialhilfe empfängt, ist zwar bedauerlich, hat aber mit ihren möglichen Mietschulden nichts zu tun. Wenn Sie Ihrer Tochter helfen wollen, einen Rechtsstreit zu vermeiden, dann sollten Sie ihr das benötigte Geld leihen oder schenken (ist doch Ehrensache, oder…?). Der Vermieter hat jedenfalls Anspruch auf sein Geld, soviel ist klar.
ALles Gute!