Seit 2008 bin ich Personalratsvorsitzende. Ich wohne in Bayern und seit April 2009 in der Führungsebene (Stationsleitung).Darf ich in meiner Position, weiter im Personalrat tätig sein? Eine Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten habe ich nicht. Für eine baldige Anwort danke ich.
Warum solltest du nicht weiter tätig sein ??
Es gibt ja nun nicht mehr den BMT-G oder den BMT-O, die wurden ja nun abgelöst, vom TvöD.
Das hatte auch zur Folge, das sich die Mitbestimmungsrechte geändert haben, sprich das Personalvertretungsgesetz wurde auch mehrfach geändert!. Da gibt es keine Unterscheidung mehr von Angestellten und Arbeitern.
Hallo Annalena,
ja du kannst weiter für den Personalrat kandidieren, selbst eine Pflegedienstleitung dürfte das…nur die Beschäftigten der Personalabteilung mit disziplinarer Arbeitgeberfunktion darf nicht.
Gruss aus Freiburg
Helmut
Hallo,
nach meinem Kenntnisstand, ist es kein Widerspruch als Stationsleitung im PR tätig zu sein. Manchmal gefällt es den Vorgesetzten nicht so sehr, aber etwas dagegen tun, können sie nicht, da sie dich für die PR-Tätigkeit freistellen müssen.
Wenn sie dich in die Position der Stationsleitung ernannt haben, dann wussten sie ja auch vorher, dass du Vorsitzende bist.
Bei uns im Betrieb (in NRW), gibt es mehere Personen, die Stationsleitung sind und im PR. Allerdings ist unser Gremium dementsprechend groß, so dass es mehere Freistellungen gibt.
Bist du denn als PR-Vorsitzende auch freigstellt?
Denn so einen Fall hatten wir vor Jahren auch mal, denn da wäre es in der Tat zu überlegen, was dir lieber ist. Ob der PR- Vorsitz oder der Posten als SL.
Ich hoffe, ich konnte dir weiter helfen.
Liebe Grüsse
Hallo
Zunächst einmal ist es ja so, dass man als Personalratsvorsitzende freigestellt ist, ich kenne aber die Größe ihres Hauses nicht.
Eine Führungsposition und eine Personalratsfunktion miteinander zu verbinden ist natürlich nicht einfach.
Wenn in der Führungsfunktion keine Personalentscheidungen getroffen werden können, sehe ich aber ein Problem nur darin, ein akzeptiertes Mittelmaß in seiner Arbeit zu finden.
Es kommt dann sicherlich darauf an, wie man Entscheidungen den Mitarbeitern verkaufen kann.
Ein größeres Problem sehe ich in der Akzeptanz von Personalratsarbeit durch die Führungsebene.
Als Personalratsvorsitzende sind sie aber sicher auch Mitglied einer Gewerkschaft. Wenn nicht, sollten sie dies nachholen, denn die Gewerkschaft hält mir dann den Rücken frei, wenn es zu Auseinandersetzungen als PR Vorsitzende mit Führungskräften kommt.
Ich würde mir auch einen erfahrenen Gewerkschafter vor Ort suchen, der sie in dieser schwierigen Konstellation unterstützt.
Viele Grüße und nicht einschüchtern lassen.
Als Personalrat zählt die Vertretung der Beschäftigten, wir sind aber auch nicht die Feinde der Arbeitgeber. Das haben viele in den oberen Etagen noch nicht verstanden.
Hallo,
wir legen bei solchen Entscheidungen immer die Frage zu Grunde - Hat die betreffende Person selbständige Entscheidungsbefugnis? - Kann diese Person Personalentscheidungen fällen? -
Habe anbei ein paar Entscheidungen von Gerichten beigefügt. In ihrem Fall ist die Entscheidung, soweit von hier beurteilbar, leicht. Sie sind wählbar und können auch Vorsitzende eines Personalrates sein.
Alle Informationen gelten in Rheinlandpfalz, müssten aber auch in Bayern gelten:
Hinweis: Passives Wahlrecht, Wählbarkeit
→ Zu Schritt 13 „Prüfung der Wahlvorschläge“ im Wahlkalender
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 WOLPersVG
Definition „Passives Wahlrecht“: Fähigkeit, als wahlberechtigter Beschäftigter in die Personalvertretung gewählt zu werden.
Anforderungen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 LPersVG:
– Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
– Vollendung des 18. Lebensjahres
– Beschäftigungszeit mindestens seit sechs Monaten bei Dienststellen für die Personalvertretungen, die auf der Grundlage der §§ 1 und 95 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gebildet wurden.
Auf Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung finden die Einschränkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 LPersVG keine Anwendung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 LPersVG).
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wählbar, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, und verliert im gleichen Zeitpunkt die Wählbarkeit bei der abgebenden Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn die Rückkehr zur abgebenden Dienststelle binnen weiterer sechs Monate feststeht (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG).
Bei Beschäftigten in der Berufsausbildung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle als Abordnung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LPersVG).
Sonderregelungen gelten für:
– Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 59 LPersVG)
– Beschäftigte einer kommunalen Gebietskörperschaft (§ 88 LPersVG)
– Beschäftigte von Zweckverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden (§ 91 LPersVG)
– Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 106 LPersVG)
– Studioleiter sowie Volontäre beim ZDF (§ 115 LPersVG)
Nicht wählbar sind Beschäftigte, die:
– aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 LPersVG).
Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind
– für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (§ 11 Abs. 3 LPersVG).
Definition „Aktives Wahlrecht“: Recht sich als Wähler an den Personalratswahlen zu beteiligen. Das aktive Wahlrecht ist im Landespersonalvertretungsgesetz abschließend geregelt und kann weder durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder anderweitige Regelung abweichend geregelt werden.
Voraussetzungen:
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten (§ 10 Abs. 1 LPersVG)
Unter Beschäftigungsverhältnis in der Dienststelle ist im Sinne des § 4 Abs. 1 LPersVG zu verstehen:
– Beamtinnen und Beamte
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
– zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätige
– Richterinnen und Richter wenn sie gemäß §§ 27 und 84 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes (LRiG) nicht mehr zum Richterrat (Hauptrichterrat) wahlberechtigt sind
– Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wenn sie nicht mehr zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt sind
– Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG)
– Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.
Sonderregelungen:
– Abgeordnete Beschäftigte (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LPersVG)
– Beamte im Vorbereitungsdienst (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LPersVG)
– Berufsausbildung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LPersVG)
– Zuweisung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LPersVG)
– Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrats, einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung (§ 10 Abs. 2 Satz 4 LPersVG)
– Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung besonderen Ausbildungs- oder Schulungsstätten zugewiesen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 4 LPersVG)
– Verwendung bei mehreren Dienststellen (§ 10 Abs. 2 Satz 5 LPersVG)
– Beschäftigte die mehreren Gruppen angehören (§ 10 Abs. 3 LPersVG)
– Dienststellenleitung (§ 10 Abs. 4 LPersVG)
Keine Wahlberechtigung besitzen:
– Personen, die sich in der Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden (BVerwG v. 15.05.2002, PersR 2002, 428)
– So genannte „Ein-Euro-Jobber“
– Beschäftigte, die länger als drei Monate abgeordnet sind
– Beamte, die nach § 123a BRRG länger als drei Monate zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand zugewiesen sind
– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
– Personen die aufgrund eines Gestellungsvertrages für eine Tätigkeit in der Dienststelle bereitgestellt wurden
– Beschäftigte, die mit ihrer Arbeitsleistung dauerhaft und vollständig in einen Privatbetrieb weisungsgebunden eingegliedert wurden (BayVGH v. 16.06.1999, PersV 2000, 36)
BVERWG – Beschluss vom 22.03.2006, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 10.05
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Leitsatz: 1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MBG SH.
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Streiten Dienststelle und Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber, ob eine bestimmte Beschäftigte leitende Angestellte nach § 84 Abs. 1 MBG SH ist, so ist diese Beschäftigte nicht am Verfahren zu beteiligen.
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Ein Beschäftigter ist leitender Angestellter im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBG SH, wenn er nach Dienststellung und Dienstvertrag durch die Wahrnehmung von Schlüsselaufgaben kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, er dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat und die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben seine Tätigkeit prägt.
Rechtsgebiete: MBG SH
Vorschriften: MBG SH § 8
MBG SH § 84
Stichworte: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Vorstand als Dienststellenleiter
Beteiligung eines Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
leitender Angestellter
Verfahrensgang: VG Schleswig VG 19 A 30/04 vom 11.11.2004
OVG Schleswig OVG12 LB 7/04 vom 18.04.2005
BVERWG – Beschluss vom 22.06.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 2.05
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Leitsatz: Aufgrund der Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 gehören die Leiter der Berliner Schule nunmehr zu denjenigen Dienstkräften, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG), so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Schulleiterstellen gemäß § 89 Abs. 3 BlnPersVG entfällt.
Rechtsgebiete: BlnPersVG
Vorschriften: BlnPersVG § 13 Abs. 3
BlnPersVG § 89 Abs. 3
Stichworte: Schulleiter
Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung
Verfahrensgang: VG Berlin VG 62 A 19.03 vom 25.05.2004
OVG Berlin OVG 60 PV 6.04 vom 07.12.2004
Ich hoffe mit den Informationen helfen zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Herzlichen Dank für die prompte Antwort
Liebe Grüße
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Hallo annalena 1
laut Bayrischem Personalvertretungsgestz müssten Sie wählbar sein.
2035-1-F
Bayerisches Personalvertretungsgesetz
(BayPVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 1986
Fundstelle: GVBl 1986, S. 349
Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605)
Ausgabe im Zusammenhang
Zur Inhaltsübersicht
Art. 14
(1) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a)
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
b)
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
2 Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 wahlberechtigt sind. 3 Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden, in den Personalrat wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen der Dienststellen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Beschäftigte, die dem in ihrer Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.
Grüße
Rainer Wißkirchen
Hallo, die Anfrage enthält gleich die Antwort: nur Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten „beisst“ sich mit Personalratsarbeit.
Viele Grüße
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Eine Führungsposition ohne Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten ist prinzipell möglich. Die Grenzen, wann sich die Tätigkeit im PR damit nicht vereinbaren lässt, sind allerdings fließen. Sind z. B auch die Beurteilung zu erstellen, die Dienstpläne zu gestalten etc. Das sind alles Themen, bei denen der PR entweder mitzureden hat oder der Mitarbeiter sich wegen Probleme an den PR wendet.
Die Aufgabe einer Vorsitzenden finde ich allerdings zu viel. Außer bei 100 %iger Freistellung, was ja auch eine elegante Lösung wäre.