Ein Mann ist gestorben.
Er hatte bei einer Freundin eine Menge Musikinstrumente untergestellt.
Bei dieser Freundin gibt es einen Laden, in den bis jetzt jeder reinsehen konnte und wo früher einige Musikinstrumente standen.
Jetzt kommen Leute, die behaupten, sie hätten dem Verstorbenen Musikinstrumente gegeben und wollten sie zurück haben.
Den ersten hat die Freundin reingelassen und festgestellt, dass er lügt. Z.B. hat er ein Mischpult von Yamaha gesucht und das was dann „seins“ war, war von Roland. Sie hat es ihm trotzdem mitgegeben.
Ein paar Tage später kam eine Frau, die genau dasselbe behauptete, diesmal war es der verstorbene Vater, der ihm Gitarren gegeben hätte, zum Verkaufen (was sowieso Unsinn ist, denn der Laden war nie in Betrieb).
Nach der Erfahrung mit dem ersten Mann hat die Freundin die Frau nicht reingelassen. Daraufhin hat diese mit Anwalt gedroht.
Jetzt die Frage: muss die Freundin jetzt mit juristischen Angriffen rechnen, oder müssten diese Leute beweisen, dass sie die Gitarren besessen haben (Was sie sicher nicht können)?
Jetzt kommen Leute, die behaupten, sie hätten dem Verstorbenen
Musikinstrumente gegeben und wollten sie zurück haben.
Den ersten hat die Freundin reingelassen und festgestellt,
dass er lügt. Z.B. hat er ein Mischpult von Yamaha gesucht und
das was dann „seins“ war, war von Roland. Sie hat es ihm
trotzdem mitgegeben.
Was ich persönlich nicht nachvollziehen kann und rechtliche Konsequenzen haben könnte.
Ein paar Tage später kam eine Frau, die genau dasselbe
behauptete, diesmal war es der verstorbene Vater, der ihm
Gitarren gegeben hätte, zum Verkaufen (was sowieso Unsinn ist,
denn der Laden war nie in Betrieb).
Nach der Erfahrung mit dem ersten Mann hat die Freundin die
Frau nicht reingelassen. Daraufhin hat diese mit Anwalt
gedroht.
Jetzt die Frage: muss die Freundin jetzt mit juristischen
Angriffen rechnen, oder müssten diese Leute beweisen, dass sie
die Gitarren besessen haben (Was sie sicher nicht können)?
Beides. Sie muss damit rechnen, und die Anspruchsteller müssen ihr Eigentum beweisen.
Wer Tatsachen vorträgt, die einen Anspruch begründen sollen, muss diese grundsätzlich auch beweisen.
Wer also mit der Behauptung er habe jemandem etwas gegeben eine Sache zurückfordert, muss beweisen, dass er die Sache an diesen jemand gegeben hat und dass er einen Anspruch auf die Rückgabe hat. Es kann ja auch sein, dass die Sache ursprünglich dem Fordernden gehörte, er sie aber übereignet hat und gar nicht zurückfordern darf.
Die Freundin sollte überhaupt nichts herausgeben, bevor die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind. Was macht die Freundin denn, wenn zwei Leute kommen und beide behaupten, ihnen würde eine bestimmte Gitarre gehören?
Wer also mit der Behauptung er habe jemandem etwas gegeben
eine Sache zurückfordert, muss beweisen, dass er die Sache an
diesen jemand gegeben hat und dass er einen Anspruch auf die
Rückgabe hat.
Nein, das stimmt so nicht. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller anspruchsbegründende Tatsachen beweisen und der Anspruchsgegner alles, was den Anspruch erloschen oder gehemmt sein lässt. Speziell hier müssen wir zudem § 1006 BGB berücksichtigen.
man ist nur zur Herausgabe von Gütern verpflichtet, die man besitzt.
Wie genau soll man auch Güter herausgeben, in deren Besitz man nie war oder ist?
Kann ein vorgeblicher Eigentümer nachweisen, dass die Freundin tatsächlich im Besitz seines Eigentums war und ebenso, dass keine Rückgabe an den Verstorbenen erfolgt ist, so kann der Eigentümer hieraus resultierende Schadensersatz-Ansprüche gegen die Freundin als letzten bekannten Besitzer richten.
Und die Verjährungsfrist für die Herausgabe aus Eigentumsansprüchen endet, so nichts Anderes vereinbart, nach 30 Jahren, wenn ich hier $197 BGB richtig interpretiere.
Das alles ändert aber nichts daran, dass man nicht zur Herausgabe an Personen verpflichtet ist, die kein Eigentumsrecht nachweisen können.
Soll der Fordernde erst mal hieb- und stichfest beweisen, dass er tatsächlich Eigentümer ist.
Da kann man gemütlich drauf warten. Bis dahin besteht keinerlei Verpflichtung.
Erbsachen
Die Freundin sollte mal darüber nachdenken, was in folgender Situation passiert: Sie gibt an vorgebliche Bekannte, die vorgeblich etwas an den Verstobenen verliehen haben, Dinge heraus.
Dann kommt es zur Testamentsvollstreckung, ein benannter Erbe erhält einen Erbschein, der ihm die besagten Dinge übereignet.
An wen wird der Erbe sich wenden?
Was genau wird die Freundin tun, wenn der Erbe Schadensersatz fordert?
Im Klartext: die Freundin hat den doppelten Schaden.
Sie sollte NICHTS herausgeben, bis die Erbfrage geklärt ist - und dann auch NUR an den/die rechtmäßigen Erben.
Unbekannte Dritte können dann die Eigentumsverhältnisse mit den Erben klären.