Besitzer ist wer auf den Teilen sitzt (sitzen könnte).
Er kann auch darauf sitzen wenn sie ihm nicht gehören.
Dann ist ein anderer der eigentümer
pauline
Besitzer ist wer auf den Teilen sitzt (sitzen könnte).
Er kann auch darauf sitzen wenn sie ihm nicht gehören.
Dann ist ein anderer der eigentümer
pauline
Wenn die Frage lauten soll, wer wohl Eigentümer der
ausgebauten Scheinwerfer ist, kann man a) den gesunden
Menschenverstand befragen und b) § 439 Abs. 4.
Da steht ja:
„Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,…“
Heißt für mich: Dieser Satz bezieht sich auf die Lieferung der Sache, also des Kaufgegenstandes an sich, nicht auf Lieferung und Einbau von zur Sache gehörenden Teilen.
Hätte der Gestzgeber sonst nicht sagen müssen:
„Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mängelfreie Sache oder ersetzt Teil der Sache durch mängelfreie Teile…“ ?
Und weiter:
„… so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.“
Rückgewähr heißt doch, dass die mangelhafte Sache sich im Besitz des Käufers befindet, während die mangelfreie Sache geliefert wird.
Hätte es nicht sonst heißen müssen:
„…so geht das Eigentum an der mangelhaften Sache oder das der mangelhaften Teile der Sache an den Verkäufer über.“ ?
Gibt es da Urteile zu?
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, worauf Du hinauswillst. M.E. liefert die Fragestellung aber auch keine Grundlage, um eine Antwort im Gutachtenstil zu verfassen. Im Endeffekt läuft es doch auf die Frage hinaus, ob der Käufer Anspruch darauf hat, im Rahmen der Sachmangelhaftung sowohl neue Scheinwerfer zu bekommen als auch die defekten zu erhalten.
Ich denke, wir sind uns einig, daß das nicht der Fall ist.
Hallo,
Wir bewegen uns hier im
Sachenrecht, nicht im Kaufrecht und auch nicht im
Gewährleistungsrecht.
Aber im UP stand doch: „Angenommen der gewerbl.Verkäufer behebt den Schaden komplett kostenlos, und ersetzt die Scheinwerfer gegen neue.“
Das weist für mich aber schon darauf hin, dass es sich hier um eine Gewährleistungsreparatur handelt. Oder habe ich jetzt was falsch verstanden?
Gruß
loderunner
Moin,
Im Gewährleistungsfall ist das so.
Aha, okay, da kann ich mir das gut vorstellen. Danke.
Aber in den Beiträgen stand nichts von Gewährleistung, nur von kostnlosem Austausch, deswegen habe ich gefragt.
Wenn ich jemandem was kostenlos austausche, dann geht das Teil ja auch nicht in mein Eigentum über.
Grüße,
-Efchen
Wenn ich jemandem was kostenlos austausche, dann geht das Teil
ja auch nicht in mein Eigentum über.
Warum? Es steht Dir frei das zu vereinbaren. Du kannst natürlich auch zum kostenlosen Austausch noch EUR 100,- oben drauf legen, geht auch.
Davon abgesehen nennt es sich Aus_tausch_ - alt gegen neu, was auch immer. Woraus leitest Du als Kunde ab, daß danach beide Teile Dein Eigentum sind?
Gruß
osmodius
Tach
Wenn ich jemandem was kostenlos austausche, dann geht das Teil
ja auch nicht in mein Eigentum über.Warum? Es steht Dir frei das zu vereinbaren.
Klar, aber das stand nicht in dem Beitrag, auf den ich hin verwundert gefragt habe, warum das so sei.
Davon abgesehen nennt es sich Aus_tausch_ - alt gegen neu, was
auch immer.
Naja, aber man kann das sicher auch anders vereinbaren
Woraus leitest Du als Kunde ab, daß danach beide
Teile Dein Eigentum sind?
Für MICH ist es durchaus nachvollziehbar, dass das, was mir vorher gehört, mir auch hinterher gehört, wenn nichts anderes vereinbart war.
Es ist - mal wieder und wie immer alles so ist - „je nachdem“.
Schönes Wochenende,
-Efchen
M.E.
liefert die Fragestellung aber auch keine Grundlage, um eine
Antwort im Gutachtenstil zu verfassen.
Öh, nee - aber von Gutachtenstil habe ich nicht gesprochen, und ich habe ihn auch nicht verwendet.
Im Endeffekt läuft es
doch auf die Frage hinaus, ob der Käufer Anspruch darauf hat,
im Rahmen der Sachmangelhaftung sowohl neue Scheinwerfer zu
bekommen als auch die defekten zu erhalten.
Das weiß ich nicht. Gerade weil die Frage nur auf das Eigentum zielt.
Ich denke, wir sind uns einig, daß das nicht der Fall ist.
Die Frage als richtig unterstellt, stimme ich deiner Antwort zu, ja.
Jein. Du hast mich nicht ganz richtig verstanden, aber ich habe mich auch nicht sehr präzise ausgedrückt. Die aufgeworfene Frage des Eigentums wird im Gewährleistungsrecht nicht geregelt. Selbst das stimmt aber auch nicht ganz, weil ein Anspruch auf Eigentumsübertragung (Übereignung) in § 439 BGB - wenn auch nicht ausdrücklich - geregelt wird.
Öh, nee - aber von Gutachtenstil habe ich nicht gesprochen,
und ich habe ihn auch nicht verwendet.
Ich weiß. Ich wollte nur darauf hinaus, daß hier eine erschöpfende Antwort in juristischer Hinsicht der Frage weniger gerecht wird als eine einfache Erklärung hinsichtlich des Standpunktes des Gesetzgebers und - nicht zuletzt - der Logik.
Die Frage lautete:
Wem gehören dann die ausgebauten alten Scheinwerfer, dem Verkäufer
oder dem Käufer des Fahrzeuges ?
Die Antwort ist: der Käufer.
Wenn der Fragesteller darauf hinaus wollte, wer am Ende die Teile behalten dürfe, lautet die Antwort: der Verkäufer.
Das aber ungefiltert als Antwort auf die Frage
Wem gehören dann die ausgebauten alten Scheinwerfer, dem Verkäufer
oder dem Käufer des Fahrzeuges ?
zu schreiben, halte ich für völlig falsch.
Wenn der Fragesteller darauf hinaus wollte, wer am Ende die
Teile behalten dürfe, lautet die Antwort: der Verkäufer.
Es ist doch offensichtlich, daß die Frage genau so gemeint war. Spitzfindigkeiten, wie Du sie aufs Tape bringst, sind doch bei jemandem, der den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum nicht kennt, doch wohl eher Fehl am Platze bzw. führen im schlimmsten Falle noch zu Verwirrung.