Wer ist der Besitzer ausgebauter KFZ-Altteile ?

Angenommen Jemand hat ein Auto erworben.
Angenommen der Käufer stellt fest, das die Frontscheinwerfer Nässe ziehen und unbrauchbar sind.
Angenommen der gewerbl.Verkäufer behebt den Schaden komplett kostenlos, und ersetzt die Scheinwerfer gegen neue.
Wem gehören dann die ausgebauten alten Scheinwerfer, dem Verkäufer oder dem Käufer des Fahrzeuges ?

Moin,

die gehören dem Eigentümer des Autos.

Ist das Auto z.B. auf Kredit gekauft, könnte es sein, dass das Eigentum beim Kreditgeber bleibt, bis das Auto bezahlt ist. Aber das geht aus Deiner Beschreibung nicht hervor.

Grüße,
-Efchen

Angenommen das KFZ wurde beim Kauf Bar bezahlt, und der Schaden an den Scheinwerfern wurde 5 Wochen nach dem Kauf bemerkt, fällt das KFZ dann in eine Art Garantieleistung / Gewährleistung, die eventuell dann den Verkäufer zum Besitzer der Altteile machen könnte ?

Moin.

die gehören dem Eigentümer des Autos.

Warum? Weil:

Angenommen der gewerbl.Verkäufer behebt den Schaden komplett kostenlos , und ersetzt die Scheinwerfer gegen neue.

Der Käufer hat doch ein Auto mit nur einem Paar Scheinwerfer gekauft.

JJ.

1 Like

Angenommen das KFZ wurde beim Kauf Bar bezahlt, und der
Schaden an den Scheinwerfern wurde 5 Wochen nach dem Kauf
bemerkt, fällt das KFZ dann in eine Art Garantieleistung /
Gewährleistung, die eventuell dann den Verkäufer zum Besitzer
der Altteile machen könnte ?

Wenn er sie nach dem Einbau behalten hat, ist er sowieso Besitzer.

Wenn die Frage lauten soll, wer wohl Eigentümer der ausgebauten Scheinwerfer ist, kann man a) den gesunden Menschenverstand befragen und b) § 439 Abs. 4.

2 Like

Hallo !

Ist es nicht klar ?

Wenn man gegen Bezahlung etwas reparieren lässt,dann sind die ausgebauten Altteile Eigentum des Autobesitzers.
Es kann beim verlangten Ersatzteilpreis natürlich eine Regelung Alt für Neu geben,etwa wenn man ein aufgearbeitetes Austauschteil einbaut. Dann muss man das alte Teil abgeben.

Wird etwas wegen einer Gewährleistungs- oder Garantiesache kostenfrei ausgetauscht,dann geht das Altteil in den Besitz des Reparateurs über.
Man hat ja nur das Recht auf Reparatur und Wiederherstellung der vorherigen Eigenschaft,also im Beispiel einwandfreie Scheinwerfer,die bekommt man mit dem Austausch.
Mehr Rechte hat man nicht.Die Altteile kann man hierbei nicht verlangen.

MfG
duck313

1 Like

Vielen Dank !

Nun, der gesunde Menschenverstand reicht meist nicht aus, dafür gibt es zu viele Angelegenheiten die mit einem gesunden Menschenverstand nicht zu erklären sind, vor allem, und ganz speziell im rechtlichen Sinne.

Nehmen wir an das der Verkäufer die Altteile nicht rausgeben will, er ist überzeugt das Diese ihm gehören.
Nehmen wir weiter an, das der Verkäufer dem Käufer erklärt, das er seine Kosten senken müsse, und deshalb die Altteile ins Ausland verkaufen möchte.

Die Frage ist hier ganz klar : wem gehören die Altteile, und gibt es besondere Parameter, die eventuell eine Antwort auf die Eine oder Andere Art beeinflussen könnten ?

Hallo !

Ist es nicht klar ?

Wenn man gegen Bezahlung etwas reparieren lässt,dann sind die
ausgebauten Altteile Eigentum des Autobesitzers.
Es kann beim verlangten Ersatzteilpreis natürlich eine
Regelung Alt für Neu geben,etwa wenn man ein aufgearbeitetes
Austauschteil einbaut. Dann muss man das alte Teil abgeben.

Wird etwas wegen einer Gewährleistungs- oder Garantiesache
kostenfrei ausgetauscht,dann geht das Altteil in das Besitz Eigentum (Besitzer ist der zwar auch, aber hier geht es um die Eigentumsfrage)
des Reparateurs über.
Man hat ja nur das Recht auf Reparatur und Wiederherstellung
der vorherigen Eigenschaft,also im Beispiel einwandfreie
Scheinwerfer,die bekommt man mit dem Austausch.
Mehr Rechte hat man nicht.Die Altteile kann man hierbei nicht
verlangen.

MfG
duck313

Die Frage ist hier ganz klar : wem gehören die Altteile, und
gibt es besondere Parameter, die eventuell eine Antwort auf
die Eine oder Andere Art beeinflussen könnten ?

Hi,

darauf hast Du doch nun schon die richtige Antwort bekommen. Die auf kostenlos getauschten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Da gibt es auch keine eine oder andere Art, die das beeinflussen.

Wäre die Reparatur kostenpflichtig gewesen, könnte der Eigentümer des Kfz die Herausgabe der Scheinwerfer verlangen.

Gruß
Tina

Man könnte versuchen, die Scheinwerfer der Werkstatt abzukaufen. Das wäre die einzige Möglichkeit, die mir einfiele.

Guten Tag, und Danke für alle Antworten !

@ Hallo Duck,
danke für die Einschätzung !
Ähnliches hatte sich der Käufer leider auch schon gedacht, das sind so Angelegenheiten wo sich Tatsachen oft mit dem Bauchgefühl vermischen, und so zu einem Fehlurteil des Un oder halbwissenden
führen.

Eins ist noch offen :

Hat der Käufer in einem solchen Fall ein Recht auf Erstattung seiner Auslagen ?
Wie z.B. Zeit und Benzinkosten ?
Der Käufer mußte 1 x zur Vorstellung / Beurteilung des Schadens, sowie 1 x zum eigendlichen Montagetermin.
Zeitaufwand : 5 Stunden + 160 Km Benzin/Fahrkosten, ich denke das ist kein Pappenstiel, und aus dem Bauch raus würde ich sagen, das der Käufer nichts dafür kann wenn das KFZ nicht die zugesicherten Eigenschaften hat die versprochen wurden. Aber die Realität sieht sicher wieder etwas anders aus, oder ?

MfG

Tach,

nur weil jemand etwas kostenlos ersetzt, geht das ersetzte Teil automatisch ins Eigentum des anderen über?

Gruß,
-Efchen

Moin,

Die auf kostenlos getauschten Teile gehen in das Eigentum des
Verkäufers über.

Ja, aber doch nicht wegen des *kostenlosen* Tausches, sondern weil es ein Tausch aufgrund von Gewährleistungsansprüchen ist/sein könnte, oder?

Nur weil jemand etwas kostenlos austauscht, geht es doch nicht in dessen Besitz über, oder?

Gruß,
-Efchen

Hi,

Die auf Gewährleistung kostenlos getauschten Teile gehen in das Eigentum des
Verkäufers über.

Ja, aber doch nicht wegen des *kostenlosen* Tausches, sondern
weil es ein Tausch aufgrund von Gewährleistungsansprüchen
ist/sein könnte, oder?

dort fehlte ein Wort.

Nur weil jemand etwas kostenlos austauscht, geht es doch nicht
in dessen Besitz über, oder?

Besitz oder Eigentum? Im Besitz ist die Werkstatt solange, wie sie die Verfügungsgewalt über den Gegenstand hat.

Gruß
Tina

Hallo !

Im Gewährleistungsfall ist das so.

Der Käufer hat doch „nur“ das Recht auf Nachbesserung der Sache,das kann eine Reparatur und/oder ein Austausch von Teilen sein.
Defektes Teil raus,neues Teil rein.
Die Kaufsache hat so wieder den ursprünglichen Zustand.

Wieso sollte man Besitzrechte an den Altteilen haben ?

WM-Pumpe wird auf Garantie repariert,alte Pumpe raus,neue rein.
Vorher 1 Pumpe drin,nachher 1 Pumpe drin.
Wie kann da der Kunde plötzlich 2 Pumpen besitzen ?

Nur bei der Reparatur in der Werkstatt nach der Garantiezeit,wo man alles selbst bezahlen muss,gehört dem Kunden jede Schraube.

MfG
duck313

Mal abgesehen davon, dass du äußerst unpräzise Besitz und Eigentum durcheinanderwirfst, hast du deine Gedanken bislang auch nicht am Gesetz begründet. Wir bewegen uns hier im Sachenrecht, nicht im Kaufrecht und auch nicht im Gewährleistungsrecht.

Aber in § 439 Abs. 4 BGB steht eben nix vom Eigentumsübergang.

1 Like

Aber in § 439 Abs. 4 BGB steht eben nix vom Eigentumsübergang.

Ich weiß. Da steht etwas von einem Anspruch in einem etwas anderen Zusammenhang, der erkennen läßt, wie der Gesetzgeber generell zu solchen Sachverhalten steht.

Da steht: Rückgewähr. Das bedeutet unter anderem, dass der Nacherfüllende einen Anspruch auf Rückübereignung hat (Palandt, BGB, 65. A. 2006, § 439 Rn. 25). Das würde keinen Sinn ergeben, wenn die Sache dem Nacherfüllenden nun ohnehin schon gehören würde. Und um dem nahe liegenden Einwand vorzugreifen: Ja, ich kann mir verschiedene Situationen vorstellen, in denen es einen Unterschied macht, ob das Eigentum einfach übergeht, oder ob hierfür eine Übereignung (§§ 929 ff. BGB) erforderlich ist.

1 Like

Also §985 (aus dem Gedächtnis) regelt den Übergang des Eigentums.

Es muß übergeben werden und beide müssen damit einverstanden sein, daß das Eigentum übergeht.

In den üblichen Verträgen werden dazu Abweichungen vereinbart. Teile die im Rahmen von Garantie oder Gewährleistung getauscht werden, gehen auf Grund dieser Regelungen in den Besitz und das Eigentum des Leistenden über.

Genauso ist es beim Einabau von Austauschteilen. Man braucht eben die Altteile und vereinbart, daß sie abgetreten werden. Sonst muß der Kunde eben mehr bezahlen, wenn er das nicht will.

Ansonsten ist wohl der Unterschied von Besitz und Eigentum nicht bekannt

pauline