Es gibt ein Sondernutzungsrecht am halben Garten einer WEG. Diese bezieht sich auf den hinteren Teil des Gartens, der von einer Mauer abgeschlossen ist. Diese Mauer ist marode und muss repariert werden. Der Garten ist Gemeinschaftseigentum, jedoch sind 2 Miteigentümer der Meinung, das der, der das Sondernutzungsrecht hat, alleine die Reparatur zahlen soll. Ich bin der Meinung, dies müsste geteilt werden. Was ist rechtlich richtig???
Theoretisch müßte sich die Mauer im Gemeinschaftseigentum befinden, da es an dem eingeschlossenen Grundstück zwar ein Sondernutzungsrecht gibt, dieses sich aber nicht im Sondereigentum befindet.
Wenn das Grundstück und /oder Haus sich im Gemeinschaftseigentum befinden und nur für Grundstücksteile Sondernutzungsrechte eingetragen sind, gehört die Einfriedung nicht dazu. So ist es jedenfalls bei uns. Dazu könnte auch was in der Teilungserklärung stehen. Notfalls kennt man evtl. einen Verwalter, der es wissen muß. Wenn das Grundstück von einem hauptberuflichen Verwalter verwaltet wird, könnte man den auch auf die baufällige MAuer aufmerksam machen und sagen: Tu was! Der wird dann entweder die Reparatur veranlassen und die Kosten entsprechend umlegen oder aber den verantwortlichen Eigentümer auffordern, etwas zu tun. Dann weiß man auch Bescheid.
(Sollte es anders sein, könnte man die Mauer auch abtragen und einen einfachen und preiswerten Zaun setzen. Das stünde dann nämlich auch im Ermessen desjenigen, der zahlen soll.)
Der wird dann entweder die Reparatur veranlassen und
die Kosten entsprechend umlegen oder aber den verantwortlichen
Eigentümer auffordern, etwas zu tun. Dann weiß man auch
Bescheid.
Würde er das tun, wenn er doch eventuell zu dem Schluss gekommen ist, dass die Mauer die Miteigentümer nichts angeht?
Gruß
smalbop
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es, auf dem Grundstück für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Wenn da was kaputt ist (z.B. eine Mauer, die einstürzen und jemanden gefährden kann), muß er für Abhilfe sorgen. Bei Gemeinschaftseigentum muß er die entsprechende Reparatur veranlassen (im Rahmen seinber Verfügungsberechtigung selbständig oder auf Beschluß der WEG), bei Sondereigentum den Eigentümer dazu auffordern, dies zu tun.
Mit „er“ meine ich den Verwalter, sorry.
hallo,
Was ist
rechtlich richtig???
das, was in der Teilungserklärung darüber steht, was Gemeinschaftseigentum ist und was Sondereigentum. Daraus ergibt sich dann alles weitere.
Gruß
C.