Moin,
im „Nirgendwo“ zwischen einem Wäldchen und Feldern führt, ausgehend von einer öffentlich(en) (zugänglichen) Straße ein Weg weiter. Mit einem KFZ befahrbar ist der nicht, aber Laufen, Reiten, …ginge.
Wer ist für das Setzen von einschränkenden Verkehrsschildern wie „Reiten/Laufen/Radfahren verboten“ dann zuständig? Immer die Gemeinde? Ist die damit frei? Oder der Kreis? Oder das Amt?
Falls es eine Rolle spielt, das Land wäre Schl.-Holstein.
Ich wende mich in solchen Fällen immer an das örtliche Ordnungsamt. Je nachdem, welche Straße und somit Zuständigkeit es betrifft, werden die Anmerkungen weitergegeben.
Und warum sollen da Schilder aufgestellt werden? Was geschieht da, was nicht sein soll? Oder was soll sich dadurch ändern? (Antwort könnte wichtig sein.)
Gemeinde und Kreis sind mir als Institutionen klar, Aber was meinst Du mit „das Amt“?
Grundsätzlich wären hier erstmal Eigentümer und/oder Unterhaltungspflichtiger die Ansprechpartner. Das dürfte in beiden Fällen die Gemeinde sein.
Frage dort an, dann muss man sehen, was sich aus der Antwort ergibt.
Erstmal danke für die Aufklärung. „Das Amt“ wird in vielen Zusammenhängen so bezeichnet und meint oft ganz unterschiedliche Institutionen.
Zur Ursprungsfrage: Zuerst ist mal zu klären, wem der Weg gehört. In der Theorie müsste bei der Gemeinde bekannt sein wer das ist und ob es eine Nutzungseinschränkung, Zweckwidmung usw. für den Weg gibt. (In der Praxis könnte schon die Antwort auf die Frage nach den Nutzung schwierig sein.)
Dann wäre weiter zu sehen. (PKW-Verkehr als „Abkürzung“ könnte schwierig werden.) Kommt darauf an, was genau auf diesem Weg in Zukunft geschehen soll.