Moin,
im „Nirgendwo“ zwischen einem Wäldchen und Feldern führt, ausgehend von einer öffentlich(en) (zugänglichen) Straße ein Weg weiter. Mit einem KFZ befahrbar ist der nicht, aber Laufen, Reiten, …ginge.
Wer ist für das Setzen von einschränkenden Verkehrsschildern wie „Reiten/Laufen/Radfahren verboten“ dann zuständig? Immer die Gemeinde? Ist die damit frei? Oder der Kreis? Oder das Amt?
Falls es eine Rolle spielt, das Land wäre Schl.-Holstein.
Dank und Grüße,
J~