Angenommen Frau A. mietet Praxisräume (gewerblich) bei Frau B.
In diese Praxisräume wird eingebrochen und hierbei werden die Fenster am Haus von Frau B. beschädigt.
Frau A. hat keine Hausratversicherung und auch keine Inventarversicherung.
Im Mietvertrag wurde nicht aufgefordert, gesonderte Versicherungen für Einbruch-, Wasserschäden oder sonstiges abzuschließen.
Wer hat die Kosten für den Ersatz der Fenster zu tragen?
Frau B. fordert nun von Frau A. die Übernahme der Kosten für den Ersatz. Ist das rechtmäßig?
Meiner Meinung nach besteht die Beschädigung am Eigentum des Vermieters und die Kosten müssen daher auch von ihm getragen werden - oder liege ich da falsch?
Frau A. hat keine Hausratversicherung und auch keine
Inventarversicherung.
Hi,
Frau A hat durchaus das Recht, dieses Risiko selbst zu tragen.
Meiner Meinung nach besteht die Beschädigung am Eigentum des
Vermieters und die Kosten …
…werden im Regelfalle von der Gebäudeversicherung des Hauseigentümers übernommen.
Die entsprechende Klausel heißt: „Gebäudebeschädigungen durch unbekannte Dritte anlässlich eines Einbruchs…“
In diese Praxisräume wird eingebrochen und hierbei werden die
Fenster am Haus von Frau B. beschädigt.
Frau A. hat keine Hausratversicherung und auch keine
Inventarversicherung.
Im Mietvertrag wurde nicht aufgefordert, gesonderte
Versicherungen für Einbruch-, Wasserschäden oder sonstiges
abzuschließen.
Wer hat die Kosten für den Ersatz der Fenster zu tragen?
Frau B. fordert nun von Frau A. die Übernahme der Kosten für
den Ersatz. Ist das rechtmäßig?
Nein. Ein Einbrecher hat das Eigentum von B beschädigt. A hat das aber weder bestellt noch sonst zu vertreten. B muss sich beim Täter um Schadenersatz bemühen. Dass ihr das naturgemäß schwerfällt, ist ihr unternehmerisches Risko als Vermieterin.
Meiner Meinung nach besteht die Beschädigung am Eigentum des
Vermieters und die Kosten müssen daher auch von ihm getragen
werden - oder liege ich da falsch?
A hat Schäden zu ersetzen, die sie oder ihr Erfüllungsgehilfe (z. B. von A beauftragter Handwerker) schuldhaft am Eigentum der B verursacht haben. Daran fehlt es hier. Folglich besteht keine Ersatzpflicht der A.
Richtig. Sollte allerdings A über eine Einbruchversicherung verfügen, weigert sich die Hausversicherung von B den Schaden zu übernehmen, bis nachweislich die Versicherung von A nichts zahlt. Da A’s Versicherung aber immer nur den Zeitwert ersetzt, hat B so richtig Probleme von seiner Versicherung den Rest zu bekommen. Bei der U-Steuer sieht das genau so aus, wenn B nicht optiert hat.
Sollte allerdings A über eine Einbruchversicherung
verfügen, weigert sich die Hausversicherung von B den Schaden
zu übernehmen,
Richtig, denn die geht es eh nix an! Denn die hat den HAUSRAT
der B versichert!
Wobei Einbruchschäden an der Mietsache sowohl in der Hausrat, wie auch in der Praxisinhaltsversicherung mitversichert sind. (ausgenommen Gemeinschaftsräume)
Eine Hausversicherung ist keine Hausratversicherung. Eine Hausversicherung oder auch Haus-und Gebäudeversicherung, versichert das Haus im vereinfachten Umfang, z.B. Feuer, Sturm, Erdbeben, Elementarschäden und eben uU auch Einbruch. Diese Versicherung ist für einen Eigentümer sinnvoll, da er uU derartige Schäden am Gebäude zu tragen hat.
Angenommen Frau A. mietet Praxisräume (gewerblich) bei Frau B.
In diese Praxisräume wird eingebrochen und hierbei werden die
Fenster am Haus von Frau B. beschädigt.
welcher Schaden liegt hier vor!
a) bei einem Glasschaden muss die Mieterin den Schaden ersetzen,
evt. hat ja die Mieterin eine Glasversicherung abgeschlossen.
b) bei einem sonstigen Fensterschaden ist dies Sache der Hausbesitzerin.
Frau A. hat keine Hausratversicherung und auch keine
Inventarversicherung.
tja dann hat Frau A. Pech und bekommt für ihren Inventar keine Leistung.
Im Mietvertrag wurde nicht aufgefordert, gesonderte
Versicherungen für Einbruch-, Wasserschäden oder sonstiges
abzuschließen.
So etwas muß auch nicht in einem Mietvertrag stehen.
Welche Verträge ein Mieter abschließt darf dieser selbst entscheiden.
Möglich ist:
Hausrat- bzw. Geschäftsinhaltsversicherung;
Glasversicherung;
Wer hat die Kosten für den Ersatz der Fenster zu tragen?
Frau B. fordert nun von Frau A. die Übernahme der Kosten für
den Ersatz. Ist das rechtmäßig?
siehe oben!
Meiner Meinung nach besteht die Beschädigung am Eigentum des
Vermieters und die Kosten müssen daher auch von ihm getragen
werden - oder liege ich da falsch?