Wer ist in der Beweispflicht bei einer Klage?

Meine Vermieterin hat Klage beim Amtsgericht erhoben auf Zustimmung einer Mieterhöhung.
Sie hat mir eine Mieterhöhung geschickt, die ich so nicht akzeptiert habe, weil sie m.M. die Miete nach einem verkehrten Mietspiegel berechnet hat.

Das Baujahr des Gebäudes entspricht in der Regel dem Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraumes und ist gestaffelt von 1948 - 1974 und von 1975 - 1984, laut Stadt Münster!

Da meine Vermieterin behauptet, dass die Bezugsfertigkeit des Hauses -in dem ich 1988 eingezogen bin-, 1975 war -laut einem ihr vorgelegten Schreiben der Commerzbank von 1980-, die ihr ein Angebot macht von dieser Wohnung und dabei das Baujahr 1975 erwähnt.

Die Bauabnahme war laut Bescheinigung im März 1975!

Auf den Gütetermin der im Mai schon war, -den ein Gericht immer vor einer Verhandlung setzt-, habe ich mich nicht eingelassen.
Jezt werden die Zeugen befragt bei einem neuen Termin, der im August angesetzt ist.

Laut einer Heizkostenabrechnung von 1974 eines ehemaligen Eigentümers und einer Meldebescheinigung von Juni 1974 einer noch wohnenden Eigentümerin kann ich beweisen, dass in diesem Haus schon Mieter 1974 eingezogen sind.
Meine Vermieterin bennennt auch 2 Zeugen in der Anklageschrift, die auch jetzt zum Verhandlungstermin vorgeladen werden, aber schriftliche Beweise hat Sie noch nicht vorgelegt.

Als Mieterin bekommt man auch keine Auskunft bei dem Stromversorger oder auch den Heizungsablesern (Techem in dem Fall), führte leider nicht zum Erfolg.
Wer hat eine Idee, wo man noch Beweise bekommen kann, dass in meiner Wohnung schon 1974 jemand eingezogen ist oder wer ist in der Beweisplficht?

Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Lieben Gruß
Chrissi

Bei der Frageformulierung FAQ:1129 nicht beachtet
FAQ:1129

Grundbuch
Bauamt

Also mal ganz abstrakt gesagt ohne auf einen konkreten Fall einzugehen:

Der Vermieter ist für das Vorliegen der Voraussetzungen aller Sachverhalte beweispflichtig, aus denen er für sich positive Rechtsfolgen herleitet, hier also die Einordnung in das betreffende Jahresfeld.

Grundsätzlich wird hierbei die Bezugsfertigkeit angenommen, bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen kann sich das jedoch verschieben und die Vergleichsmiete neuerer Baujahre herangezogen werden. Auch dafür wäre der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet.

Schriftliche Beweise sind übrigens nicht zwingend erforderlich, Zeugen sind Beweismittel.

Im Grundbuch steht das nicht.
Das Bauamt gibt dem Mieter keine Auskunft ohne Zustimmung des Eigentümers.

vnA