In einem Firmengebäude mit vielen Firmen wird gegen 18 Uhr die Ausgangstür gestrichen ohne das ein Hinweis auf noch nicht getrocknete Farbe angebracht wird oder eine Absperrung um die Malerarbeiten erfolgt. Um 20 Uhr beschmutzt sich eine Person die Kleidung mit frischer Farbe.
Wieso kann das nicht sein? Wenn der Chef ihm kurz vorher gesagt hat, daß er ein Warnschild aufhängen soll, wer soll denn sonst dafür haften?
Genauer gesagt: der Azubi ist Verrichtungsgehilfe; daraus ergibt sich, daß der Arbeitgeber grundsätzlich haftet (vgl. § 831 BGB). Sofern allerdings den Geschäftsherrn bei der Auswahl und Unterweisung des Gehilfen kein Verschulden trifft, bleibt der Schaden beim Verursacher hängen.
Ich habe eher in Richtung „unerlaubtes Betreten“ auch in einer leichten Form gedacht, und sei es nur, dass nicht mehr damit gerechnet werden musste, dass um diese Uhrzeit irgendwer dort auftaucht …
es handelt sich um ein Bürogebäude. Darauf, daß da nach 18 Uhr niemand (Mitarbeiter, Reinigungspersonal, Wachdienst)mehr rauskommt, wird man sich wohl kaum berufen können.
Das war vorher nicht klar. Es war von einem „Firmengebäude“ (was auch immer es sein mag) die Rede.
Und ob und wann da jemand rauskommen „darf“ ist bisher auch noch unklar. Auch wer wann überhaupt auf das Firmengelände kann/darf usw.
Es ging mir eher darum zu klären, ob überhaupt von vornherein irgendjemand „haftbar“ ist, oder ob der „Fehler“ nicht erstmal bei der betroffenen Person legt. Von daher erscheint mir der Katalog der „haftbaren Personen“ in der Ursprungsfrage unvollständig.
Aber es scheint einfacher zu sein den Fehler erstmal bei anderen zu suchen als sich an die eigene Nase zu fassen.