Nehmen wir an eine Frau finanziert ein Kfz. Vorraussetzung der Bank ist es, dass die Kreditnehmerin im Kfz-Brief und Fahrzeugschein eingetragen ist.
Allerdings fährt eine Freundin das Auto, die Raten werden von ihrem Konto abgebucht, und die Kfz-Versicherung läuft auf ihren Namen.
Wer ist nun der Halter, bzw. wer haftet bei einem Schaden wenn z.b. ein Dritter unerlaubt einen unfall baut?
Falls ich das nicht so fragen darf, bitte löschen! Danke!
Falls ich das nicht so fragen darf, bitte löschen! Danke!
du darfst das so fragen, allerdings ist die Frage unverständlich. Wer soll wofür haften?
Halter, Fahrer, Versicherungsnehmer und Eigentümer können unterschiedliche Personen sein.
Der Fahrer haftet für Schäden, die er mit dem Auto bei Dritten und an dem Auto verursacht, allerdings haftet parallel auch die Haftpflichtversicherung für die Drittschäden und eine Vollkasko für die Schäden am eigenen Fahrzeug, so dass in beiden Fällen Prämienerhöhungen den Versicherungsnehmer treffen, der wiederum beim Fahrer Regress nehmen kann.
Schädigt ein Dritter (schuldhaft) das Fahrzeug, dann gilt das gleiche von dort (Haftung des Fahrers des Drittfahrzeugs und Anspruch gegen Haftpflicht des gegnerischen Fahrzeugs).
Besitzer ist die Bank, bis das FZG ( das Darlehen ) bezahlt ist.
( Kann nicht mehr getilgt werden, darf die Bank das FZG nach Abmahnungen wider zur eigenen Verwertung zurückfordern…)
Der Brief liegt bis zur vollständigen Bezahlung bei der Bank.
Nach der Tilgung würde der Name des Käufers in den Brief eingetragen werden.
Der Halter ist die Person, die im Fahrzeugschein eingetragen ist.
( soweit nichts anderes vereinbart, ist es der Käufer, der das FZG bei
der Kreisbehörde offiziell anmeldet und zulässt )
Würde ein Elternteil das FZG " finanzieren ", und das Kind würde auf eigenen Namen anmelden, wäre das Kind eingetragener Halter und die
Eltern wären als Kreditnehmer nur der Bank verpflichtet.
Haben die Eltern neben Bank auch noch das FZG angemeldet und zahlen die Haftpflicht, dann kennen sie die Schadensabwicklung der Versicherung.
Einzig bei " Verkehrssünden " könnten sie unter Nachweis des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt auf den jeweiligen Führer verweisen.
( Nur bei eindeutigem Nachweis auf den Nutzer zum Tatzeitpunkt müßte der Halter nicht für die Strafe aufkommen…)
Sind weder Nutzer noch Halter bei einem Fehlverhalten eindeutig
identifizierbar…( z.B. Blitzer …), so wäre die mögliche
" Anklage " hinfällig…
Besitzer ist die Bank, bis das FZG ( das Darlehen ) bezahlt
ist.
Hallo,
nein, die Bank ist garantiert nicht Besitzerin.
Der Halter ist die Person, die im Fahrzeugschein eingetragen
ist.
( soweit nichts anderes vereinbart, ist es der Käufer, der das
FZG bei
der Kreisbehörde offiziell anmeldet und zulässt )