Hallo,
um eine möglichst sichere Beantwortung Deiner fiktiven Fragen zu haben, muss man wissen, ob die Kinder volljährig oder minderjährig sind. Wo das Volljährige bzw. das jeweilige Minderjährige Kind lebt und ob das evtl. Volljährige Kind eine allgemeinbildende Schule besucht.
Meine Antwort bezieht sich darauf, dass alle Kinder minderjährig sind.
Ansonsten ist die Sache eigentlich sehr einfach:
Vater geht mit der Meldebestätigung zur Kindergeldstelle und sorgt dafür, dass das GANZE Kindergeld der bei ihm lebenden Kinder auf sein Konto kommt.
Dann geht er her und guckt in die Düsseldorfer Tabelle. Dort sieht er dann, welchen Unterhalt er von der Mutter für die Kinder bekommt und welchen Unterhalt er für das bei der Mutter lebende Kind bezahlen muss.
Bei dem Unterhalt den die Mutter für die bei ihm lebenden Kinder bezahlen muss, zieht er dann das halbe Kindergeld ab.
Den Unterhalt den er an die Mutter für das bei ihr lebende Kind bezahlt, kürzt er auch um das halbe Kindergeld.
NICHT!!! die Unterhaltszahlungen gegeneinander aufrechnen. Jeder Elternteil überweist an den anderen Elternteil für das/die dort lebende(n) Kind(er). Der Barunterhalt ist ein Anspruch des jeweiligen Kindes gegen den nichtbetreuenden Elternteil. Kein Kind muss sich das gegen Unterhalt an Geschwister gegenrechnen lassen.
Wenn die Mutter etwas für die bei ihm lebenden Kinder - ohne Auftrag - besorgt: Danke sagen und natürlich nicht bezahlen. Sie hat dann den Kindern ein Geschenk gemacht.
Das gilt selbstverständlich auch für Urlaubsreisen. Umgekehrt kann der Vater NATÜRLICH KEIN Geld für die Betreuung der Kinder verlangen, wenn die Kinder bei ihm sind.
Ich habe noch nirgendwo Urteile gefunden, wo Urlaubsreisen des Besuchelternteiles vom Betreuungselternteil finanziert werden müssen.
Unterhaltskürzungen (auch wenn sie Geld verlangt, kürzt das ihren Barunterhalt) für längere Betreuung ist nach der in Deutschland üblichen Rechtsprechnung nur möglich, wenn jeder Elternteil ein ganz bestimmtes Kind die Hälfte des Monats betreut (Wechselmodell) oder wenn (z. B. wegen Krankheit des Wohnelternteiles) eine längerer Zeitraum als (je nach Gericht) 4 oder 6 Wochen das Kind vom Umgangselternteil am Stück betreut werden muss.
Der Vater kann (wenn die Kinder bei ihm minderjährig sind) beim Jugendamt die Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt agiert dann kostenlos wie etwa ein Anwalt.
Genauer gesagt muss es eigentlich heißen, dass das Jugendamt so agieren soll. Tut es leider nicht immer. Ich kenne Väter die haben erlebt, dass sich das Jugendamt als die STelle vorstellte, die dafür sorgt, dass der Vater den Barunterhalt bezahlt. Auf die umgekehrte Situation sind sie oft mental nicht eingerichtet.
Wenn er den Eindruck hat, dass das Jugendamt bei ihm ähnlich denkt, kann er aber auch mit seinen Einkommens- und Ausgabenunterlagen zur Rechtsberatungsstelle des für ihn zuständigen Amtsgerichtes gehen und sich einen Beratungsschein geben lassen, falls er geringes Einkommen hat. Evtl. geht das auch bei normalhohem Einkommen, da er ja für seine minderjährigen Kinder agiert. Genau weiß ich das aber nicht.
Mit diesem Beratungsschein und 10 Euro (evtl. für jedes Kind) dann zu einem Fachanwalt der eigenen Wahl gehen.
Gruß
Ingrid