Wer ist nachweispflichtig?

Hallöchen liebe Steuerweise,

folgende Situation:

Ein Consultant (AN), wohnhaft in Ort A, wird in einem Kundenprojekt in Ort B (etwa 80km entfernt) eingesetzt.
Bei der Steuererklärung gibt A an, dass er mit der Bahn gependelt ist, jedoch ab und an gezwungen war, wegen deren Unpünktlichkeit auf das KFZ zu wechseln.

AN hat bereits nachgewiesen, an welchen Kalendertagen er in B gearbeitet hat und er hat ebenso nachgewiesen, dass eine Streckenkarte der Bahn gekauft wurde.

Für die Autofahrten hat AN keinen Einzelnachweis beigefügt, da AN nicht die Intention hat, zusätzlich zu den Kosten der Fahrkarte die Autofahrtkosten abzusetzen, sondern einfach pauschal €0,30 pro Streckenkilometer und Einsatztag, wobei grundsätzlich die Autostrecke angegeben wurde, welche real deutlich kürzer als die zurückgelegte Bahnstrecke ist.

Das Finanzamt stellt sich quer und möchte die Kilometerpauschale nicht erstatten, sondern beruft sich auf den reinen Nennbetrag der Fahrkarte, der deutlich niedriger als die Kilometerpauschale ausfällt.
Nebensatz: Mir ist bewusst, dass es eine €4500-Grenze gibt. Die steht nicht zur Diskussion, denn sie wird nicht erreicht.

Muss AN wirklich für jeden einzelnen Kalendertag explizit nachweisen, dass tatsächlich Kosten i.H.v. €0.30/km entstanden sind, obwohl ein Tätigkeitsnachweis dem Finanzamt vorliegt?

Gibt es einen Grund, warum die Kilometerpauschale für AN nicht anwendbar sein sollte?

Danke und liebe Grüße,
Michael

Fahrtkosten pauschal oder real?
Hallo Michael,

kurz vorab: Weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben werden bei der Veranlagung erstattet. Sie mindern bloß das zu versteuernde Einkommen.

Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Fahrtkosten für die Auswärtstätigkeit entweder nach tatsächlichen Kosten oder mit Kilometerpauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben („Consultant“ klingt nach Überschussrechnung) anzusetzen.

Mit der Vorlage des Nachweises der tatsächlichen Kosten mit der Bahn hat er sich für den Ansatz der tatsächlichen Kosten entschieden; zusätzliche PKW-Fahrten könnten in diesem Rahmen nur angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten pro gefahrenem km belegt würden.

Auf dem Weg des Einspruchs lässt sich der Fehler bei der eingereichten Steuererklärung korrigieren und für sämtliche Fahrten die Kilometerpauschale ansetzen.

Obwohl der Steuerpflichtige (war bissel ungeschickt) bereits nachgewiesen hat, dass die tatsächlichen Kosten weniger als der pauschale Ansatz ausmachten, führt dieser nicht zu einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ (das wird möglicherweise der nächste Zug des FA sein), weil die Kilometerpauschale unabhängig davon angesetzt werden kann, ob sie mehr als die tatsächlichen Kosten ausmacht.

Wichtig ist nur, dass er sich für eine der beiden Alternativen entscheidet: Entweder pauschaler Ansatz oder Ansatz der tatsächlichen Kosten, keine Vermischung von beidem.

Schöne Grüße

MM

Hallöchen,

noch kurz Feedback:

Mit der Vorlage des Nachweises der tatsächlichen Kosten mit
der Bahn hat er sich für den Ansatz der tatsächlichen Kosten
entschieden; zusätzliche PKW-Fahrten könnten in diesem Rahmen
nur angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten pro
gefahrenem km belegt würden.

Nehmen wir mal an, das Finanzamt hat die Kilometerpauschale schlichtweg als „unglaubwürdig“ abgelehnt, mit der Begründung dass kein Fahrtenbuch vorliegt.
Um nachzuweisen, dass Fahrten tatsächlich stattgefunden haben und auch real Kosten entstanden sind, hat AN dann die Auslagen für die Tickets der DB vorgelegt, wohlweislich klar mit dem Vermerk auf der Abrechnung, dass eben nicht die Ticketkosten, sondern die km-Pauschale für die Berechnung anzusetzen sei.
Das FA entschied sich aber für die „Günstigerrechnung“ (in dem Fall: günstiger für den Fiskus) und berechnet die Tickets.

Auf dem Weg des Einspruchs lässt sich der Fehler bei der eingereichten Steuererklärung korrigieren und für sämtliche Fahrten die Kilometerpauschale ansetzen.

Wie weist ein AN, dem das Finanzamt ein Fahrtenbuch abverlangt, die Fahrten nach - wenn nicht über Bahntickets?

Obwohl der Steuerpflichtige (war bissel ungeschickt) bereits nachgewiesen hat, dass die tatsächlichen Kosten weniger als der pauschale Ansatz ausmachten, führt dieser nicht zu einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ (das wird möglicherweise der nächste Zug des FA sein), weil die Kilometerpauschale unabhängig davon angesetzt werden kann, ob sie mehr als die tatsächlichen Kosten ausmacht.

Lohnt es sich, das über einen Anwalt einzutüten, falls das Amt auf stur macht?

Wichtig ist nur, dass er sich für eine der beiden Alternativen entscheidet: Entweder pauschaler Ansatz oder Ansatz der tatsächlichen Kosten, keine Vermischung von beidem.

Danke für die Hinweise,

Gruß,
Michael

1 Like

Hallöchen,

noch kurz Feedback:

Mit der Vorlage des Nachweises der tatsächlichen Kosten mit der Bahn hat er sich für den Ansatz der tatsächlichen Kosten entschieden; zusätzliche PKW-Fahrten könnten in diesem Rahmen nur angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten pro gefahrenem km belegt würden.

Nehmen wir mal an, das Finanzamt hat die Kilometerpauschale schlichtweg als „unglaubwürdig“ abgelehnt, mit der Begründung dass kein Fahrtenbuch vorliegt.

Komische Begründung.

Um nachzuweisen, dass Fahrten tatsächlich stattgefunden haben und auch real Kosten entstanden sind, hat AN dann die Auslagen für die Tickets der DB vorgelegt, wohlweislich klar mit dem Vermerk auf der Abrechnung, dass eben nicht die Ticketkosten, sondern die km-Pauschale für die Berechnung anzusetzen sei.
Das FA entschied sich aber für die „Günstigerrechnung“ (in dem Fall: günstiger für den Fiskus) und berechnet die Tickets.

Auf dem Weg des Einspruchs lässt sich der Fehler bei der eingereichten Steuererklärung korrigieren und für sämtliche Fahrten die Kilometerpauschale ansetzen.

Wie weist ein AN, dem das Finanzamt ein Fahrtenbuch abverlangt, die Fahrten nach - wenn nicht über Bahntickets?

Obwohl der Steuerpflichtige (war bissel ungeschickt) bereits nachgewiesen hat, dass die tatsächlichen Kosten weniger als der pauschale Ansatz ausmachten, führt dieser nicht zu einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ (das wird möglicherweise der nächste Zug des FA sein), weil die Kilometerpauschale unabhängig davon angesetzt werden kann, ob sie mehr als die tatsächlichen Kosten ausmacht.

Lohnt es sich, das über einen Anwalt einzutüten, falls das Amt
auf stur macht?

Wichtig ist nur, dass er sich für eine der beiden Alternativen entscheidet: Entweder pauschaler Ansatz oder Ansatz der tatsächlichen Kosten, keine Vermischung von beidem.

Mal noch ne Frage zum Verständnis. Reden wir über Reisekosten oder über die Pendlerpauschale?
Aus den Ausführungen im UP würde ich fast darauf tippen, dass hier der Steuerpflichtige die Pendlerpasuchale im Sinn hat. Das Finanzamt sieht aber vielleicht eher eine Dienstreise, weil es ja nicht die erste Tätigkeitsstätte ist?
Bei der Pendlerpauschale ist es tatsächlich egal, ob man mit dem PKW, mit dem Fahrrad oder eben mit der Bahn fährt.
Bei Dienreisen kann die KM-Pauschale von 0,30€ für PKW allerdings nur für Fahrten mit seinem PKW angesetzt werden. Dafür dann jedoch auch für die gesamte Strecke. Werden öffentliche Verkehrmittel wie die Bahn benutzt, dann ist der entrichtete Fahrpreis anzusetzen. Da ist also kein Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und dem Ansatz der KM-Pauschale bei PKW-Nutzung.
Nur eine Vermutung, aber vielleicht reden hier FA und Steuerpflichtiger aneinander vorbei.
Letztlich würde es da bestimmt sinnvoll sein, mal jemand Fachkundigen direkt auf die Schreiben vom FA draufsehen zu lassen.

Grüße

1 Like

Danke
Dankeschön, die Erklärung hilft.

Letztlich würde es da bestimmt sinnvoll sein, mal jemand Fachkundigen direkt auf die Schreiben vom FA draufsehen zu lassen.

ich denke mal, den ersten Schritt kann hier auch der zuständige Steuerberater tun - ein Anwalt wäre wohl dann eher der zweite?

Gruß + Danke,
Michael

Auswärtstätigkeit vs. regelmäßige Arbeitsstätte
Servus,

ja - das Thema „vorübergehende vs. dauerhafte Tätigkeitsstätte“ nach 2013er Rechtsstand ist wohl bei einem StB besser aufgehoben, schon weil dieser einfachen, schnellen Zugang zu einer großen Kruschtkiste mit über die Jahre bunt wechselnder Rechtsprechung und dito Verwaltungsauffassungen zu diesem Thema hat, auch weil er mutmaßlich schon einige Kämpfe zu diesem Thema selber unter den Fingern hatte, also schon geeignete „Textbausteine“ vorrätig hat.

Schöne Grüße

MM