hallo,
mein cousin hatte vor 19 jahren ein verhältnis mit einer verheirateten frau, aus dieser -heimlichen- beziehung ist ein kind (jetzt 19, weiss aber nichts davon, denkt der erste ehemann sei sein vater) entstanden - vaterschaftstest wurde damals gemacht.
die frau hat keine ansprüche an meinen cousin gestellt und hat das kind ihrem mann gestanden der es als seines annahm unter der voraussetzung, daß a) niemand davon erfährt und b) dann noch ein weiters eigenes kind zu haben.
die ehe dieser frau scheiterte und sie heiratete erneut. es kam ein weiteres drittes kind.
mein cousin hat seit neun jahren eine eigene kleine familie.
seine frau ist nun letztens an mich herangetreten mit der bitte,
hier folgende frage/n zu stellen:
lt. BGB » Viertes Buch. Familienrecht » Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe » Zweiter Titel. Abstammung » I. Eheliche Abstammung § 1591 und folgende
können doch eigentlich keinerlei Ansprüche - auch erbrechtlich gesehen - mehr geltend gemacht werden !?
wenn doch, in wie weit betrifft es die familie meines cousins, da sich seine frau selbständig machen möchte und jegliches geld/besitz in jedem falle ihrer eigenen familie zuteil werden lassen will.
(dem o.g. jungen hat im übrigen nie an etwas gefehlt, er ist in sehr gutem umfeld aufgewachsen).
der rechtliche Vater ist definitiv der damalige Ehemann, der das Kind vor 19 Jahren akzeptierte und als seines anerkannte.
Eine Anfechtung seiner Vaterschaft wäre auch jetzt juristisch nicht mehr möglich - auch wenn der Vaterschaftstest beweisen würde, daß er nicht der Erzeuger ist- bleibt der Junge sein legitimer Sohn, da ehelich geboren.
Das wäre nur bis maximal, soweit ich weiß, 4 Jahre nach der Geburt des Kindes möglich gewesen, denn auch ein Kind hat Anspruch auf Rechtssicherheit.
Auch der „Sohn“ kann die Vaterschaft seines „Vaters“ nicht mehr anullieren lassen, was auch sehr dumm wäre, da er erbrechtlich dann entschieden schlechter gestellt wäre, da sein tatsächlicher Erzeuger doch angeblich keine müde Mark hat, pardon Euro, und es jetzt nur aus Angst seiner Frau gebeichtet zu haben scheint.
Erbansprüche bestehen nur an seinen Vater aus der ersten Ehe seiner Mutter.
Merkwürdig erscheint mir allerdings, woher denn Dein Cousin oder Du weißt, in wie guten Verhältnissen/Umfeld der Junge aufgewachsen ist, denn es bestanden doch wohl keine Verbindungen mehr und wieo der damalige Deal Euch überhaupt zur Kenntnis gelangt ist?
Wie die ganze Angelegenheit menschlich zu sehen ist, steht auf einem anderen Blatt !
Posy
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hallo,
mein cousin hatte vor 19 jahren ein verhältnis mit einer
verheirateten frau, aus dieser -heimlichen- beziehung ist ein
kind (jetzt 19, weiss aber nichts davon, denkt der erste
ehemann sei sein vater) entstanden …
Hallo,
die Aussage unten ist meiner Meinung nach nicht richtig:
Nach BGB § 1600b. [Fristen] heißt es:
Abs. 3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Da das Kind bisher nichts davon weiß, dass sein Vater nicht sein Vater ist, erhält es erst in dem Moment, wo es von der Nicht-Vaterschaft seines ehelichen Vaters erfährt, ein eigenes Anfechtungsrecht - frühestens mit 18 Jahren. Die Frist beginnt also —> erst dann, wenn es (irgendwann) davon erfährt, und nicht früher (wie auch?). Dann hat das Kind selber 2 Jahre lang Zeit, die Vaterschaft anzufechten. Es kann sich also in Ruhe überlegen, ob es das will.