H betreibt eine private Homepage, auf der Artikel und Berichte u.a. auch kommentiert werden können.
Leser L schreibt einen Kommentar zu einem Artikel von H.
Einen anderen Leser Z gefällt dieser Kommentar von L nicht und droht H mit einer Abmahnung.
Fragen:
Haftet L für den Inhalt seines Kommentars?
Ist H für den Kommentar von L verantwortlich?
Muss H den Wahrheitsgehalt des Kommentars von L jedesmal überprüfen?
Welche Handhabe hat Z gegenüber dem Homepagebetreiber H bezüglich des dort veröffentlichten Kommentars von L?
H betreibt eine private Homepage, auf der Artikel und Berichte
u.a. auch kommentiert werden können.
Leser L schreibt einen Kommentar zu einem Artikel von H.
Einen anderen Leser Z gefällt dieser Kommentar von L nicht und
droht H mit einer Abmahnung.
Fragen:
Haftet L für den Inhalt seines Kommentars?
Ist H für den Kommentar von L verantwortlich?
Muss H den Wahrheitsgehalt des Kommentars von L jedesmal
überprüfen?
Die Antwort kann im Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Speziell die Überprüfung (Freischaltung) einzelner Einträge kann für den Betreiber ein Problem werden. Am besten nichts vorab überprüfen, sondern im (Not-)Fall nach Kenntnisnahme löschen.
Unter dem Stichwort Forenhaftung kann man sich informieren. Üblicherweise besteht keine Haftung und kein Unterlassungsanspruch, wenn der Betreiber die Kommentare löscht, sobald er zB über die Beleidigung informiert wurde.
Welche Handhabe hat Z gegenüber dem Homepagebetreiber H
bezüglich des dort veröffentlichten Kommentars von L?
Angenommen, der Kommentar beinhaltet wirklich eine rechtlich relevante Aussage (Beleidigung oder so, ein „nicht gefallen“ ist nicht relevant), informiert man den Betreiber über die Sachlage. Wenn er den Kommentar löscht ist die Sache für den Betreiber erledigt (weitere Aktionen des Betroffenen müssten sich gegen den Autor richten).
Nur wenn er das nicht tut, besteht ein Unterlassungsanspruch, den man per Abmahnung oder Einstweiliger Verfügung durchsetzen kann.