Hallo,
angenommen,
A hat von der älteren Frau B eine Wohnung gemietet.
Frau B hat vor geraumer Zeit das Haus an ihre Tochter Frau C überschrieben.
B bekommt aber weiterhin die Miete (Nießbrauchrecht?)
Nun muß A einen Rechtsanwalt einschalten.
Rechtsschutzversicherung sagt aber, „dafür ist der Vermieter zuständig.
Falls der Vermieter die Kostenübernahme ablehnt kommt die Rechtsschutzversicherung von A dafür auf. Der Nachweis muß aber durch einen entsprechenden Schriftverkehr erbracht werden.“
B lehnt eine Kostenübernahme ab.
Meine Frage: 1. Wer ist in dem Fall Vermieter
B oder C
2. An wen ist der Schriftverkehr zu richten?
Vielen Dank für die Antwort/en.
Ein schönes WE wünscht Zorro
Moin,
derjenige, der im Mietvertrag als Vermieter steht, oder der der in der Folge von diesem als Vermieter benannt wurde. Die Eigentumsfrage spielt dabei keine Rolle. Nur die Besitzfrage.
Wurde kein Mietvertrag gefertigt, derjenige der Kontoinhaber des Kontos ist auf den die Miete gezahlt wurde.
derjenige, der im Mietvertrag als Vermieter steht, oder der
der in der Folge von diesem als Vermieter benannt wurde.
Zur wichtigen Ergänzung:
Derjenige, der vorne im Mietvertrag unter Punkt Vermieter, Name und Adresse, steht und am Schluß unterzeichnet hat. Fehlt eines davon, ist dieser kein Vermieter im juristischen Sinne.
Die
Eigentumsfrage spielt dabei keine Rolle. Nur die Besitzfrage.
…bei zB Untermeitvertägen…
Wurde kein Mietvertrag gefertigt, derjenige der Kontoinhaber
des Kontos ist auf den die Miete gezahlt wurde.
Wenn denn die Zahlung als Miete deklariet ist, schon. Kann ja auch ohne Bezeichnung alles mögliche sein