Wer ist zuständig?

Eine Frau alleinerziehend mit 2 kindern (12 und 15 Jahre) bekommt vom vater der Kinder keinen Unterhalt und keinen Unterhaltsvorschuß. Bisher hat sie vom Alge 2 bezogen zusätzlich zu ihrem Gehalt von 650 euro netto sie bekommt Kindergeld 368 euro. Bisher alles ok das amt macht keine großen Schwierigkeiten etc. 
Nun lernt sie einen Mann kennen der Selbstständig ist möchte mit ihm zusammen ziehn und heiraten. Jetzt meine Frage wer kommt für den Unterhalt der Kinder auf? Das der neue Mann der Frau unterhaltpflichtig ist ist klar. Aber es ist doch unfair wenn er die Kinder (  er würde es ohne mit der Wimper zu zucken machen) eines anderen )der unter dem Selbstbehalt verdient) finanzieren muß. Gibt es Möglichkeiten für die Frau Gelder zu beantragen(Kindergeldzuschlag oder ähnliches) wo das Einkommen Ihres neuen Lebenspartners/Ehemann nicht zählt.

also soweit ich weiß bekommt sie nix mehr wenn sie wieder heiratet und zusammen zieht , dann wird jeder cent zusammen gerechnet und angerechnet

Hallo Jenny,

Aber es ist doch unfair wenn er die Kinder ( er würde es ohne mit der Wimper zu zucken machen) eines anderen )der unter dem Selbstbehalt verdient) finanzieren muß

das sehe ich etwas anders. Wenn ein Mann eine Frau mit Kindern heiratet, dann heiratet er nicht nur die Frau, sondern eine Familie. So wie du schreibst, „würde er es ohne mit der Wimper zu zucken machen“. Das halte ich nicht für unfair, sondern für ganz normal und moralisch anständig und ehrenhaft. Wenn er dazu in der Lage und bereit ist für Frau und Kinder aufzukommen, dann lasse ihm doch diese Ehre und gönne ihm den Stolz „seine“ Familie zu finanzieren. Schließlich sind das ja nicht „nur“ die Kinder eines anderen, sondern auch die Kinder der Frau die er liebt und heiraten möchte.

Gibt es Möglichkeiten für die Frau Gelder zu beantragen(Kindergeldzuschlag oder ähnliches) wo das Einkommen Ihres neuen Lebenspartners/Ehemann nicht zählt.

Das kann ich nicht beantworten. Aber wenn es solche Möglichkeiten gäbe, dann müssten deswegen vollkommen fremde Menschen (Steuerzahler) für die Kinder bezahlen obwohl das nicht nötig wäre. Diese völlig Fremden hätten (im Gegensatz zu dem zukünftigen Ehemann) keine Beziehung zu der Mutter und würden die Kinder weder kennen, noch erleben dürfen.

Wäre das in deinen Augen fairer, als wenn der zukünftige Ehemann der Mutter (wenn er dazu in der Lage ist) für seine Familie (dazu zählen für mich auch die angeheirateten Kinder) aufkommt?

Ich würde an Stelle des Mannes ganz eindeutig sagen, das ist „Eine Frage der Ehre“

Gruß
N.N (der genau weiß wovon er redet)

Hallo

Das der neue Mann der Frau unterhaltpflichtig ist ist klar.

(Erst) ab der Heirat bzw. ggf. wenn ein gemeinsames Kind da ist. Vorher bestehen da keine Unterhaltsansprüche/- pflichten nach BGB.

Und im SGB II-Rechtsbereich/ beim ALG2-Bezug gehört der Freund (wenn noch kein gemeinsames Kind vorhanden ist) nur/ erst dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn die beiden zusammenwohnend auch gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen. (-> § 7 Abs.3a SGB II)
OB sie gemeinsam wirtschaften wollen, ist unverheiratet ohne gemeinsames Kind allein ihre Entscheidung. Kein gemeinsames Wirtschaften = keine BG. Keine BG = der Freund kommt nur bei den („kopfanteilig“ zu teilenden) Unterkunftskosten ins Spiel , muss keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilen und und hat mit den Einkommen / Leistungsansprüchen der 3er-BG (Mutter+2 Kinder) nichts zu tun.

Sobald aber (unverheiratet ohne gemeinsames Kind) gemeinsam gewirtschaftet wird bzw. sobald ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder geheiratet wird, wird der Partner automatisch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (-> dann 4er-BG) . Sein Vermögen/ Einkommen muss offengelegt werden und wird überprüft, und er muss sein anrechenbares Einkommen ggf. auch für die Bedarfe der Frau und aller Kinder einsetzen. (Was aber nichts am -vorrangigen- Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber ihrem leiblichen Vater ändert, der grundsätzlich geltend zu machen ist. Bei Minderjährigen besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit des Vaters. Als ALG2-Bezieher/ Geringverdiener kann man sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und damit einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen.)

Gibt es Möglichkeiten für die Frau Gelder zu beantragen(Kindergeldzuschlag oder ähnliches)

Die Bedarfsgemeinschaft hat dann Anspruch auf (ergänzende) Leistungen vom Jobcenter, wenn ihr Bedarf nicht durch eigene anrechenbare Einkommen plus vorrangige Ansprüche (wie Wohngeld, Kinderzuschlag) gedeckt werden könnte.

LG

Hi,

Gibt es Möglichkeiten für die Frau
Gelder zu beantragen(Kindergeldzuschlag oder ähnliches) wo das
Einkommen Ihres neuen Lebenspartners/Ehemann nicht zählt.

nach der BSG-Entscheidung, die auch ins SGB II übernommen wurde, ist auch das Einkommen eines Stiefvaters zu berücksichtigen und wenn dieses das Existenzminimum sichert, besteht kein Leistungsanspruch.

Gruß
Ingo

Hallo! Es wurde oben schon alles ganz gut erklährt. Kleine Ergänzung: Nach einem Jahr zusammenlebens wird eine Bedarfsgemeinschaft vermutet. Also das Zusammenwirtschaften. Sie müssen dann schon Gründe vorweisen, die glaubhaft sind, dass jeder seinen eigenen Topf hat. Und Wohngeld bekommt Sie alleine wenn Sie min 600 euro Einkommen hat, oder zusammen mit Partner min. 900 euro. Ansonsten Harzen.

Hi,

Und Wohngeld bekommt Sie
alleine wenn Sie min 600 euro Einkommen hat, oder zusammen mit
Partner min. 900 euro.

diese Grenzen gelten nur für Kinderzuschlag. Beim Wohngeld muss lediglich das Existenzminimum gesichert sein.

Gruß
Ingo