Wenn bei einer Wohnungseigentümmergemeinschaft der Unterbau einer Dachterasse defekt ist, so dass Wasser auf den unterliegenden Balkon tropft, zählt das dann zu der Wohnung oder zum Dach und somit zur Allgemeinheit?
Salvele Enaira,
prinzipiell betrifft „Dach“ die gesamte Wohngemeinschaft, wenn allerdings ein Teil davon Wohnraum ist wird es kompliziert.
Dann müßte geklärt werden ob der Schaden der „Alle“ betrifft, durch Nachlässigkeit/Verschulden
des Wohnungsinhabers entstanden ist.
Es gibt ja genügend Schäden, besonders im Dach/Balkon-Bereich, welche unvermeidbar
sind und für die niemand etwas kann.
(Durch Witterungseinflüsse, Alterung und Konstruktionsbedingt.)
Das müßte aber in den Verträgen fixiert sein, welche jeder Eigentümer unterschrieben hat,
oder bei einer eventuell vorhandenen Hausverwaltung geregelt sein.
Eine Gebäude/Hausrat/Haftpflicht-Versicherung kommt auch noch ins Spiel.
Für viele eventualitäten Zahlt man ja Monatlich seinen Beitrag an die „Hausverwaltung“,
um algemeine Reparaturen/Schäden zu begleichen.
Um Einholung eines fachkundigen Rates/Gutachtens vor Ort, wird man wohl nicht herum
kommen.
Viel Erfolg und Gruß.
Patrik Steinbrenner.
Das müßte aber in den Verträgen fixiert sein, welche jeder
Eigentümer unterschrieben hat,
Du meinst den Kaufvertrag? Oder was sonst muss ein Eigentümer noch unterschreiben?
grundsätzlich gilt das Dach als Gemeinschaftseigentum.
Es kann allerdings im Einzelfall (Flachdach) auch dem Nutzer „überlassen“ sein.
Dann sollte ein entsprechender Vertrag gelten.
Ansonsten wird es schwierig und kann so nicht beurteilt werden.
Was sagt der Verwalter?
Vielen Dank!
Die Antworten haben mir weitergeholfen, da die Dachterasse genauso wie alle anderen Balkone nicht im Sondereigentum der Teilungserklärung vermerkt sind werde ich mich wohl daran beteiligen müssen, Vorallem, da davon auszugehen ist das es witterungsbedingte Schäden sind. Der Antrag auf ein Gutachten läuft bereits.
Mit freundlichen Grüßen
Eure Enaira