Wer kann abmahnen?

Hallo…

meine Frage bezieht sich auf das Thema Abmahnung, jedoch im umgekehrten Sinn als die Fragen hier üblicherweise vorkommen.

Der -fiktive…- Fall:

Eine Rechtsanwältin führt auf ihrem Briefpapier keine Steuernummer.

Somit besteht ja grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß.

Wer jedoch kann abmahnen? Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, muss der Abmahner durch den Wettbewerbsverstoß benachteiligt sein, was folglich bedeutet, dass nur die selbe Berufsgruppe abmahnen kann.

Ist dies so tatsächlich richtig, oder kann auch ein Angehöriger anderer Berufsgruppen (z.B. ein Haus-und Grundstücksverwalter, der ja im weiteren Sinn auch eine auf sein Fachgebiet bezogene rechtsberatende Tätigkeit ausübt)?
Kann ggf. auch eine Privatperson im geschilderten Fall abmahnen?

Danke und viele Grüße

Ich sehe hier keinen Rechtsverstoß. Ein Rechtsanwalt ist kein Gewerbetreibender. Die Pflicht zur Angabe der Steuernummer auf dem normalen Geschäftspapier entfällt. Die Steuernummer muss der Rechtsanwalt nur auf seinen Honorarabrechnungen bekanntgeben.

Hallo…,

sorry wenn ich jetzt hier einhaken muss, aber mir hatten zwei Rechtsanwälte unabhängig voneinander das Gegenteil gesagt, mir selbst wäre es ja garnicht aufgefallen…

Gruß

da haben Deine beiden Rechtsanwälte Dir falsche Auskünfte erteilt !

Die Auskunft ist nicht korrekt. Auf der Rechnung muss die Steuernummer auch bei einem Rechtsanwalt (= Freiberufler) angegeben werden (§ 14 Abs. 4 UStG).

Auf einem Geschäftspapier muss der Rechtsanwalt als Freiberufler keine Steuernummer angeben. Ein Freiberufler unterliegt weder dem GmbHG (dort: § 35a GmbHG) noch vom dem HGB (dort: § 37a HGB) weil er kein Kaufmann oder Gewerbetreibender ist.

Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Ich habe die Angegebenen Paragraphen gerade selber nachgelesen und werde meine bisherige Auffassung in meiner ohnehin schon sehr langen Liste der anwaltlich erteilten Fehlauskünfte verbuchen…

Jedoch stellt sich nun eine andere Frage:

Muss denn ein Haus-und Grundstücksverwalter eine Steuernummer angeben?
Ich meine keine Wohnungsverwaltungsunternehmen sondern den Beruf des Hausverwalters, der meines erachtens ebenfalls in die Kategorie der Freiberufler gehört.

Und Zusatzfrage: Muss ein Hausverwalter überhaupt Angaben machen, wenn er seine Berufsausbildung nur für den Eigenbedarf, also für die Verwaltung des eigenen Zinshauses, nutzt?

Viele Grüße

Die Frage, ob ein Haus- und Grundstücksverwalter als Freiberufler oder als Gewerbetreibender zu werten ist, hängt mit der Art seiner Tätigkeit zusammen.

Gesetzlich gilt zunächst als Selbständiger (Freiberufler), wer einen Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt, also Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, etc.

Der Haus- und Grundstücksverwalter könnte unter eine „sonstige“ selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen.
Bei einem Hausverwalter bejaht die Rechtsprechung die selbständige Tätigkeit nur dann, wenn er eine größere Zahl von Gebäuden verwaltet und er sich zur Erledigung der Arbeiten ständig mehrerer Hilfskräfte bedient. Im vorliegenden Fall dürfte also keine selbständige Tätigkeit vorliegen, wenn nur das eigene und einzige Gebäude verwaltet wird.